Umgangsregelung mit Ergänzungspflegschaft und Zwangsmittelandrohung (§§ 1684, 1666 BGB)
KI-Zusammenfassung
Das Familiengericht regelte den Umgang des Vaters mit dem bei der Mutter lebenden Kind stufenweise von begleiteten zu unbegleiteten und längeren Kontakten. Zentrale Frage war, wie das Umgangsrecht trotz wiederholter Umgangsvereitelung durch die Mutter kindeswohldienlich durchgesetzt werden kann. Das Gericht ordnete zur Sicherung des Umgangs einen teilweisen Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB an und bestellte eine Ergänzungspflegerin zur Vorbereitung, Vermittlung und Begleitung. Zudem verpflichtete es die Mutter zur Herausgabe des Kindes und drohte Zwangsgeld/Zwangshaft sowie die Anwendung unmittelbaren Zwangs an; Übernachtungskontakte lehnte es derzeit ab.
Ausgang: Umgang stufenweise geregelt, Ergänzungspflegschaft angeordnet und Zwangsmittel zur Durchsetzung der Herausgabe angedroht; weitergehender Umgang (Übernachtung) abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Kind hat nach § 1684 Abs. 1 BGB grundsätzlich einen vorrangig am Kindesinteresse ausgerichteten Anspruch auf regelmäßigen Umgang mit dem getrenntlebenden Elternteil.
Ein Ausschluss oder eine erhebliche Beschränkung des Umgangs setzt konkrete kindeswohlbezogene Gründe voraus; anhaltende Konflikte der Eltern rechtfertigen dies nicht, wenn sie sich während der Kontakte nicht nachteilig auf das Kind auswirken.
Vereitelt ein betreuender Elternteil den gerichtlich angeordneten Umgang beharrlich, kann zur Sicherung der Durchführung ein teilweiser Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 Abs. 1 BGB angeordnet und eine Ergänzungspflegschaft für Vorbereitung und Durchführung des Umgangs eingerichtet werden.
Erweist sich ein milderes Mittel als erfolglos, kann das Gericht die Herausgabe des Kindes für die Umgangszeiten anordnen und zur Durchsetzung Zwangsmittel (Zwangsgeld/Zwangshaft) androhen.
Die Auswahl und ein Wechsel in der Person des Ergänzungspflegers können zur effektiven Umsetzung der Umgangsregelung und zur Vermeidung von Blockaden durch fehlendes Vertrauen geboten sein (§ 1697 BGB).
Tenor
In der Familiensache
pp
hat das Amtsgericht – Familiengericht
am 06.10.2009
beschlossen:
I.
Der Umgang des Vaters mit dem Kind W I, geboren am ##.##.#### wird von Amts wegen wie folgt geregelt:
1. Der Vater hat das Recht, das Kind W zunächst für einen Zeitraum von fünf Wochen einmal in der Woche montags in der Zeit von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr in Begleitung der gemäß Ziff. II. zu bestellenden Ergänzungspflegerin zu sehen. Die Ergänzungspflegerin wird das Kind gemeinsam mit dem Vater bei der Mutter abholen und auch gemeinsam mit dem Vater wieder zurückbringen.
Danach wird der Umgang des Vaters für einen Zeitraum von vier Wochen ausgedehnt auf einen unbegleiteten Kontakt zweimal in der Woche an jedem Dienstag in der Zeit zwischen 9:00 Uhr und 12:00 Uhr und an jedem Samstag in der Zeit von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Hierbei wird der Vater das Kind alleine abholen und wieder zur Mutter zurückbringen.
Nach Ablauf dieser vier Wochen erfolgt eine weitere Ausdehnung des Umgangs des Vaters mit dem Kind dergestalt, dass der Vater das Kind jeden Dienstag und jeden Samstag in der Zeit von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr sehen darf. Die Modalitäten des Bringens und des Abholens ändern sich dabei nicht.
2. Fällt der Umgang wegen einer anerkannten Verhinderung des Kindes oder der gemäß Ziff. II. zu bestellenden Ergänzungspflegerin aus, ist er nachzuholen.
3. Beiden Eltern wird aufgegeben, vor dem ersten Besuchskontakt jeweils ein Vorgespräch mit der Ergänzungspflegerin zu führen.
4. Beiden Elternteilen wird für den Zeitraum von jeweils einer Stunde vor bis jeweils einer Stunde nach den unter Ziffer I. 1. aufgeführten Umgangszeiten die elterliche Sorge für das Kind gemäß § 1666 Abs. 1 BGB insoweit entzogen, als Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung des Umgangs erforderlich sind und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.
II.
Zur Ergänzungspflegerin wird an Stelle der bisherigen Ergänzungspflegerin, die hiermit von ihrem Amt entbunden wird, nunmehr
Frau K. F.
H C ##, ##### I
Tel. ####/######
bestimmt mit dem Aufgabenbereich, den Umgang zwischen Vater und Kind gemäß Ziffer I. vorzubereiten, zu vermitteln und zu begleiten. Die Ergänzungspflegerin übt ihr Amt berufsmäßig aus.
III.
Die Mutter ist verpflichtet, das Kind an den in Ziffer I. bestimmten Zeiten pünktlich zur Abholung an ihrer Wohnung bereit zu halten.
Sie ist weiterhin verpflichtet, das Kind an die Ergänzungspflegerin bzw. den Vater herauszugeben.
Dies gilt auch bei Erkrankung, es sei denn, das Kind befindet sich in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus und der Ergänzungspflegerin wird hierüber eine ärztliche Bescheinigung nebst Bestätigung des Krankenhauses vorgelegt.
Eine Verhinderung der Herausgabe des Kindes aus anderen Gründen hat die Mutter rechtzeitig mitzuteilen, zu begründen und zu belegen. Die Ergänzungspflegerin entscheidet in eigener Verantwortung, ob sie die Verhinderung anerkennt.
Zur Durchsetzung der Herausgabe des Kindes darf Gewalt gegen die Mutter ausgeübt werden. Der Vollstreckungsbeamte ist befugt, sich polizeilicher Unterstützung zu bedienen.
IV.
Für den Fall, dass die Mutter ihren Verpflichtungen gemäß Ziffer III. nicht nachkommt, wird ihr ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 2.000,00 € für jeden einzelnen Fall der Festsetzung angedroht.
Für den Fall, dass die Mutter ihrer Verpflichtung zur Herausgabe des Kindes nicht nachkommt, wird ihr Zwangshaft bis zur Dauer von 6 Monaten angedroht.
V.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
VI.
Es wird klargestellt, dass die bisherige Ergänzungspflegerin weiterhin als Verfahrenspflegerin tätig sein soll.
Gründe
I.
Die Parteien sind die zwischenzeitlich geschiedenen Eltern des am 12.04.2007 geborenen Kindes W. Seitdem sie sich am 04.08.2007 getrennt hatten, lebt das Kind bei der Antragsgegnerin. Das elterliche Sorgerecht steht den Parteien gemeinsam zu. Mit Schriftsatz vom 09.04.2008 hat der Antragsteller einen Antrag auf Übertragung des Sorgerechts gestellt. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 49 F 85/08 beim Amtsgericht – Familiengericht – Bonn geführt.
Nachdem Umgangskontakte des Kindes mit seinem Vater zunächst regelmäßig stattfanden, besteht seit einiger Zeit zwischen den Eltern hierüber Streit, der zu einem Antrag auf Regelung des Umgangsrechts des Antragstellers vom 25.09.2007 (Bl. 2 der Hauptakte) geführt hat. Mit Beschluss vom 18.10.2007 wurde eine Verfahrenspflegschaft für das Kind angeordnet (Bl. 68 der Hauptakte) und Frau Dipl.Pädagogin B. G. als Verfahrenspflegerin eingesetzt. Diese erstattete einen ersten ausführlichen Bericht unter dem 30.10.2007 (Bl. 79 ff. der Hauptakte).
Hinsichtlich der Umgangskontakte wurde zunächst im Termin vom 08.11.2007 von den Parteien eine Vereinbarung getroffen, die einen Kontakt des Kindesvaters zum Kind an zwei Tagen in der Woche vorsah (Bl. 105/106 der Hauptakte). Gleichzeitig wurde die Verfahrenspflegschaft beendet. Wegen Problemen mit der Umsetzung der Umgangsregelung wurde durch Beschluss vom 11.03.2008 erneut Frau G. als Verfahrenspflegerin eingesetzt (Bl. 143 der Hauptakte). Die Verfahrenspflegerin erstattete sodann ihren zweiten Bericht unter dem 04.04.2008 (Bl. 156 ff. der Hauptakte). In einem weiteren Termin zur Anhörung vom 11.04.2008 haben die Parteien eine Zwischenvereinbarung getroffen, wonach weitere Umgangstermine stattfinden sollten. Eine weitergehende Einigung war nicht möglich. Über diese Umgangstermine berichtete die Verfahrenspflegerin mit Bericht vom 25.04.2008 (Bl. 178 ff. der Hauptakte).
Da ein regelmäßiger Kontakt des Kindes mit seinem Vater nach § 1684 BGB sichergestellt werden musste, war im Wege der einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 20.08.2009 (Bl. 17 - 19 des EA-Heftes) und 26.08.2008 (Bl. 20/21 des EA-Heftes) angeordnet worden, dass der Kindesvater an zwei Tagen in der Woche Umgang zum Kind haben soll. Gleichzeitig wurde die Verfahrenspflegerin insoweit als Umgangspflegerin eingesetzt. Die gegen die einstweilige Anordnung eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wurde durch Beschluss des OLG Köln vom 05.11.2008 zurückgewiesen (Bl. 112 - 114 des EA-Heftes).
Mit Beweisbeschluss vom 20.08.2008 wurde als Sachverständige Frau Dipl. Psych. T aus L mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt (Bl. 267/268 der Hauptakte).
In der Folgezeit - während der Erstellung des Gutachtens - erfolgten die Umgangskontakte nicht reibungslos, so dass der Antragsteller mit Anträgen vom 23.09.2008 (Bl. 147 - 150 des EA-Heftes), 21.10.2008 (Bl. 168 - 170 des EA-Heftes), 03.11.2008 (Bl. 208 - 210 des EA-Heftes), 26.05.2009 (Bl. 310 - 312 des EA-Heftes) und 18.09.2009 die Verhängung von Zwangsgeld bzw. Ordnungsgeld gegen die Antragsgegnerin wegen Nichteinhaltung der einstweiligen Anordnung der Herausgabe des Kindes beantragt hatte. Ferner hat er mit Antrag vom 21.11.2008 die Ausweitung der Einstweiligen Anordnung dahingehend eingefordert, dass u.a. auch Übernachtungskontakte stattfinden sollten. Hinsichtlich der Umgangskontakte im Zeitraum von Januar 2009 bis Mitte Mai 2009 ergibt sich aus dem Bericht der Verfahrenspflegerin vom 15.05.2009 (Bl. 354 ff. der Hauptakte), dass die Kindesmutter den Umgang trotz fehlender hinreichender Entschuldigung in einer Vielzahl von Fällen nicht zugelassen hat.
Die Antragsgegnerin hatte im Laufe des Verfahrens mit Anträgen vom 29.10.2008 (Bl. 171 - 199 des EA-Heftes), 22.01.2009 (Bl. 240 - 242 des EA-Heftes), 02.04.2009 (Bl. 297 - 299 des EA-Heftes) und 12.06.2009 (Bl. 368 der Hauptakte) beantragt, die einstweilige Anordnung aufzuheben bzw. die Umgangskontakte zu begrenzen. Diesen Anträgen wurde nicht entsprochen bzw. ausdrücklich die bestehende einstweilige Anordnung bestätigt, wie im Termin der Anhörung vom 18.06.2009 (Bl. 404 der Hauptakte).
Die Parteien wurden während des Zeitraumes der Begutachtung am 11.02.2009 in Anwesenheit der Sachverständigen erneut angehört.
Die Sachverständige hat unter dem 08.05.2009 ihr Gutachten sowohl im Sorgerechtsverfahren 49 F 85/08 als auch im hiesigen Umgangsverfahren erstattet. Wegen des Ergebnisses des Gutachtens wird auf Bl. 60 ff. der Sorgerechtsakte verwiesen. Die Sachverständige hat zu Einwendungen der Beteiligten mit Schriftsatz vom 07.07.2009 (Bl. 412 ff. der Hauptakte) ergänzend Stellung genommen.
Die Kindesmutter ist im Wesentlichen der Ansicht, dass ein Umgang, wie er mit der einstweiligen Anordnung festgelegt worden ist, dem Wohl des Kindes abträglich ist. Sie willigt nur in deutlich kürzere Umgangskontakte ein.
II.
Dem Antrag des Vaters im wesentlichen entsprechend sind gemäß § 1684 Abs. 1 BGB die im einzelnen tenorierten Maßnahmen zur Sicherung des ihm zustehenden Umgangsrechts anzuordnen, denn diese entsprechen nach Überzeugung des Gerichts und unter Berücksichtigung des Gutachtens der Sachverständigen dem Wohl des Kindes. Weitergehende Umgangskontakte insbesondere Übernachtungskontakte hält das Gericht für derzeit nicht angezeigt. Dies beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Das nicht mit beiden Elternteilen zusammenlebende Kind hat nach § 1684 Abs. 1 BGB ein Recht zum Umgang mit dem von der Ausübung der persönlichen Obhut ausgeschlossenen abwesenden Elternteil. Dieses Recht besteht vorrangig im Kindesinteresse, denn dem Kind soll ermöglicht werden, die Beziehungen zu beiden Elternteilen aufrechtzuerhalten. Zugleich soll dadurch einer Entfremdung vorgebeugt und dem Liebesbedürfnis beider Elternteile Rechnung getragen werden. Das Kind benötigt zum Aufbau einer gesunden Entwicklung seiner Persönlichkeit beide Elternteile als Identifikationspersonen, gerade auch den Vater als männliche Bezugsperson, wenn es im Übrigen bei der Mutter aufwächst und von ihr das mütterliche Identifikationsbild erhält (vgl. Staudinger/Rauscher, BGB, 2006, § 1684 Rdn. 30 ff.m.w.N.).
In der Person des Vaters liegen nach der Einschätzung des Abteilungsrichters aufgrund der persönlichen Anhörungen und dem Ergebnis des Gutachtens keine Gründe vor, welche einen Ausschluss oder eine Reduzierung des Umgangs auf wenige Stunden in der Woche des Umgangsrechts erfordern.
Die Sachverständige hat überzeugend herausgearbeitet, dass er eine positive emotionale Beziehung zum Vater entwickelt hat und dieser auch die erforderliche Kompetenz hat, die Bedürfnisse des Kindes zu entdecken und angemessen darauf zu reagieren (Seite 100 des Gutachtens Bl. 162/163 der Akte 49 F 85/08).
Bei den verschiedentlichen Anhörung der Eltern durch das Gericht hat sich zwar offenbart, dass diese bislang im gegenseitigen Verhältnis keine tragfähige und belastbare Kommunikationsbasis gefunden haben. Dies wird auch von der Sachverständigen als der eigentliche Grund für die Belastung des Kindes mit den Umgangskontakten attestiert. Dieser Umstand steht jedoch einer Ausübung des Umgangsrechts nicht entgegen, weil sie sich während des Kontaktes des Vaters zum Kind nicht nachteilig auf das Kind auswirken. Auch steht für das Gericht nicht fest, dass der Kontakt des Kindes zum Vater die von Seiten der Mutter vorgebrachten und von der Sachverständigen teilweise festgestellten Auffälligkeiten im Verhalten des Kindes nach Umgangskontakten hervorgerufen haben. Insoweit ist nach Auffassung des Gerichts mit der Sachverständigen anzunehmen, dass vielmehr die Übergaben das Kind derart belasten, dass es in der geschilderten Form die Spannungen kompensieren muss.
Der Vater wird auch während der angeordneten eingeschränkten Umgangskontakte noch nicht die Aufgabe und die Möglichkeit haben, auf sein Kind in einem stärkeren und im Ergebnis geboteneren Maße erzieherisch einzuwirken oder dauerhaft und nachhaltig mit seiner ganzen Persönlichkeit Vorbildfunktion auszuüben. Bei den nunmehr angeordneten in der ersten Phase vergleichsweise wenigen vorgesehenen Besuchsterminen geht es vielmehr in erster Linie darum, das Kind weiterhin erfahren zu lassen, dass es neben der Mutter auch noch einen anderen Menschen gibt, dem es sein Leben zu verdanken hat, und das Bewusstsein für Herkunft und familiäre Bindungen auch zu dem Vater weiter und stärker zu entwickeln. Wie das Kind diesen Menschen im Laufe der Zeit beurteilt und ob und in welchem Maße die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dann auch vom Vater mit geprägt und beeinflusst werden wird, hängt wesentlich von den geistigen und kognitiven Fähigkeiten des Kindes und den erzieherischen Hilfen der Mutter ab und stellt einen unabdingbaren Teil persönlicher Lebenserfahrung des Kindes dar.
Angesichts der beharrlichen Verweigerung der Mutter, dem einstweilig geregelten Umgang des Vaters mit dem Kind in vollem Umfang Folge zu leiten, sondern vielmehr eigenmächtig und teilweise ohne hinreichende Entschuldigung das Kind dem Vater vorzuenthalten hält das Gericht es für geboten, die Durchführung der angeordneten Umgangskontakte dadurch zu sichern, dass der Mutter für die Zeit des vorgesehenen Umgangsrechts gemäß § 1666 BGB das Recht zur elterlichen Sorge insoweit entzogen und auf einen Ergänzungspfleger übertragen wird, als es erforderlich ist, um die Begegnungen des Kindes mit dem Vater zu realisieren, sowie die Mutter zur Herausgabe des Kindes während der angeordneten Besuchszeit zu verpflichten.
Ein milderes Mittel verspricht keinen Erfolg. Die Mutter hat sich im Verlauf der bisherigen Verfahren völlig uneinsichtig gezeigt und war resistent gegen jegliche Bemühungen und Hilfestellungen von dritter Seite, insbesondere des Jugendamtes und der Verfahrenspflegerin, die ihrem Kind einen intensiveren Kontakt zum Vater ermöglichen sollten.
Nach Einschätzung des Gerichts ist deshalb nur der teilweise Entzug des Sorgerechts in Verbindung mit der Anordnung, das Kind für die Dauer des Umgangs an den Ergänzungspfleger herauszugeben, wobei zur Überwindung des von der Mutter zu erwartenden Widerstandes auch Gewalt gegen die Mutter angewendet werden darf, das geeignete Mittel, dem Widerstand der Mutter gegen die Besuchskontakte zu begegnen (so auch OLG Frankfurt FamRZ 2002, 1585 ff).
Die Auswahl der Ergänzungspflegerin erfolgt auf der Grundlage des § 1697 BGB. Das Gericht hielt einen Wechsel in der Person der Ergänzungspflegerin deswegen für geboten, damit der Mutter ermöglicht wird das aus ihrer Sicht fehlende Vertrauensverhältnis zur bisherigen Ergänzungspflegerin nicht als Vorwand nutzen zu können, die notwendige und gebotene Entscheidung zum Umgang nicht befolgen zu können. Die Verfahrenspflegerin, die zur Übernahme des Amtes bereit ist, wird sowohl auf Grund ihrer beruflichen Ausbildung für kompetent als auch für geeignet, die Interessen des Kindes im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Umgangs mit seinem Vater in einer dem Wohl des Kindes am besten entsprechenden Weise zu vertreten.
Da sich die Mutter bisher der gerichtlichen Anordnung zur Gewährung eines Umgangsrechts teilweise widersetzt hat, ist auch künftig nicht zu erwarten, dass sie dem Vater das Umgangsrecht freiwillig gewähren oder das Kind freiwillig an die Ergänzungspflegerin herausgeben wird. Daraus rechtfertigt sich bereits jetzt die Androhung möglicher Vollstreckungsmaßnahmen in Form von Zwangsgeld und Zwangshaft.
Die Ergänzungspflegerin ihrerseits wird die Aufgabe haben, im Interesse des Kindeswohls alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen, die Kontakte zwischen Vater und Kind zu ermöglichen. Dazu gehört auch, die körperliche und geistige Entwicklung des Kindes zu beobachten.