Entzug der elterlichen Sorge für Rechtsmitteleinlegung und Bestellung eines Ergänzungspflegers
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht entzog dem Vater die elterliche Sorge hinsichtlich der Entgegennahme der Entscheidung und der Einlegung von Rechtsmitteln für seine minderjährigen Kinder und bestellte einen Ergänzungspfleger nach §1909 BGB. Hintergrund ist ein Interessenkonflikt, weil der Vater die familiengerichtliche Genehmigung selbst beantragt hatte. Der Ergänzungspfleger hat die Vermögenslage des Erblassers zu ermitteln, um die Interessen der Kinder beurteilen zu können.
Ausgang: Antrag auf Entzug der elterlichen Sorge für Entgegennahme der Entscheidung und Rechtsmitteleinlegung sowie Bestellung eines Ergänzungspflegers gemäß §1909 BGB stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei nicht verfahrensfähigen Minderjährigen ist die familiengerichtliche Genehmigung nach den Bestimmungen des BGB durch den gesetzlichen Vertreter zu beantragen; dem betroffenen Kind ist die Entscheidung gemäß §41 FamFG bekannt zu machen.
Steht der gesetzliche Vertreter in einem Interessenkonflikt, weil er selbst die Genehmigung beantragt hat, kann er die Kinder nicht in Fragen der Genehmigung und der Einlegung von Rechtsmitteln vertreten.
Ist ein Interessenkonflikt gegeben, ist dem gesetzlichen Vertreter die elterliche Sorge für den betroffenen Aufgabenkreis zu entziehen und ein Ergänzungspfleger nach §1909 BGB zu bestellen.
Der Ergänzungspfleger hat zur Wahrnehmung der Interessen der Kinder die tatsächliche Vermögenslage des Erblassers zu ermitteln und sich ein eigenes sach- und rechtliches Bild der Lage zu verschaffen.
Tenor
In der Familiensache
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wird dem Vater und Antragsteller die elterliche Sorge bezüglich der Entgegennahme der Entscheidung und Einlegung eines Rechtsmittels für die Kinder B K und E K entzogen und Ergänzungspflegschaft gem. § 1909 BGB mit folgendem Aufgabenkreis angeordnet:
Entgegennahme der Entscheidung und Einlegung eines Rechtsmittels
Als Ergänzungspfleger wird ausgewählt Rechtsanwalt W C, U-straße ##, ##### C. Er übt das Amt berufsmäßig aus.
Gründe
Für die nach § 9 FamFG nicht verfahrensfähigen minderjährigen Kinder wird durch den gesetzlichen Vertreter die familiengerichtliche Genehmigung nach den Bestimmungen des BGB beantragt. Die Entscheidung des Gerichts ist dem betroffenen Kind bekannt zu machen (§ 41 FamFG). Insoweit können die noch nicht selbst verfahrensfähigen Kinder nicht durch ihren ansonsten gesetzlichen Vertreter vertreten werden, da dieser die Genehmigung selbst beantragt hat und daher in dem Interessenkonflikt steht, die eigene Entscheidung durch Einlegung eines Rechtsmittels zu überprüfen (vgl. insoweit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 101,397, Rpfleger 2000, 205 sowie BT-Drucks. 16/6308 S. 197 zum FamFG).Dem Vater war daher die elterliche Sorge für diese Bereiche zu entziehen und auf einen Ergänzungspfleger als gesetzlichen Vertreter der Kinder zu übertragen.
Für die Wahrnehmung der Interessen des Kindes im vorliegenden Verfahren betreffend die Genehmigung der wegen Überschuldung erfolgten Erbausschlagung hat der Ergänzungspfleger sich durch Ermittlung der tatsächlichen Vermögenslage des Erblassers ein eigenes Bild über die Sach- und Rechtslage zu machen.