Antrag auf Ordnungsmittel wegen Nichtaushändigung des Umgangs: Ordnungsgeld und Ordnungshaft verhängt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt Zwangsmittel gegen die Antragsgegnerin wegen Nichtbefolgung eines rechtskräftigen Umgangsbeschlusses des Amtsgerichts Köln. Das Amtsgericht Bonn setzt ein Ordnungsgeld von 5.000 EUR und ersatzweise Ordnungshaft fest. Vorgetragene Ablehnungsgründe wurden als bereits im Umgangsverfahren behandelt und nicht ausreichend angesehen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Antrag auf Verhängung von Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft wegen Nichtbefolgung eines Umgangsbeschlusses stattgegeben; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 89 Abs. 1 FamFG sind gegen eine Partei Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) zu verhängen, wenn sie einer rechtskräftigen Verpflichtung aus einem familiengerichtlichen Beschluss nicht nachkommt.
Vorgetragene Gründe für die eigenmächtige Verweigerung des Umgangs verhindern die Verhängung von Zwangsmitteln nicht, soweit diese Gründe bereits im Umgangsverfahren geprüft wurden und keine durchgreifenden Einwendungen gegen die Vollstreckung ergeben.
Das Gericht kann bei fortgesetzter Nichtbefolgung eines rechtskräftigen familiengerichtlichen Beschlusses erneut Ordnungsmittel verhängen oder bestehende Ordnungsmittel erhöhen.
Die Kosten des Verfahrens sind nach § 92 Abs. 2 FamFG der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Tenor
Auf Antrag des Antragstellers vom 07.09.2010 wird gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR und, falls das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 500 EUR eine Ordnungshaft von einem Tag festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsgegnerin ist durch rechtskräftigen Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 19.01.2010 (4 UF 163/09), zugestellt am 28.01.2010, aufgegeben worden, das Kind W I, geb. am 00.00.0000 zum Zwecke der Ausübung des Umgangsrechts an den Antragsteller herauszugeben. Sie ist dieser Verpflichtung nur unzureichend nachgekommen. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Gründe des eigenmächtigen Ausschlusses des Umgangs über Monate und die nur teilweise gewährten Umgänge in den letzten Wochen sind nicht geeignet, von der Verhängung von Zwangsmassnahmen Abstand zu nehmen. Diese Gründe waren im Wesentlichen bereits Gegenstand des Umgangsverfahrens.
Dem Antrag des Antragstellers war deshalb nach § 89 Abs. 1 FamFG zu entsprechen.
Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass das Gericht erneut Ordnungsmittel verhängen kann, wenn sie weiterhin gegen die Verpflichtungen aus dem rechtskräftigen Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 19.01.2010 (4 UF 163/09) verstößt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bonn oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.