Abänderungsklage: Herabsetzung nachehelichen Unterhalts bei Renteneintritt teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Abänderung eines Unterhaltsvergleichs nach Eintritt in den Ruhestand. Zentrale Frage ist, ob und in welchem Umfang der nacheheliche Aufstockungsunterhalt wegen veränderter Einkommens‑ und Vermögensverhältnisse herabgesetzt und befristet werden kann. Das Amtsgericht hat die Klage teilweise stattgegeben und den Unterhalt reduziert und befristet; die Widerklage auf Auskunft wurde abgewiesen. Entscheidungsrelevant waren Leistungsfähigkeit, Wohnwert, eigene Rentenanwartschaften und der erhaltene Vermögensausgleich.
Ausgang: Abänderungsklage auf Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts teilweise stattgegeben; Widerklage auf Auskunft abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann nach § 1578b Abs. 1, 2 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt werden, wenn die an den ehelichen Verhältnissen orientierte Bemessung auf Dauer unbillig wäre.
Bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist der Wohnwert einer eigengenutzten Immobilie als fiktives Einkommen zu berücksichtigen; auch eine teilweise Anrechnung ist zulässig und kann die Unterhaltsbemessung beeinflussen.
Fehlen beim Berechtigten ehebedingte Erwerbs‑ oder Vermögensnachteile und bestehen eigene ausreichende Rentenanwartschaften bzw. ein Vermögensausgleich, rechtfertigt dies eine Herabsetzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts.
Ein Auskunftsanspruch über Einkommensverhältnisse setzt ein rechtliches Interesse voraus; fehlt dieses, weil die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bereits aus den bekannten Umständen feststellbar ist, ist der Auskunftsantrag abzuweisen.
Tenor
1. Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers aus dem Unterhaltsvergleich vom 14.1.1993 (AG Bonn, Az. 41 F 83/93) wird in folgendem Umfang abgeändert:
Der Kläger ist verpflichtet, an die Beklagte ab Januar 2009 Unterhalt in monatlicher Höhe von 300 Euro, ab Januar 2010 bis einschließlich Dezember 2013 in monatlicher Höhe von 150 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Abänderungsklage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen.
2. Die Kosten der Klage und der Widerklage werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien hatten am 20.5.1965 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die volljährig sind.
Mit Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 14.12.1993 (Az. 41 F 83/93) wurde die Ehe der Parteien geschieden. Im Wege des Versorgungsausgleichs wurden der ausgleichsberechtigten Beklagten Rentenanwartschaften in Höhe von gerundet 1500 DM übertragen. Auf Grund der Scheidungsfolgenvereinbarung vom selben Tag war der Kläger verpflichtet, an die Beklagte Aufstockungsunterhalt in Höhe von 1050 DM zu zahlen. Wegen des Inhalts der Scheidungsfolgenvereinbarung wird auf Bl. 21 der Akte verwiesen.
Nach der Ehescheidung war der Kläger weiterhin als Bundesbeamter beschäftigt. Die Beklagte war in Vollzeit als Verkäuferin berufstätig. Sie hatte vor der Ehe eine Ausbildung zur Verkäuferin nicht abgeschlossen. Die Abschlussprüfung legte sie nicht ab. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8.3.2010 gab sie hierzu an, dass sie wohl Prüfungsangst gehabt habe.
Der Kläger ist im August 2008 in den Ruhestand getreten. Das ist der Grund für die von ihm erhobene Abänderungsklage.
Der Kläger hat Renten und Pensionseinkünfte in Höhe von 283 Euro und 1668 Euro. Der Krankenversicherungsbeitrag beträgt 185 Euro. Ihm verbleiben monatlich gerundet 1760 Euro.
Er ist Alleineigentümer eines lastenfreien Hauses unter seiner im Rubrum genannten Adresse. Während der Ehezeit stand das Haus im Miteigentum der Beklagten. Nach der Ehescheidung hat sie im Wege der Vermögensauseinandersetzung dem Kläger den Miteigentumsanteil gegen Zahlung von gerundet 51.000 Euro übertragen.
Die Beklagte ist seit 2004 Rentnerin. Nach Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen bezieht sie eine Rente von 1530 Euro. Hiervon sind weitere 150 Euro für eine Zusatzversicherung (Kranken- und Pflegeversicherung) in Abzug zu bringen. Es verbleiben 1380 Euro.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der Wohnwert der Immobilie unterhaltsrechtlich nicht in voller Höhe relevant sei, da die Beklagte hieran bereits über den Zugewinn partizipiert habe. Des Weiteren meint der Kläger, nicht mehr zur Zahlung von Aufstockungsunterhalt verpflichtet zu sein. Daher sei auch die Widerklage der Beklagten gerichtet auf Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, unabhängig davon, dass diese der Beklagten bekannt seien, abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
1.
den zwischen den Parteien am 14.12.1993 beim Amtsgericht Bonn- Familiengericht - unter der Geschäftsnummer 41 F 83/93 geschlossenen Unterhaltsvergleich dahingehend abzuändern, dass der Kläger nicht mehr verpflichtet ist, Unterhalt an die Beklagte zu zahlen.
2.
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
1.
die Klage abzuweisen.
2.
widerklagend den Kläger zu verurteilen, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse im Zeitraum Januar bis Dezember 2009 zu erteilen und zu belegen.
Die Klage ist der Beklagten am 18.12.2008 zugestellt worden. Das Gericht hat über den Wohnwert der von dem Kläger eigengenutzten Immobilie Beweis erhoben. Es wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing X L vom 9.11.2009 verwiesen (Bl. 125 der Akte).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Abänderungsklage nach § 323 ZPO ist teilweise begründet. Der Kläger kann in Abänderung des Unterhaltsvergleichs Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts im tenorierten Umfang beanspruchen.
Nach § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf des Anspruchsberechtigten herabgesetzt werden, wenn eine an den ehelichen Verhältnissen ausgerichtete Unterhaltsbemessung auf Dauer unbillig wäre.
Die Voraussetzung für stufenweise Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten auf den angemessenen eigenen Lebensbedarf sind gegeben.
Zwar war die Ehe der Parteien von langer Dauer. Bis zur Ehescheidung hat sie über 28 Jahre angedauert. Während der Ehe hat die Beklagte die beiden Kinder betreut und versorgt.
Andererseits hat die Beklagte jedoch keine ehebedingten Erwerbsnachteile erlitten. Vor der Ehe hat sie eine Ausbildung zur Verkäuferin nicht beendet, weil sie aus persönlichen Gründen die Abschlussprüfung nicht abgelegt hat. Nach der Scheidung war die Beklagte in Vollzeit als Verkäuferin beschäftigt. Hinzu kommt, dass der Beklagten auf Grund des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften im Wert von gerundet 1500 DM zum Zeitpunkt der Ehescheidung übertragen wurden. Sie hat nunmehr auf Grund der Versorgungen aus dem Versorgungsausgleich und eigenen Rentenanwartschaften ein Renteneinkommen von netto 1530 Euro abzüglich einer Krankenzusatzversicherung. Es ist davon auszugehen, dass sie hiermit mehr Rente erhält als wenn sie ohne Eheschließung durchgehend als Verkäuferin ohne Berufsabschluss gearbeitet und Rentenanwartschaften begründet hätte. Hinzu kommt, dass die Beklagte anlässlich der Ehescheidung auch noch einen Vermögensausgleich in Höhe von 51000 Euro erhalten hat.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung sich zu Unterhaltszahlungen an die damals bereits 27 jährige Tochter verpflichtet hat, jedoch später keine Unterhaltsleistungen vorgenommen hat. Die Gründe sind zwischen den Parteien streitig. Die Tochter hat den Kläger jedoch auch nicht im Wege einer Klage auf Unterhalt in Anspruch genommen.
Nach Abwägung der beiderseitigen Interessen ist das Gericht der Auffassung, dass der Aufstockungsunterhalt wie geschehen herabzusetzen.
Der Kläger ist leistungsfähig. Sein Einkommen nach Abzug der Krankenversicherung beträgt 1760 Euro. Hinzu kommt der Wohnwert, den der Sachverständige mit 638 Euro bzw. 686 Euro nachvollziehbar ermittelt hat. Die Beklagte hat ein Einkommen in Höhe von 1380 Euro. Unabhängig davon, ob der Wohnwert auf Seiten des Klägers in voller Höhe oder nur teilweise anzurechnen ist, ist er in der Lage, Unterhalt in Höhe von 300 Euro bzw. 150 Euro zu zahlen.
Der Unterhaltsanspruch ist auch zu befristen. Eine unbefristete Inanspruchnahme wäre, da die Beklagte keine ehebedingten Erwerbs- und Vermögensnachteile erlitten hat, unbillig. Bei Beendigung des Unterhalts mit Dezember 2013 wird der Kläger 20 Jahre lang nachehelichen Unterhalt gezahlt haben.
Die Widerklage war abzuweisen. Für einen Auskunftsanspruch besteht kein rechtliches Interesse, da der Kläger bereits auf Grund der bekannten Einkommenssituation zur Zahlung des Unterhalts in der Lage ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 708 Nr. 8, 711 ZPO.
Gegenstandswert:
Klage: 6442 Euro
Widerklage: 600 Euro