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Amtsgericht Bonn·50 Gs 1790/20·03.11.2020

Herausgabe eines sichergestellten PKW an letzten Gewahrsamsinhaber nach §111n StPO

StrafrechtStrafprozessrechtSachenrecht (Gutgläubiger Erwerb)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Ermittlungsverfahren begehrte der Zeuge D die Herausgabe eines sichergestellten PKW samt Fahrzeugpapieren. Streitpunkt war, ob ein vermeintliches Eigentumsrecht eines Dritten die Herausgabe nach § 111n Abs. 1, 3 StPO ausschließt. Das Amtsgericht gab die Herausgabe statt, weil kein offenkundiger Drittanspruch vorlag und ein gutgläubiger Erwerb nach § 932 BGB anzunehmen war. Das Fahrzeug war zudem lediglich als Beweismittel gesichert, nicht als Einziehungsobjekt.

Ausgang: Herausgabe des sichergestellten PKW an den letzten Gewahrsamsinhaber D nach § 111n StPO stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bewegliche Sachen sind gemäß § 111n Abs. 1 StPO an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben, sofern nicht ein offenkundiger Anspruch Dritter nach § 111n Abs. 3 StPO entgegensteht.

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Ein Drittanspruch ist nur dann entgegenstehend, wenn er offenkundig ist; bloße Zweifel oder nicht offenkundige Ansprüche verhindern die Herausgabe nicht.

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Ein gutgläubiger Erwerb gemäß § 932 BGB liegt vor, wenn der Erwerber auf den Schein der Berechtigung (z. B. Eintragungen in Fahrzeugbrief/-schein) vertraute und eine Fälschung oder Nichtberechtigung für ihn nicht erkennbar war.

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Ein Fahrzeug gilt nach herrschender Auffassung nicht als 'abhanden gekommen' im Sinne des § 935 BGB, wenn es im Rahmen einer Probefahrt an den Erwerber gelangte und der Besitz freiwillig übertragen wurde.

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Wurde eine Sache lediglich als Beweismittel und nicht als möglicher Einziehungsgegenstand (§ 111c StPO) sichergestellt, kann ein nur zweifelhafter Drittanspruch die Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber nicht verhindern.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 111n Abs. 1 StPO§ 111n Abs. 3 und 4 StPO§ 932 BGB§ 935 BGB§ 111n StPO§ 111c StPO

Tenor

In dem Ermittlungsverfahren

pp

Der PKW, Volvo ### (Fahrzeugidentnummer: #################) ist samt den sichergestellten Fahrzeugpapieren an den Zeugen B D heraus zu geben (§ 111n Abs. 1 StPO).

Gründe

2

Bewegliche Sachen sind gemäß § 111n Abs. 1 StPO an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben, es sei denn, gemäß § 111n Abs. 3 StPO steht dem der offenkundige Anspruch eines Dritten entgegen.

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Hiernach ist das Fahrzeug an den Zeugen D herauszugeben. Bei ihm handelt es sich um den letzten Gewahrsamsinhaber. Diesem Anspruch steht auch nicht etwa ein mögliches Eigentumsrecht des Autohauses H entgegen. Denn ein solches Eigentumsrecht ist nur dann relevant, wenn es offenkundig im Sinne § 111n Abs. 3 und 4 StPO ist. Das ist hier nicht der Fall.

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Es mag sein, dass das Autohaus ursprünglich Eigentümer des in Rede stehenden PKW war. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Zeuge D das Eigentum an dem PKW gem. § 932 BGB erworben hat. Ein gutgläubiger Erwerb einer beweglichen Sache von einem Nichtberechtigten setzt voraus, dass dem Erwerber nicht bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass dem Veräußerer die Sache nicht gehört. Hiernach handelte der Zeuge D gutgläubig. Denn die vermeintliche Verkäuferin war im Fahrzeugschein und -brief als Berechtigte genannt. Dass es sich bei den Bescheinigungen um Fälschungen handelt, war für den Zeugen nicht zu erkennen.

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Dem gutgläubigen Erwerb steht auch nicht etwa entgegen, dass das Fahrzeug bei einer Probefahrt entwendet wurde. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass es kein Abhandenkommen im Sinne von § 935 BGB darstellt, wenn ein Fahrzeug nach einer Probefahrt nicht zurück an den Eigentümer gelangt. Denn der Eigentümer hat den Besitz in solchen Fällen freiwillig übertragen.

6

Einer Herausgabe des PKW an den letzten Gewahrsamsinhaber steht auch nicht etwa entgegen, dass der Zeuge den PKW – wie behauptet – weit unter Wert erworben habe. Es mag sein, dass ein Erwerb weit unter Wert Zweifel begründen kann, ob der Erwerber tatsächlich gutgläubig im Sinne von § 932 BGB ist. Allerdings sind solche Zweifel im Rahmen von § 111n StPO grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Einer Herausgabe nach § 111n StPO können grundsätzlich nur offenkundige Ansprüche Dritter entgegen gesetzt werden. Fehlt es an der Offenkundigkeit, weil der entgegen stehenden Anspruch zweifelhaft ist, ist zu unterscheiden. Die Herausgabe hat auf Grund von Zweifeln nur dann zu unterbleiben, wenn die Sache (auch) als möglicher Einziehungsgegenstand gemäß § 111c StPO sichergestellt wurde. Wurde sie jedoch – wie im vorliegenden Fall – ausschließlich als Beweismittel sichergestellt, ist die Sache trotz eines möglichen, aber zweifelhaften Anspruchs eines Dritten an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben (Spillecke, in Karlsruher Kommentar, 8. Auflage, § 111a StPO, Rn. 9 f.). Letzteres ist hier der Fall, weshalb das Fahrzeuge und die sichergestellten Fahrzeugpapiere an den Zeugen D herauszugeben sind.

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Bonn, 04.11.2020 Amtsgericht