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Amtsgericht Bonn·50 Gs 1923/24·14.05.2024

Beiordnung als Pflichtverteidiger (§140 StPO) – Antrag wegen eingestelltem Verfahren abgelehnt

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Beiordnung des Rechtsanwalts H als Pflichtverteidiger nach § 140 StPO im Ermittlungsverfahren. Das Amtsgericht Bonn wies den Antrag zurück, weil das Verfahren bereits eingestellt war. Vorwerfbare Verzögerungen bei der Entscheidung über den Antrag lagen nicht vor. Deshalb bestand kein Anspruch auf Beiordnung.

Ausgang: Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger abgewiesen, da das Ermittlungsverfahren bereits eingestellt wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO setzt ein anhängiges Ermittlungsverfahren und einen noch bestehenden Verteidigerbedarf voraus; nach Einstellung des Verfahrens ist die Beiordnung in der Regel nicht zu gewähren.

2

Die Zurückweisung eines Beiordnungsantrags ist gerechtfertigt, wenn das Verfahren eingestellt wurde und damit die sachliche Grundlage für eine Pflichtverteidigerbestellung entfallen ist.

3

Ein Anspruch auf Beiordnung besteht nicht, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, dass die Entscheidung über den Antrag unvertretbar verzögert worden ist.

4

Vorwerfbare Verzögerungen sind vom Antragsteller konkret darzulegen; bloße Zeitabläufe ohne Darlegung entscheidungserheblicher Umstände genügen nicht.

Relevante Normen
§ 140 StPO

Tenor

In dem Ermittlungsverfahren

pp

wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts H als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.

Gründe

2

Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß § 140 StPO war nicht zu entsprechen, da das Verfahren bereits eingestellt ist. Vorwerfbare Verzögerungen hinsichtlich der Entscheidung über den Antrag sind nicht erkennbar.

3

Bonn, 15.05.2024

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Amtsgericht