Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB: Realsplitting, Abzüge und Anrechnungen
KI-Zusammenfassung
Die getrennt lebende Ehefrau verlangte ab Mai 1987 Trennungsunterhalt; Kindesunterhalt war bereits durch Teilurteil tituliert und es erfolgte eine Überleitung an den Sozialhilfeträger. Das Gericht bejahte einen Anspruch aus § 1361 BGB und legte ein konstantes Netto des Ehemanns zugrunde, u.a. wegen unterhaltsrechtlicher Obliegenheit zum begrenzten Realsplitting. Anerkannt wurden nur bestimmte Abzüge (u.a. Krankenversicherung, Fahrkarte, ehebedingte Darlehen); weitere Positionen (Maklerkosten, Umgangskosten) blieben unberücksichtigt. Zahlungen auf gemeinsame Verbindlichkeiten, ein zugerechneter Wohnvorteil sowie eine (teilweise) Kontoüberziehung wurden auf den Unterhalt angerechnet; eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft der Ehefrau wurde nicht festgestellt. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; Zahlung an den Sozialhilfeträger soweit geleistet wird.
Ausgang: Klage auf Trennungsunterhalt teilweise zugesprochen und im Übrigen abgewiesen; Leistung an Sozialhilfeträger soweit übergeleitet.
Abstrakte Rechtssätze
Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB kann ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem der Unterhaltspflichtige durch Mahnung in Verzug gesetzt ist.
Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens ist eine nach Trennung eintretende Steuermehrbelastung zu relativieren, wenn der Unterhaltspflichtige unterhaltsrechtlich gehalten ist, Möglichkeiten des begrenzten Realsplittings auszuschöpfen.
Vom Nettoeinkommen sind nur solche Positionen abzusetzen, die als notwendige berufs- oder krankheitsbedingte Aufwendungen oder als eheprägende gemeinsame Verbindlichkeiten unterhaltsrechtlich anzuerkennen sind.
Tilgt der Unterhaltspflichtige nach der Trennung gemeinsame Verbindlichkeiten, kann dies im Rahmen der Bedarfs-/Leistungsfähigkeitsberechnung teilweise als Zahlung/Anrechnung auf den Ehegattenunterhalt berücksichtigt werden.
Eine neue Partnerbeziehung des Unterhaltsberechtigten mindert den Trennungsunterhalt nur bei Nachweis einer verfestigten sozioökonomischen Gemeinschaft; eine bloß intime oder intensive Beziehung genügt nicht.
Tenor
In der Familiensache
pp
wegen Unterhalts
hat das Amtsgericht Bonn – Familiengericht –
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1989
für Recht erkannt:
Unter Klageabweisung im Übrigen wird der Beklagte über die durch das Teilurteil des erkennenden Gerichts vom 19.07.1988 titulierten Kindesunterhaltsbeträge hinaus verurteilt, an die Klägerin folgende monatliche im voraus bis 5. eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeträge zu zahlen:
Für die Zeit ab Mai bis einschließlich November 1987 monatlich 900 DM;
für Dezember 1987 887,91 DM;
für die Zeit von Januar bis einschließlich November 1987 monatlich 885,51 DM;
für die Zeit ab Mai 1988 monatlich 855,51 DM, abzüglich anrechenbarer Zahlungen des Beklagten von insgesamt 8.758,03 DM.
Die Unterhaltsbeträge sind an den Landkreis X als Träger der Sozialhilfe zu leisten, soweit dieser an die Klägerin Sozialhilfeleistungen in dem Titulierungszeitraum erbracht hat oder erbringt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 2/3, die Klägerin zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 16.000 DM zuzüglich der ab Juni 1989 jeweils fällig werdenden Monatsunterhaltsbeträge von 900 DM abzuwenden, falls nicht die Klägerin vorher entsprechend Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Parteien haben am 10.10.1980 die Ehe geschlossen, aus der die beiden Töchter K, geboren am ##.##.#### und W, geboren am ##.##.#### hervorgegangen sind. Die Parteien leben jedenfalls seit dem 07.04.1987 voneinander getrennt; die Kinder wohnen bei der Klägerin. Der Beklagte ist bereits Mitte Februar 1987 ausgezogen.
Am ##.##.#### ersteigerten die Parteien das Grundstück mit Wohnhaus in #### I, A-Straße ##. Seit dem ##.##.#### wurde der Beklagte – von Beruf Polizeivollzugsbeamter im C – aus beruflichen Gründen nach C abgeordnet.
Die Klägerin bewohnte zunächst bis zum ##.##.#### gemeinsam mit den beiden Kindern das Haus der Parteien. Am 07.04.1987 zog sie von dort um in eine von ihr angemietete Wohnung in I. Etwa zu dieser Zeit ließ der Beklagte sein Konto, über das auch die Klägerin verfügungsberechtigt gewesen war und das am 07.04.1987 ein Soll in Höhe von 4.018 DM aufwies, sperren. Mit Schreiben vom 08.04.1987 forderte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten den Beklagten auf, an sie Unterhalt für sich in Höhe von 900 DM und die beiden Kinder in Höhe von jeweils 330 DM zuzüglich Kindergeldanteil in Höhe von jeweils 37,50 DM beginnend ab Mai 1987 zu zahlen. Der Beklagte lehnte die Zahlung von Unterhalt ab. Er zahlte lediglich das staatliche Kindergeld in Höhe von insgesamt 150 DM monatlich. Die bis einschließlich August 1987, ab 01.09.1987 bezog die Klägerin das Kindergeld. Seit dem 18.05.1987 bezieht die Klägerin durch den Oberkreisdirektor des Landkreises X für sich und die beiden Kinder Hilfe zum Lebensunterhalt in wechselnder Höhe. Mit Schreiben vom 27.05.1987 hat dieser die Unterhaltsansprüche der Klägerin und der beiden Kinder gegen den Beklagten gemäß §§ 90, 91 Bundessozialhilfegesetz auf den Landkreis X als Träger der Sozialhilfe übergeleitet. Die Klägerin wurde mit dem Schreiben des Oberkreisdirektors vom 08.10.1987 ermächtigt, ihre und der beiden Kinder Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten im eigenen Namen geltend zu machen. Anfang des Jahres 1987 erwarben die Parteien gemeinsam einen PKW Volkswagen Diesel, nachdem sie zuvor ihren alten PKW am 02.12.1986 zum Preis von 3.500 DM veräußert hatten. Der Kauf des PKW Volkswagen Diesel wurde – was insoweit unstreitig ist – zumindest in Höhe von 1.600 DM aus gemeinsamen Geldmitteln der Parteien finanziert. Dieser PKW wurde inzwischen von der Klägerin an ihren Bruder verkauft und übertragen.
Mit Kaufvertrag vom 10.08.1987 veräußerten die Parteien ihr seinerzeit mit Fremdtiteln ersteigertes Grundstück mit Wohnhaus. Die Übertragung auf den Käufer erfolgte am 01.09.1987. Die Parteien sind insoweit ab Dezember 1987 noch verpflichtet, ein Darlehen an die Landestreuhandstelle in Höhe von 18.460 DM mit monatlichen Raten in Höhe von 125 DM zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen. Diese Zahlungen erbringt der Beklagte. In der Zeit ab Mai 1987 beglich der Beklagte darüber hinaus im wesentlichen aus dem Hausgrundstück noch herrührenden gemeinsamen Verbindlichkeiten der Parteien in einer Höhe von insgesamt 9.616,05 DM. Zu Lasten der Parteien besteht weiterhin eine monatliche Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 178 DM aus einem noch während des Zusammenlebens gemeinsam aufgenommenen Darlehen. Diese Raten zahlt der Beklagte.
Der Beklagte lebt seit Dezember 1987 mit der Zeugin L, die von Beruf Beamtin ist, zusammen. Er nahm am 02.11.1987 einen persönlichen Anschaffungskredit für Hausratsgegenstände in Höhe von 1.500 DM auf, aus dem er ab dem 01.12.1987 zu monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 100 DM verpflichtet gewesen ist. Die letzte Ratenzahlung hat am 01.04.1989 zu erfolgen.
Die Klägerin ist seit Mai 1987 eine neue Verbindung mit dem Zeugen S eingegangen. Seit dem Getrenntleben der Parteien befand sich die Tochter K während der Ferien für einen Zeitraum von drei Wochen bei dem Beklagten.
Der Beklagte zahlte für Januar und Februar 1988 an den Landkreis X als Träger der Sozialhilfe je 1.000 DM auf den Ehegatten- und Kindesunterhalt.
Die Klägerin hat zunächst behauptet, am 07.04.1987 aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen zu sein, weil der Beklagte sein Konto, Strom und Gas habe sperren lassen. Später behauptete sie, dort ausgezogen zu sein, weil den Käufern durch Vorvertrag ein Einzugsrecht zum 01.05.1987 eingeräumt worden sei.
Ausgehend von einem monatlichen Nettogehalt des Beklagten von ca. 3.200 DM hat die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
1) an sie für die am ##.##.#### geborene minderjährige Tochter K und die am ##.##.#### geborene minderjährige W jeweils monatlich im Voraus Unterhalt von jeweils 330 DM zuzüglich je 37,50 DM hälftiges Kindergeld, beginnend ab 01.06.1987, zahlbar und fällig jeweils zum 5. eines jeden Monats zu zahlen,
2) an sie monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 900 DM, beginnend ab 01.06.1987, fällig und zahlbar jeweils zum 5. eines jeden Monats zu zahlen.
3) an die Klägerin 1.410 DM Unterhaltsrückstand für den Monat Mai 1987 zu zahlen,
4) mit der Maßgabe, dass der Unterhalt für die Dauer der Sozialhilfegewährung bis zur Höhe der Hilfe an den Landkreis X zu leisten ist. Ferner mit der Maßgabe, dass für das Kind K ab Mai 1988 monatlich 362,50 DM zu zahlen sind, abzüglich vom Beklagten für Januar und Februar 1988 an das Sozialamt X gezahlter je 1.000 DM auf Ehegatten- und Kindesunterhalt.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, infolge Leistungsunfähigkeit nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet zu sein. Er behauptet, die Klägerin sei ohne jeden Grund aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen, wodurch zusätzliche Kosten aus der Anmietung ihrer Wohnung entstanden seien. Er behauptet weiterhin, die Klägerin habe in der Zeit vom 30. März 1987 bis einschließlich 07.04.1987 sein Konto bei der Deutschen Bank, Niederlassung X, durch Überweisungen und Barabhebungen mit einem Betrag in Höhe von 4.018 DM ins Soll gebracht. Er trägt weiterhin vor, die Klägerin habe aus der Veräußerung des gemeinsam angeschafften PKW Volkswagen Diesel an ihren Bruder einen Kaufpreis in Höhe von mindestens 7.000 DM erzielt. Hierzu behauptet er, in den Kaufpreis dieses PKW seien neben einem beachtlichen Zuschuss von Seiten des Vaters der Klägerin zum einen die aus dem Verkauf ihres alten Pkw erzielten 3.500 DM, zum anderen weitere 3.500 DM aus Kreditaufstockung sowie schließlich die – von der Klägerin unstreitig gestellten 1.600 DM – eingeflossen. Darüber hinaus behauptet der Beklagte, die Klägerin erhalte von ihren Eltern einen monatlichen Geldbetrag in Höhe von 300 DM. Schließlich behauptet er, der Zeuge S lebe mit der Klägerin zusammen; sie bildeten insofern eine nichteheliche Lebensgemeinschaft.
Das Gericht hat zu der Frage des Bestehens einer eheähnlichen Verbindung der Klägerin Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S und der Zeugin L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der öffentlichen Sitzung des Familiengerichts X vom 30.11.1988 sowie auf das Sitzungsprotokoll der öffentlichen Sitzung des Familiengerichts Bonn vom 26.01.1989 verwiesen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Der Beklagte ist durch Teilurteil des Familiengerichts Bonn vom 19.07.1988 rechtskräftig verurteilt worden,
an die Klägerin für die gemeinsamen ehelichen Kinder der Parteien K, geboren am ##.##.#### und W, geboren am ##.##.#### einen monatlichen Unterhalt zu zahlen in Höhe von
a) für K monatlich 367,50 DM für die Zeit von Mai 1987 bis August 1987, in Höhe von monatlich 292,50 DM für die Zeit von September 1987 bis einschließlich April 1988 und in Höhe von 362,50 DM ab Mai 1988, abzüglich eventuell für die Monate Mai 1987 bis August 1987 an die Klägerin oder das Sozialamt gezahlter monatlich je 37,50 DM Kindergeldanteil, sowie abzüglich im Januar und Februar 1988 eventuell an das Sozialamt X geleisteter je 292,50 DM für die Monate Januar und Februar 1988;
b) für Verena monatlich 367,50 DM für die Zeit von Mai 1987 bis August sowie in Höhe von monatlich 292,50 DM ab September abzüglich für die Monate Mai bis August 1987 eventuell an die Klägerin oder das Sozialamt gezahlter monatlich je 37,50 DM Kindergeldanteil, sowie abzüglich im Januar und Februar 1988 für diese Monate eventuell an das Sozialamt X geleisteter je 292,50 DM,
jeweils zahlbar monatlich im voraus fällig bis 3. Werktag eines jeden Monats, monatlich im voraus zahlbar, und zwar zahlbar an das Sozialamt X, soweit dieses für die Kinder der Parteien im Titulierungszeitraum Sozialhilfe geleitet hat.
Entscheidungsgründe
Der von der Klägerin geltend gemachte Ehegattenunterhalt ist in der aus dem Schlussurteilstenor ersichtlichen Höhe begründet, im Übrigen unbegründet. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten Ehegattenunterhalt gemäß § 1361 BGB zu, und zwar ab 01.05.1987, da der Beklagte im April 1987 durch Mahnschreiben in Verzug gesetzt worden ist. Für die Höhe des Anspruchs gilt nach Auffassung des Gerichts folgende Berechnung:
Auszugehen ist für den gesamten Klagezeitraum von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von 3.224 DM.
Dies ergibt sich aus der vorgelegten Gehaltsbescheinigung von 01.12.1987, die die Jahresbeträge enthält. Weitere Unterlagen sind, abgesehen von der Steuerklassenveränderung, nicht vorgelegt worden. Das Gericht bleibt jedoch bei dem angenommenen Nettoeinkommen auch ab dem Jahre 1988, in welchem der Beklagte in die Steuerklasse I/1 eingruppiert worden ist. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Beklagte zwar seitdem eine monatliche Steuerbelastung von 280 DM geltend macht. Diese ist jedoch um ca. die Hälfte zu reduzieren, wenn der Beklagte, wozu er unterhaltsrechtlich verpflichtet ist, von der Möglichkeit des begrenzten steuerlichen Realsplittings Gebrauch macht. Dies in Verbindung mit den ab 1988 eingetretenen Gehaltserhöhungen im öffentlichen Dienst bewirken, dass nach wie vor von einem Nettoverdienst auszugehen ist für die Unterhaltsberechnung von 3.224 DM.
Gegenteiliges hätte der Beklagte darzulegen.
Von diesem Nettoeinkommen sind dem Beklagten als unterhaltsrelevant nach Auffassung des Gerichts nur folgende Abzüge anzurechnen:
- Monatsfahrkarte, zwar nicht unstreitig aber angemessen 48,00 DM
- Krankenkasse 1987 141,20 DM
- Krankenkasse 1988 146,80 DM
- Darlehensrate 178 DM.
Hinsichtlich des Darlehens ist gleichgültig die kontroverse Darstellung der Parteien über die Verwendung für den PKW. Jedenfalls ist das Darlehen aber auch nach der Darstellung der Klägerin gemeinsam während der Ehezeit aufgenommen und für gemeinsames verbraucht worden.
- Ab Dezember 1987 Aufwendungsdarlehensrate 125 DM.
Es verbleiben dann folgende für die Unterhaltsbemessung maßgebende bereinigte Nettobezüge:
Mai bis November 1987 monatlich 2.856,80 DM
Dezember 1987 monatlich 2.731,80 DM
Ab Januar 1988 monatlich 2.726,20 DM.
Weiter bereinigt um die titulierten bzw. die Tabellenkindesunterhaltsbeträge von jeweils 330 DM bzw. ab Mai 1988 für K 400 DM ergeben sich bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten von monatlich
Mai bis November 1987 monatlich 2.196,80 DM
Dezember 1987 2.071,80 DM
Januar bis einschließlich April 1988 monatlich 2.066,20 DM
ab Mai 1988 monatlich 1.996,20 DM
Der rechnerische 3/7 Ehegattenunterhaltsanspruch der Klägerin beträgt daher für
Mai bis November 1987 monatlich 941,49 DM
Dezember 1987 monatlich 887,91 DM
Januar bis April 1988 monatlich 885,51 DM
ab Mai 1988 monatlich 855,51 DM.
Bis einschließlich Mai 1989 sind daher rechnerisch folgende Ehegattenunterhaltsbeträge aufgelaufen
5 – 11/87 = 7 Monate x 900 DM = 6.300 DM
12/87 = 1 Monat x 887,91 DM = 887,91 DM
1 – 4/88 = 4 Monate x 885,51 DM = 3.542,04 DM
5/88-5/89 = 13 Monate x 855,51 DM = 11.121,63 DM
zusammen: 21.851,58 DM.
Hierauf muss sich die Klägerin als auf Ehegattenunterhalt gezahlte Leistungen anzusehende Zahlungen des Beklagten nach Auffassung des Gerichts anrechnen lassen:
Januar und Februar 1988 gezahlte je 415 DM = 830 DM
Nach der vom Beklagten eingereichten Auflistung, die nicht substantiiert bestritten worden ist, hat der Beklagte im Wesentlichen aus dem Hausgrundstück noch herrührende gemeinsame Verbindlichkeiten der Parteien in einer Gesamthöhe von 9.616,05 DM gezahlt.
Da der Kindesunterhalt bereits tituliert ist, rechnet das
Gericht der Klägerin auf den Ehegattenunterhalt von diesem
Betrag zunächst einen Betrag an von 4.000 DM.
Das Gericht ist insoweit der Auffassung, dass es der Klägerin bei der prekären finanziellen Situation der Parteien zumutbar gewesen wäre, mit den Kindern das Haus bis zur Übernahme durch die Erwerber weiterhin zu bewohnen. Das wäre ein Zeitraum von 4 Monaten, soweit der Klagezeitraum in Betracht kommt (Mai bis August 1987). Ein Mietwert von 1.000 DM monatlich einschließlich Nebenkosten erscheint angemessen.
Von den Zahlungen, welche den Betrag von 4.000 DM überschreiten, also 5.616,05 DM, rechnet das Gericht der Klägerin die Hälfte gleich 2.808,03 DM an, weil es sich hierbei um gemeinsame vom Beklagten getilgte Verbindlichkeiten handelt: 2.808,03 DM.
Des Weiteren rechnet das Gericht der Klägerin einen Betrag an, der sich aus einer Kontoüberziehung ergibt. Das Gericht kommt allerdings zu Abhebung in bar und durch Schecks im April 1987 nur auf einen Betrag von insgesamt 2.671 DM aufgrund der vom Beklagten vorgelegten Belege. Zwar hat die Klägerin von ihr verursachte Kontoüberziehungen bestritten. Ein solch einfaches Leugnen reicht jedoch nach Auffassung des Gerichts im Hinblick auf die Barentnahmen und Scheckeinreichungen nicht aus, um diese Punkte prozessual streitig zu stellen. Im Hinblick darauf, dass der Beklagte offenbar bereits im März und April 1987 keine Unterhaltsleistungen erbracht hat, außer der zur Verfügung Stellung des Hauses, der Gesamtunterhaltsanspruch der Klägerin und der Kinder aber monatlich 1.560 DM somit zweimonatig 3.120 DM betrug, erscheint es gerechtfertigt, von dem entnommenen Betrag unter Anrechnung des monatlichen Wohnvorteils von 1.000 DM, somit zweimonatlich 2.000 DM, nur 1.120 DM der Klägerin auf ihren Unterhaltsanspruch anzurechnen: 1.120 DM
Es ergibt sich damit bis einschließlich Mai 1989 ein aufgelaufener Ehegattenunterhaltsrückstand von insgesamt 13.093,55 DM.
Dies zur Erläuterung wie die im Schlussurteilstenor erfolgte Titulierung zu verstehen ist.
Nicht angerechnet hat das Gericht die von dem Beklagten geltend gemachten Maklergebühren, die sich – auch soweit vom Beklagten gezahlt – in nahezu gesamter Höhe von dem Resterlös aus dem Hausverkauf, der sich noch auf dem Notaranderkonto befand, hätten bestreiten lassen. Zu der Titulierung durch den Makler hätte es daher nicht zu kommen brauchen.
Nicht berücksichtigen konnte das Gericht billigerweise bei den Verhältnissen der Parteien auch die vom Beklagten geltend gemachten Aufwendungen für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit den Kindern.
Nicht völlig die sichere Überzeugung gewinnen konnte das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme auch nicht, dass zwischen der Klägerin und dem Zeugen S eine sozioökonomische Gemeinschaft im unterhaltsrechtlich relevanten Sinne besteht. Der Zeuge S hat ein Zusammenleben mit der Klägerin in diesem Sinne nicht bestätigt, wenngleich Zweifel bei der lakonischen Art seiner Darstellung bestehen bleiben. Eine – auch intime und intensive – Partnerbeziehung reicht jedenfalls aber nicht aus, wobei namentlich während des Getrenntlebens vor Scheidung auch bei der Annahme einer festen auch wirtschaftlichen Verbindung Vorsicht geboten ist. Auch soweit die Zeugin L als Zeugin von Hörensagen entsprechende Schilderungen des Kindes K wiedergegeben hat, mag das Gericht dies nicht als zur vollen Überzeugung führenden Beweis ansehen, wenn eine Zeugenvernehmung des Kindes nicht möglich ist. Nur hierbei erschließen sich ggfs. bei gezielten Befragen Nuancen, die für die Beurteilung einer solch schwierigen Rechtsfrage erheblich sein können. Dem Gericht erscheint dieses Ergebnis im vorliegenden Fall auch eher hinnehmbar als auch der Beklagte – dies allerdings unstreitig – mit seiner neuen Partnerin der Zeugin L, zusammenlebt, ohne dass das Gericht ihn im vorliegenden Falle hieraus geldwerte Vorteile bei der Unterhaltsbemessung anrechnet.
Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 92 ZPO.
Die Vollstreckbarkeitsentscheidungen fußen aus §§ 708 Nr. 8, 711 ZPO.