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Amtsgericht Bonn·46aF 370/02·27.10.2003

Ausweitung des Umgangsrechts ohne Übernachtung; Elternberatung angeordnet

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Vater beantragt die Ausweitung des Umgangs mit seiner Tochter. Das Familiengericht ordnet erweiterte Besuchskontakte (zweiwöchentlich samstags 10–18 Uhr; bestimmte Feiertage; Martins- und Karnevalsbeteiligung; zwei Telefonate pro Woche) an, jedoch zunächst ohne Übernachtungen. Verpflichtend ist eine umgehende Elternberatung durch das Jugendamt. Die Entscheidung stützt sich auf das Sachverständigengutachten und das Kindeswohl.

Ausgang: Antrag des Vaters auf Ausweitung des Umgangs teilweise stattgegeben: Ausweitung ohne Übernachtung angeordnet und verpflichtende Elternberatung angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Umgangsrecht ist vorrangig nach dem Kindeswohl zu regeln; eine Ausweitung des Umgangs ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht.

2

Bei erheblichen elterlichen Spannungen kann das Familiengericht begleitende Maßnahmen, insbesondere eine verpflichtende Elternberatung durch das Jugendamt, anordnen, um reibungslose Übergaben und das Kindeswohl zu gewährleisten.

3

Die Erweiterung von Besuchskontakten kann vorübergehend ohne Übernachtungen angeordnet werden, wenn dies dem Schutz oder den Bedürfnissen des Kindes entspricht.

4

Das Gericht kann konkrete Zeiten, Festtagsregelungen und Begrenzungen (z.B. Telefonate) verbindlich festlegen, um Übergabezeremonien zu ritualisieren und Verlässlichkeit sicherzustellen.

5

Sachverständigengutachten sind bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts maßgeblich zu berücksichtigen und können die Entscheidung über Umfang und Modalitäten des Umgangs tragen.

Tenor

In der Familiensache

pp.

hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bonn

durch die Richterin am Amtsgericht I

am 28.10.2003

beschlossen.

Rubrum

1

1.)

2

Der Antragsteller ist berechtigt, die gemeinsame Tochter M Q mit Wirkung ab 15.11.2003 alle 2 Wochen samstags in der Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr zu sich z u nehmen und im Raum in der Umgebung von C ohne Begleitung Zeit zu verbringen. Dabei hat der Antragsteller auf pünktliches Abholen und Zurückbringen von M besonders zu achten. Sollte er sich ausnahmsweise mal verspäten, so wird er die Antragsgegnerin umgehend benachrichtigen.

3

2.)

4

Darüber hinaus ist der Antragsteller berechtigt, an den Festtagen Ostern, Weihnachten und Pfingsten jeweils am 02. Feiertag in der Zeit von 1o.oo·  bis 18.00 Uhr den zu 1. beschriebenen Umgangskontakt zu pflegen.

5

3 .)

6

Darüber hinaus ist er berechtigt beginnend mit der St. Martinsaison 2003 mit M zu einem Martinszug in C zu gehen. An diesem Tag beginnt der Besuchskontakt eine Stunde vor Beginn des Zuges und endet um 19.00 Uhr. Auf Pünktlichkeit ist hier ebenfalls Wert zu legen.

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4.)

8

Darüber hinaus ist der Antragsteller berechtigt, beginnend mit der Karnevalssaison 2004 mit M einen Karnevalszug in C zu besuchen. Dabei ist vorzugsweise ein kürzerer Zug zu wählen, nicht der Hauptzug durch die C Altstadt. An diesem Tag beginnt der Besuchskontakt eine Stunde vor Beginn des Zuges und endet um 18.00 Uhr.

9

5.)

10

Beide Parteien werden verpflichtet, unter Vermittlung von Frau T vom Jugendamt C umgehend eine Elternberatung in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen dieser Elternberatung ist zu arbeiten, wie Beginn und Ende der Besuchskontakte für alle Beteiligte, insbesondere für M reibungslos - gegebenenfalls ritualisiert - ablaufen können. Weiterhin ist zu verabreden, an welchem Tag der Besuch des Martinszuges und des Karnevalszuges stattfinden soll. Langfristig soll in dieser Elternberatung erarbeitet werden, wann und in welchem Umfang die Besuchskontakte ausgeweitet werden können mit dem Ziel, daß M auch die Wohnung des Antragstellers kennenlernt und gegebenenfalls beim Antragsteller beziehungsweise vielleicht zunächst bei dessen Bruder in Bonn auch übernachten kann.

11

6.)

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Der Antragsteller ist berechtigt, M 2 mal die Woche zwischen 18.00 und 19.00 Uhr anzurufen. Dabei sollten die Anrufe anfangs einen Zeitraum von 15 Minuten nicht überschreiten. Nähere Einzelheiten hierzu sollen in der Elternberatung erarbeitet werden.

13

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

14

Der Gegenstandswert wird auf bis·zu 3.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am ##.##.#### geborenen Kindes M Q. Sie streiten vorliegend um das Umgangsrecht. Das Kind . lebt seit Geburt bei der Antragsgegnerin. Zuletzt wurde durch einstweilige Regelung des Amtsgerichts Bonn dem Antragsteller ein Besuchskontakt alle 3 Wochen samstags in der Zeit von 15.00 bis 18.30 Uhr eingeräumt. Das·Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der.Sachverständigen L aus M2. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf dieses Gutachten (Blatt 58 ff der Akten) Bezug genommen.

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Nach dem Ergebnis der Anhörung der Parteien sowie unter Würdigung des Sachverständigen-Gutachtens war eine Ausweitung des Besuchskontaktes zunächst noch ohne Übernachtung anzuordnen. Das Gericht hat zunächst eindringlich versucht, die Parteien zu einer vergleichsweisen Lösung zu bewegen. Dem konnte die Antragsgegnerin sich nicht anschließen. Sie äußert insoweit Bedenken, daß der Antragsteller nicht fähig sei, länger als 1 bis 2 Stunden sich in ausreichendem Maße um die vierjährige .M zu kümmern. Sie befürwortet deshalb ein kürzeres Umgangsrecht und gegebe nenfalls eine Begleitung durch die Schwägerin des Antragstellers. Der Antragsteller ·möchte - zumindest auf Dauer - M auch_zu sich nach U nehmen, jedenfalls sie auch bei sich oder seinem in C lebenden Bruder übernachten lassen. Außerdem trägt er vor, daß die Begrenzung auf 3 1/2 Stunden in 3 Wochen bei  ihm und M Bedürfnisse wecke, die in dieser kurzen Zeit nicht befriedigt werden könnten. Deshalb bittet er um Ausdehnung der Besuchskontakte.Dem Antragsteller war ein ausgeweiteter Besuchskontakt in erkanntem Maße zuzubilligen. Anhaltspunkte, daß er nicht altersgemäß  und den Bedürfnissen  M entsprechend mit seiner Tochter umgehen würde, ergeben sich weder aus der Anhörung der Parteien noch aus  dem  Sachverständigen-Gutachten.  Hier  scheint  es  nachwievor  so zu sein, daß die Antragsgegnerin einfach übervorsichtig ist oder ihre Vorstellungen von Erziehung durchsetzen und auch auf die Besuchskontakte ausweiten will. Hier muß sich noch ein Vertrauen der Antragsgegnerin entwickeln in die Fähigkeiten des Antragstellers als Vater. Dazu wird beitragen, daß der Antragsteller sich in Zukunft peinlich genau an abgesprochene beziehungsweise hier beschlossene Zeiten halten wird und  die Parteien in der Elternberatung ein entspannteres Ritual für Übergabezeremonien entwickeln werden, beziehungsweise werden müssen.

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Angesichts der starken Spannungen und Unfähigkeit der Parteien zu Elternabsprachen waren sie zu einer umgehenden Elternberatung zu verpflichten, um für sie selbst und die Tochter M die Besuchskontakte entspannter und reibungsloser zu gestalten.

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Die geregelten Besuchskontakte entsprechen den Empfehlungen des Gutachtens, auf das voll umfänglich Bezug genommen wird. Angesichts der ausführlichen Exploration hat das Amtsgericht darauf verzichtet, M persönlich die Strapaze einer gerichtlichen Anhörung zuzumuten. M’s Wille, ihren Vater sehen zu wollen, ist mittlerweile auch unstreitig.