Widerklage auf Auskunft über Einkünfte im Unterhaltsverfahren stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerseite begehrt Abänderung seines Unterhaltsurteils; die Beklagte verlangt in Widerklage Auskunft über die Einkünfte des Klägers. Das Familiengericht erklärt die Klage noch nicht entscheidungsreif und verurteilt den Kläger im Teilurteil zur Vorlage konkreter Einkommensbelege (Gehaltsabrechnungen, Lohnsteuerkarte, Gewinn‑und‑Verlustrechnungen, Steuerunterlagen). Die Auskunftspflicht umfasst Haupt-, Neben‑ und selbständige Einkünfte, sofern sie entscheidungserheblich sind.
Ausgang: Widerklage auf Auskunft über Einkünfte im Teilurteil stattgegeben; Kläger zur Vorlage der geforderten Einkommensbelege verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Entscheidung über den Fortfall oder die Dauer eines Unterhaltsanspruchs ohne Kenntnis des Einkommens des Verpflichteten nicht möglich, kann das Gericht im Vorfeld Auskunft über dieses Einkommen anordnen.
Die Auskunftspflicht umfasst alle einkommensrelevanten Erträge (nichtselbständige, selbständige und nebenberufliche Einkünfte), soweit diese für die Unterhaltsberechnung von Bedeutung sein können.
Für die Auskunft sind substantiierte Angaben und geeignete Belege zu verlangen; das Gericht kann die Vorlage von Gehaltsabrechnungen, Lohnsteuerkarte, Gewinn‑ und Verlustrechnungen sowie Steuererklärungen und Steuerbescheiden für sachlich relevante Zeiträume anordnen.
Bei der Feststellung des Unterhalts ist nicht auf fiktive Einkommenserhöhungen abzustellen; die Gegenpartei hat Anspruch auf konkrete, belegte Angaben statt auf pauschale Vermutungen.
Tenor
In der Familiensache
pp
hat das Amtsgericht - Familiengericht – Bonn
für Recht erkannt:
1.)
Auf die Widerklage wird der Kläger und· Widerbeklagte verur-
teilt, Auskunft zu erteilen über seine Einkünfte und zwar
hinsichtlich des Einkommens aus nichtselbständiger Tätigkeit
für die letzten 12 Monate, nämlich von April 1996 bis ein-
schliesslich März 1997 durch Vorlage der letzten 12 Gehalts-
bescheinigungen sowie der Lohnsteuerkarte 1996 und darüber
hinaus hinsichtlich seiner selbständigen Tätigkeit während der
letzten 3 Jahre durch Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnungen
der Jahre 1994, l995 und l996 sowie die entsprechenden
Steuererklärungen und Steuerbescheide für diese Jahre.
2.)
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bonn vom #.#.#### - Aktenzeichen: ## # ###, rechtskräftig seit dem ##.#.#### geschieden.
In Abänderung der in diesem Verfahren titulierten Unterhaltsbe träge wurde der Kläger und Widerbeklagte durch Urteil des OLG Köln vom ##.#.#### - Aktenzeichen: ####### - ######### AG Bonn - mit Wirkung vom 19. August 1992 zu monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 637,00 DM, hiervon 115 ,00 DM als Vorsorge- und 522,00 DM als Elementarunterhalt verurteilt.
Nach den Gründen des Urteils wurde - derzeit - eine zeitlich unbegrenzte Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf die geringe Unterhaltslast in Beziehung zum Einkommen des Klägers als nicht unbillig abgelehnt.
Die vom Kläger mit Klageschrift vom #.#.#### erhobene Abände rungsk lage - Aktenzeichen: ## # ### AG Bonn - mit dem Ziel der Feststellung · des Wegfalls der Unterhaltsverpflichtung wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom #.#.#### zurückgewiesen.
Die von dem Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde von ihm in der Berufungsverhandlung vor dem OLG Köln am ##.#.#### - Aktenzeichen: OLG Köln # ## ##### - zurückgenommen, nachdem er den gerichtlichen Vergleichsvorschlag, einen Abfindun·gsbetrag in Höhe von 75.000,00 DM an die Beklagte zu zahlen, abgelehnt hatte.
In diesem Verfahren begehrt der Kläger mit der Klage erneut Ab änderung des ·Urteils des OLG Köln vom ##.#.#### mit dem Ziel der Feststellung des Fortfalls seiner Unterhaltsverpflichtung.
Mit der Widerklage begehrt die Beklagte und Widerklägerin im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft hinsichtlich der Einkommensverhältnisse des Klägers.
Der Kläger macht geltend, ein zeitlich unbegrenzter Unterhalts änspruch sei bei Berücksichtigung der Ehedauer und der Zeit des Wegfalls der Betreuungsverpflichtung gegenüber der Tochter unbillig . Die Beklagte habe allenfalls durch die Ehe geringfügig ehebedingte Nachteile erlitten, die längst kompensiert seien. Sie sei auch nicht schutzbedürftig, weil sie bereits 1990 durch das OLG Köln auf die zeitliche Befristung ihres Unterhaltsanspruchs hingewiesen worden sei. Ausserdem sei bei einer Gesamtabwägung seine weitere Lebensplanung zu berücksichtigen, nämlich seine Absicht, sich als Rechtsanwalt selbständig niederzulassen. Sein Verdienst aus Nebentätigkeit sei bisher auch falsch berechnet worden und sei nicht anrechnungsfähig.
Der Kläger macht weiter geltend, die Beklagte .sei auch nicht mehr unterhaltsbedürftig, könne sich vielmehr aus ihrem eigenen Vermögen selbst unterhalten, da sie nach ihrem Vater Erbin ge worden sei. Sie sei zumindest verpflichtet, ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des OLG Köln - # ## ##### - vom ##.#.#### dahingehend abzuändern, dass er ab Rechtshängigkeit der Klage der Beklagten keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, der Kläger wiederhole das Vor bringen aus .dem von ihm erfolglos geführten Vorverfahren. Eine zeitliche Begrenzung ihres Unterhaltsanspruchs komme nicht in Betracht, da sie ehebedingt erhebliche berufliche Beeinträchti gungen habe hinnehmen müssen, da sie, ehebedingt, nicht als Be amtin eingestellt worden, sondern nur im Angestelltenverhältnis tätig sei.
Die Beklagte bestreitet, durch den Tod ihres Vaters Erbin ge worden zu sein und bestreitet die Möglichkeit der Verweisung auf den Pflichtteilsanspruch.
Widerklagend macht. die Beklagte geltend, der Kläger schulde Auskunft, da ihr sein Einkommen weder aus selbständiger Tätig keit noch aus der Geschäftsführertätigkeit bekannt sei. Er schulde Auskunft, um ihr die Berechnung ihres Unterhaltsan spruches zu ermöglichen.
Widerklagend beantragt die Beklagte, den Kläger zu verurteilen, Auskunft über seine Einkünfte zu
erteilen , und zwar hinsichtlich des Einkommens aus nicht selbständiger Tätigkeit für die letzten 12 Monate, nämlich von
April 1996 bis einschliesslich März 1997 durch Vorlage der letzten 12 Gehaltsbescheinigungen sowie der
Lohnsteuerkarte 1996 und darüber hinaus hinsichtlich seiner selbständigen Tätigkeit während der letzten drei Jahre
durch Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 1994, 1995 und 1996 sowie die entsprechenden
Steuererklärungen und Steuerbescheide für diese Jahre.
Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Der Kläger bestreitet seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung unter Hinweis auf den Fortfall des Unterhaltsanspruchs
aus den bereits zur Klage angeführten Gründen. Nach seiner Auffassung besteht auf jeden Fall eine
Auskunftsverpflichtung hinsichtlich der Nebentätigkeit, die in den Vorverfahren zu Unrecht
berücksichtigt worden sei.
Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist noch nicht zur Entscheidung reif, da derzeit noch nicht über den Fortfall des Unterhaltsanspruchs der
Beklagten und Widerklägerin entschieden werden kann.
Entsprechend den Ausführungen des OLG Köln in dem Urteil vom##.#.#### ist nämlich die zeitliche Dauer des
Unterhaltsanspruchs auch von dessen Höhe abhängig und ist - neben der Dauer der Ehe - nicht nur der seit Wegfall der
Betreuungsverpflichtung gegenüber der Tochter vergangene Zeitraum zu berücksichtigen .
Dass auch vom OLG Köln von einer - aus zeitlichen Gründen –noch länger bestehenden Unterhaltsverpflichtung
ausgegangen wurde, ergibt sich aus dem in dem Verfahren OLG Köln # ####### = AG Bonn # #
### in der mündlichen Verhandlung vom ##.#.#### vorgeschlagenen Abfindungsbetrag
in Höhe von 75.000,00 DM.
Ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch kann derzeit, ohne genaue Kenntnis der Höhe des klägerischen Einkommens, derzeit noch nicht als unbillig angesehen werden, zumal von dem Fortbe stehen von ehebedingten Nachteilen auf Seiten der Beklagten auszugehen ist.
Auch über die Entscheidungserheblichkeit der weiter vom Kläger angeführten Gründe für den Fortfall des Unterhaltsanspruchs kann erst nach Bekanntwerden seines Einkommens entschieden werden. Da er dieses in der Klageschrift nicht mitgeteilt hat, war zunächst über die Widerklage - Stufe 1 - zu entscheiden.
Auf die Widerklage war der Kläger daher zur Auskunftserteilung zu verurteilen.
Es ist nicht, wie in den Vorverfahren, bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten mit fiktiven Einkommenserhöhungen auf Seiten des Klägers zu rechnen, sondern hat die Beklagte Anspruch auf substantiierte Bekanntgabe des klägerischen Einkommens.
Bereits im Vorverfahren sollte. offenbar das konkrete Einkommen in die Unterhaltsberechnung eingestellt werden, indem dem Kläger durch den Senat aufgegeben worden war, Einkommensbelege vorzulegen (s. Seite 11 des Urteils vom ##.#.####, Bl. 26 d.A.) ist. er aber dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Die Wider klage gibt der Beklagten die Möglichkeit, die Bekanntgabe des Einkommens und die Vorlage von Belegen zu erzwingen.
Der Kläger ist auch zur Auskunftserteilung sowohl hinsichtlich seines Einkommens aus haupt- als auch aus nebenberuflicher Tätigkeit verpflichtet, wie sich insbesondere daraus ergibt, dass bei den ausgeurteilten Unterhaltsbeträgen in den Vorver fahren Nebeneinkünfte berücksichtigt worden sind, so dass sich
die Auskunftsverpflichtung auch auf die Nebeneinkünfte erstreckt.
Eine andere Frage ist, in welcher Weise in der Leistungsstufe bzw. bei Entscheidung über die Klage dieses Einkommen zu berücksichtigen ist. Solange eine Entscheidungserheblichkeit von Einkommensarten nicht ausgeschlossen werden kann, besteht ein uneingeschränkter Auskunftsanspruch.
Auf die Widerklage war daher der Kläger antragsgemäss zur Auskunftserteilung unter Vorlage von Belegen zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.