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Amtsgericht Bonn·49 F 226/04·19.03.2007

Scheidung: Versorgungsausgleich trotz Kindererziehungszeiten; Alleinsorge auf die Mutter

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Familiengericht schied die Ehe nach einjähriger Trennung bei beiderseitigem Scheidungsantrag. Den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen angeblicher grober Unbilligkeit lehnte es ab, da höhere Anwartschaften aus Kindererziehungszeiten für sich genommen keinen Ausschluss rechtfertigen. Im Sorgerechtsstreit übertrug es die elterliche Sorge für beide Kinder wegen fehlender Kooperationsfähigkeit der Eltern und größerer Bindungstoleranz der Mutter auf diese. Die Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Ehe geschieden und Versorgungsausgleich durchgeführt; Sorgerecht der Mutter allein übertragen; Ausschlussantrag zum Versorgungsausgleich zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Scheidung ist nach § 1566 Abs. 1 BGB zwingend auszusprechen, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen.

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Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (§ 1587c Nr. 1 BGB a.F.) setzt besondere, über die gesetzlich typisierten Erwerbs- und Familienbeiträge hinausgehende Umstände voraus; der Umstand, dass werthöhere Anwartschaften auf Kindererziehungszeiten beruhen, genügt hierfür allein nicht.

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Bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen kann die fehlende zusätzliche private Altersvorsorge während der Ehezeit nicht ohne Weiteres einem Ehegatten als unbilligkeitsbegründendes Fehlverhalten angelastet werden, wenn beide Ehegatten durch Erwerbstätigkeit bzw. Haushaltsführung und Kindererziehung zum Familienunterhalt beigetragen haben.

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Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung der Alleinsorge nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass zu erwarten ist, dass die Alleinsorge eines Elternteils dem Kindeswohl am besten entspricht; hierfür ist insbesondere die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern maßgeblich.

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Bei der Auswahl des Elternteils für die Alleinsorge sind u.a. Bindungstoleranz, Konfliktverhalten und der geäußerte Kindeswille (soweit altersentsprechend) zu berücksichtigen; pauschale, nicht belegte Vorwürfe gegen den anderen Elternteil sind hierfür regelmäßig nicht tragfähig.

Relevante Normen
§ 1565 BGB§ 1566 BGB§ 1566 Abs. 1 BGB§ 1587 BGB§ 1587c Ziffer 1 BGB§ 1587a Abs. 1 Ziffer 2 BGB

Tenor

In der Familiensache

pp

hat das Amtsgericht – Familiengericht -  Bonn

auf die mündliche Verhandlung vom  20.03.2007

für   R e c h t   erkannt:

              1. Die am ##.##.#### vor dem Standesbeamten des Standesamtes

                  in E unter Heiratsregisternummer ####/#### ge-

                  schlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

              2. Vom Versicherungskonto Nr. ## ###### L ### der Antragsgegnerin bei

                  der E S S werden auf das Versicherungskonto Nr. ## ###### I ### des

              Antragstellers bei der E S S    monatliche Rentenanwartschaften in Höhe

                  von ##,## € bezogen auf den ##.##.#### übertragen. Der Monats-

                  betrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

              3. Das Sorgerecht für das minderjährige Kind Z F N I, ge-

                  boren am ##.##.#### und das minderjährige Kind B N I,

                  geboren am ##.##.#### wird zur alleinigen Ausübung auf die Antrags-

                  gegnerin, die Kindesmutter, übertragen.

              4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Rubrum

1

Ehescheidung:

Tatbestand

3

Der Antragsteller besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, die Antragsgegnerin die marokkanische. Die Parteien haben am ##.##.#### vor dem Standesamt in E die Ehe miteinander geschlossen. Nach der Eheschliessung haben sie ausschliesslich im Inland gelebt.

4

Der Antragsteller hatte aus einer vorhergehenden Beziehung schon zwei Kinder, die in seinem Haushalt lebten. Ebenfalls hatte die Antragsgegnerin aus einer vorhergehenden Beziehung ein Kind. Aus der Ehe der ##.##.#### und das Kind B N, geboren nach der Trennung der Parteien am ##.##.####.

5

Die Eheleute leben seit spätestens N #### getrennt und zwar infolge des Auszuges der Antragsgegnerin aus der Ehewohnung. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragsgegnerin bereits schwanger.

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Der Antragsteller beantragt,

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              die Ehe der Parteien zu scheiden.

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Die Antragsgegnerin stellt ebenfalls Scheidungsantrag.

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Die jeweiligen Scheidungsanträge wurden den Parteien am 08.03.2005 zugestellt.

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Im Ehezeitraum im versorgungsrechtlichen Sinne vom ###.##.#### bis zum ##.##.#### hat der Antragsteller in der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften in Höhe von ##,## erworben. Aus dem Versicherungsverlauf geht hervor, dass der Antragsteller während der Ehezeit nicht voll umfänglich versicherungspflichtig beschäftigt war. Zeitweilig war er selbständig.

17

Die Antragsgegnerin war während der Ehezeit nur kurzfristig berufstätig. Sie hat in der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften in Höhe von ##,## € erworben, die überwiegend auf Pflichtbeiträgen für Kindererziehungszeiten beruhen.

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Während der Ehe hat der Antragsteller durch Erwerbseinkommen bzw. durch Einkommen aus selbständiger Tätigkeit den Familienunterhalt erwirtschaftet.

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Der Antragsteller beantragt,

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              den Versorgungsausgleich durchzuführen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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              den Versorgungsausgleich auszuschliessen.

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Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig wäre. Die Antragsgegnerin habe während der Ehezeit ihre Verpflichtungen zur Kindererziehung erfüllt und deshalb Versorgungsanwartschaften erworben. Hingegen habe der Antragsteller während der Zeit der Selbständigkeit keine ausreichende Altersvorsorge betrieben.

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Aus der Ehe der Parteien sind zwei Kinder hervorgegangen und zwar der am ##.##.#### geborene Sohn Z F N I und die nach der Trennung der Parteien am ##.##.#### geborene Tochter B N I. Beide Kinder haben derzeit ihren Lebensmittelpunkt bei der Kindermutter. Nach der Geburt der Tochter wurde zunächst auch unter dem Aktenzeichen 49 F 119/05 ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren durchgeführt, da der Antragsteller der Auffassung war, nicht der Vater des Mädchens zu sein. Mit Urteil vom 15.03.2006 wurde die Vaterschaft festgestellt. Im Ehescheidungsverfahren wurde sodann von dem Antragsteller im Termin am 29.03.2006 der Antrag gestellt, ihm nicht nur das Sorgerecht für den Sohn Z sondern auch das Sorgerecht für die Tochter B N zur alleinigen Ausübung zu übertragen.

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Sowohl die streitig geführten Folgesachen in dem Scheidungsverfahren als auch die Vaterschaftsanfechtungsklage sind nur einige der zwischen den Parteien u. a. wegen ihrer Kinder anhängig gewesenen Rechtsstreitigkeiten.

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Bislang haben die Parteien folgende Rechtsstreitigkeiten gerichtlich ausgetragen:

32

####
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49 F 146/04####
49 F 154/04####
49 F 224/04####
49 F 203/05####
49 F 69/05####
49 F 119/05####
49 F 52/06####
49 F 92/06####
49 F 131/06####
49 F 190/06####
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Nunmehr begehren die Parteien wechselseitig ihnen das Sorgerecht für die Kinder Z und B zur alleinigen Ausübung zu übertragen.

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Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin nicht erziehungsgeeignet sei. Gerade im Bereich Gesundheitsfürsorge trage sie nicht  Sorge für das Wohl der Kinder, wie es erforderlich sei. Auch habe sie in der Vergangenheit häufiger zur Betreuung der Kinder einen Herr T eingesetzt, der im Verdacht des Kindesmissbrauchs stehe.

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Der Antragsteller beantragt,

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              ihm das Sorgerecht für das Kind Z F N I geb. am ##.##.####

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              und für das Kind B N I, geb. am ##.##.#### zur alleinigen Aus-

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              übung zu übertragen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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              für die vorbezeichneten Kinder ihr ebenfalls das Sorgerecht zur alleinigen

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              Ausübung zu übertragen.

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Bezüglich des Sorgerechts wurden zwei Gutachten eingeholt. Die Diplom-Psychologin D L hat sowohl unter dem 04.11.2005 als auch unter dem 01.12.2006 Sorgerechtsgutachten erstattet, wegen deren Inhalt auf Bl. 36 ff und Bl. 173ff. des Unterheftes Sorgerecht hingewiesen wird.

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Wegen der ständigen Konflikte zwischen den Kindeseltern hat sich die Gutachterin für eine Übertragung des Sorgerechts auf die Kindesmutter ausgesprochen.

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Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.03.2006 wurden die Gutachten erörtert. Zu den Sorgerechtsanträge haben sowohl die Verfahrenspflegerin Frau H-W als auch die Mitarbeiterin des Jugendamtes Frau H Stellung bezogen.

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Das Kind Z wurde am 14.02.2007 durch die Abteilungsrichterin angehört. Da das Kind B, das nur zwei Jahre alt ist, den eigenen Willen noch nicht artikulieren kann, wurde von der Anhörung abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Da die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland haben, ist nach den Artikeln 14 Abs. 1 Ziffer 2, 17 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht auf die Ehescheidung anzuwenden.

11

Nach § 1565, 1566 BGB war die Ehe der Parteien zu scheiden.

12

Nach § 1566 Abs. 1 BGB wird unwiderlegbar das Scheitern der Ehe vermutet, wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

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Versorgungsausgleich:

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Nach § 1587 BGB ist der Versorgungsausgleich durchzuführen. Der Antrag der Antragsgegnerin, den Versorgungsausgleich nach § 1587 c Ziffer 1. auszuschliessen war zurückzuweisen. Der Umstand allein, dass die werthöheren Anwartschaften der Antragsgegnerin auf Kindererziehungszeiten beruhen, gebietet es noch nicht, die Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig zu werten. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Eheleute in der Ehezeit in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt haben und, was die Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.03.2007 ergeben haben, dass das Einkommen des Antragstellers aus abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit für einen sechsköpfigen Haushalt ausreichend war, jedoch hiervon keine weitere Altersvorsorge betrieben werden konnte. Vor diesem Hintergrund haben sowohl der Antragsteller durch seine Berufstätigkeit als auch die Antragsgegnerin durch Haushaltsführung und Kindererziehung zum Familienunterhalt beigetragen. Wenn der Antragsgegnerin nunmehr aufgrund gesetzlicher Vorgaben für Kindererziehungszeiten werthöhere Anwartschaften zugeteilt werden als dem Antragsteller für seine berufliche Tätigkeit, so ist dies allein nicht Ausdruck einer überobligatorischen individuellen Leistung der Antragsgegnerin.

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Es ist somit der Versorgungsausgleich durchzuführen. Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den werthöheren Anwartschaften. Nach § 1587 a Abs. 1 Ziffer 2 BGB ist bei Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Betrag zugrunde zu legen, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenen Entgeltpunkten ergibt. Die Antragsgegnerin hat in der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften in Höhe von ##,## € und die Antragstellerin in Höhe von ##,## € erworben. Somit ist die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragstellerin in Höhe der Hälfte des Differenzbetrages, der ##,## € beträgt, mithin in Höhe von ##,## € ausgleichspflichtig.

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Sorgerecht:

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Nach § 1671 Abs. 2 Ziffer 2.) BGB war der Kindesmutter das Sorgerecht für die Kinder Z und B zur alleinigen Ausübung zu übertragen, da dies dem Wohle der Kinder am besten entspricht. Vorweg ist zu bemerken, dass sowohl die Kindesmutter als auch der Kindesvater mit ihren Kindern Z und B einen liebevollen Umgang pflegen. Dies wurde

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deutlich in der Anhörung des Kindes Z. Z hat einen engen Kontakt zu beiden Elternteilen, was er auch sehr genießt. Das der Antragsteller nach Feststellung der Vaterschaft einen liebevollen Umgang mit seiner Tochter B führt, ergibt sich aus den Ausführungen der Mitarbeiterin des Jugendamtes, Frau H. Diese hat ausgeführt, dass in dem Umgangsverfahren 49 F 52/06 drei Kontakte des Kindesvaters mit B durch sie begleitet worden seien. Hierbei habe sie festgestellt, dass der Kindesvater liebevoll mit B umgeht und das Kind auch bereitwillig auf diesen zugeht.

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Dennoch sind die Kindeseltern nicht in der Lage, das Sorgerecht gemeinsam auszuüben. Wie die Gutachterin zutreffend dargestellt hat, erfordert ein erfolgreich ausgeübtes gemeinsames Sorgerecht ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft der Eltern sowie eine erkennbare Fähigkeit, Konflikte konstruktiv zu lösen. Diese Voraussetzung ist derzeit nicht gegeben. Es zeigt bereits die Vielzahl der vorbezeichneten Rechtsstreitigkeiten, die zwischen den Kindeseltern auch wegen ihrer gemeinsamen Kinder geführt worden sind, wie Sorgerechtsverfahren, Umgangsverfahren und Vaterschaftsanfechtungsverfahren, Zuweisung des Rechts auf Bestimmung des Vornamens für die gemeinsame Tochter, um nur einzelne Verfahren exemplarisch zu benennen, dass ein konstruktives Miteinander nicht gelebt wird.

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Es ist derzeit auch nicht erkennbar, dass der Kindesvater die erforderliche Einsicht besitzt, dass die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts ein Mindestmaß an Kompromissbereitschaft erfordert. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.03.2007 wurde wiederum deutlich, dass der Kindesvater bestrebt ist, die Kindesmutter negativ darzustellen. Wiederum führte er aus, dass die Kindesmutter im Bereich der Gesundheitsfürsorge nicht ausreichend auf die Kinder achten würde und die Kinder einem Herrn T, der des Kindesmissbrauchs verdächtig sei, überlassen würde. Hinzu kommt, dass die Behauptung des Antragstellers, die Kindesmutter trage für die Gesundheit der gemeinsamen Kinder keine Sorge, durch nichts belegt wird. Der Antragsteller stellt insofern pauschale Behauptungen auf ohne diese jedoch näher zu skizzieren, was für die Überprüfbarkeit erforderlich wäre. Von daher waren die Beweisantritte des Antragstellers im Schriftsatz vom 09.01.2007 bezüglich der Vernachlässigung der Kindesmutter im Bereich der Gesundheitsfürsorge nicht relevant für die Entscheidung. Gleiches gilt bezüglich der Behauptung, der gemeinsame Bekannte Herr T sei des Kindesmissbrauchs verdächtig. Hierzu hat die Antragsgegnerin, gerade um ihre Sorge um das Wohl der Kinder zu dokumentieren, überzeugend dargelegt, dass sie die Kinder nicht mehr Herrn Schumacher überlassen würde und hat darauf hingewiesen, dass der Antragsteller selbst in der Vergangenheit während der Zeit des Zusammenlebens Herr Schumacher in dem gemeinsamen Haushalt geduldet habe und dieser dort auch in den Kinderzimmern übernachtet habe.

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Weiterhin hat die Kindesmutter überzeugend und glaubhaft dargestellt, dass nach Erhebung dieses Verdachts durch den Kindesvater sie Herrn Schumacher bei einem zufälligen Zusammentreffen zwar noch grüßt und mit ihm auch Worte wechseln würde, die Kinder diesem jedoch nicht mehr überlassen würde. Dies wird auch, wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, bestätigt durch die Angaben der derzeitigen Familienhilfe, nämlich durch Herrn T 2.

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Da somit eine ausreichende Kompromissbereitschaft der Kindeseltern bezüglich der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge nicht gegeben ist, war zu entscheiden, welchem Elternteil die elterliche Sorge übertragen wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Kind B zu keinem Zeitpunkt im Haushalt des Antragstellers gelebt hat, dieser vielmehr nach der Geburt des Mädchens zunächst die Vaterschaft angefochten hat und in diesem Zeitraum naturgemäß auch nicht einen engen Kontakt zu B hatte. Hinzu kommt, dass die Kindesmutter bezüglich des Umgangs der Kinder mit dem anderen Elternteil die größere Bindungstoleranz zeigt und auch, wie es sich dem Akteninhalt entnehmen lässt, den Kindesvater auch nicht herabwürdigt. Demgegenüber ist der Kindesvater häufig bestrebt, die Kindesmutter in ein schlechtes Licht zu rücken. Er hat insofern ein negativ geprägtes Bild von der Kindesmutter.

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Hinzu kommt, dass Z in der Anhörung am 14.02.2007 nicht zu erkennen gegeben hat, dass er sich wünscht, in den väterlichen Haushalt zu wechseln. Vielmehr wurde in der Anhörung deutlich, dass er den Zustand, wie er derzeit ist, nämlich den Lebensmittelpunkt bei der Mutter und jedes zweite Wochenende Umgangskontakte mit dem Vater als gut empfindet.

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Z liebt beide Elternteile und möchte mit beiden zusammen sein. Soweit der Antragsteller im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.03.2007 ausgeführt hat, Z würde an den Umgangswochenenden ihm gegenüber immer wieder angeben, beim Kindesvater leben zu wollen, so mag die Angabe des Kindesvaters zutreffend sein. Dies dürfte jedoch Ausdruck des Loyalitätskonfliktes sein, in dem sich Z befindet. Z dürfte auch empfinden, dass es ein dringender Wunsch des Kindesvaters ist, dass das Kind in seinen Haushalt wechselt. Z möchte natürlich auch seinen Vater nicht enttäuschen.

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Kosten:

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a ZPO.