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Amtsgericht Bonn·47 F 190/05·09.07.2006

Familiengericht genehmigt Umgangsregelung mit Zustimmung des Jugendamts

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Bonn genehmigt die am 13. September 2005 getroffene Umgangsregelung, die mit ausdrücklicher Unterstützung und Zustimmung des Jugendamts der Stadt C zustande kam. Mit der familiengerichtlichen Genehmigung erhält die Vereinbarung vollstreckungsfähigen Inhalt. Es handelt sich um einen Beschluss in der Umgangssache; die Entscheidung stellt die Vereinbarung rechtlich verbindlich und durchsetzbar dar.

Ausgang: Familiengericht genehmigt die Umgangsregelung vom 13.09.2005; die Vereinbarung ist vollstreckungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Familiengericht kann eine zwischen den Eltern getroffene Umgangsregelung gerichtlicherseits genehmigen.

2

Die gerichtliche Genehmigung einer Umgangsregelung verleiht dieser Vollstreckungsfähigkeit und macht sie zur durchsetzbaren Titulierung.

3

Die ausdrückliche Unterstützung und Zustimmung des Jugendamts ist ein gewichtiger Umstand, der die gerichtliche Genehmigung einer Umgangsvereinbarung stützen kann.

4

Die gerichtliche Genehmigung erfolgt durch Beschluss und begründet Rechtsverbindlichkeit der Umgangsregelung gegenüber den Beteiligten.

Tenor

AMTSGERICHT BONN BESCHLUSS

In der Umgangssache

 pp,

wird die Umgangsregelung vom 13. September 2005, die mit ausdrücklicher Unterstützung und Zustimmung durch das Jugendamt der Stadt C getroffen worden war, familiengerichtlich genehmigt.

Sie hat damit vollstreckungsfähigen Inhalt.