Anweisung an Standesamt zur Beischreibung des Geburtsnamens nach §49 PStG
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Beischreibung ihres Geburtsnamens „W T“ im Geburtenregister. Strittig war insbesondere die Zulässigkeit der Namensumschreibung vor dem Hintergrund des Meinungsstreits zur Reichweite des § 1617i BGB und der zwischenzeitlichen Namensänderung der Mutter. Das Amtsgericht wies das Standesamt nach § 49 PStG an, da Volljährigkeit und die formgerechte Einwilligung der namensführenden Mutter vorlagen, ließ aber die Frage der analogen Anwendung von § 1617i BGB offen. Gerichtskosten wurden nicht erhoben.
Ausgang: Antrag auf Beischreibung des Geburtsnamens im Geburtenregister nach § 49 PStG stattgegeben; Gerichtskosten nicht erhoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anweisung an das Standesamt zur Beischreibung eines Geburtsnamens nach § 49 PStG ist zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere die Volljährigkeit des Betroffenen und die formgerechte Einwilligung der namensführenden Elternperson, vorliegen.
Wenn die ursprüngliche Verpflichtung der Ehegatten zur Wahl eines Ehenamens verfassungswidrig war und später aufgehoben wurde, kann dies die Zulässigkeit einer nachträglichen Namensumschreibung der volljährigen Kinder rechtfertigen, weil sonst unbillige Bindungen an eine nicht verfassungsgemäße Regelung bestünden.
Das in § 1617i BGB geregelte Recht ist als einmalig ausübbares, eigenes Recht des Volljährigen zur Stärkung seiner namensrechtlichen Autonomie zu verstehen; die frühere Nichtausübung einer Anschlussmöglichkeit durch die Eltern hindert die spätere Ausübung durch das volljährige Kind nicht.
Nach § 1617i Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 1617c Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BGB kann ein volljähriges Kind an einer nachträglichen, nicht auf einer Eheschließung beruhenden Namensänderung der Mutter teilnehmen, auch wenn die Mutter den Namen bei der Geburt des Kindes nicht getragen hat.
Tenor
In der Personenstandssache
betreffend den Antrag pp
an der beteiligt sind:
pp
hat das Amtsgericht Bonn am 01.10.2025 durch die Richterin am Amtsgericht I
beschlossen:
1. Die Standesbeamtin/der Standesbeamte des Standesamtes C wird angewiesen, das Geburtenregister des Standesamtes C Nr. ###/#### entsprechend dem Antrag der Antragstellerin vom 12.06.2025 beizuschreiben insoweit, dass der Geburtsname der Antragstellerin "W T" lautet.
2. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Anweisung zur Umschreibung des Geburtsnamens der Antragsstellerin in dem im Tenor genannten Geburtenregister war nach Anhörung der Beteiligten gem. § 49 PStG auszusprechen.
Insoweit wird zunächst auf den Hinweis des Gerichts vom 14.08.2025 verwiesen. In diesem heißt es wie folgt:
"Die von den Antragstellern erklärten Namenserklärungen (... sind) nach Auffassung des Gerichts beizuschreiben.
Insoweit kann hier zunächst dahinstehen, ob - wovon hier ausgegangen wird - vor dem Hintergrund eines etwaig zu eng gefassten Wortlautes des § 1617i BGB auch bei dem Erhalt des Ehenamens der Eltern grundsätzlich eine Änderungsmöglichkeit durch das volljährige Kind in analoger Anwendung des § 1617i BGB besteht (vgl. hierzu bejahend Döll in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 1617i BGB, Rn. 2;B. Hamdan in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1617i BGB (Stand: 23.05.2025), Rn. 17; verneinend Broschüre Familie und Gesellschaft, Namensrecht, Bundesministerium der Justiz, S. 70). Denn die Zulässigkeit der Änderung dürfte im vorliegenden Fall bereits deshalb zu bejahen sein, da die ursprüngliche (notwendige) Wahl des Ehenamens der Ehegatten auf einer verfassungswidrigen Gesetzeslage beruhte, was von den Eltern auf der Grundlage der nachträglichen Gesetzesänderung auch dahingehend aufgelöst worden ist, dass die Mutter ihren ursprünglichen Familiennamen unter mitgeteilter Auflösung des Ehenamens wieder angenommen und fortan getragen hat. In dieser Fallkonstellation wäre es unbillig, die volljährigen Kinder - trotz unterschiedlicher Namensführung der Eltern - an einer ursprünglich nicht verfassungsgemäßen Pflicht zur Bestimmung eines Ehenamens festzuhalten und ihnen die neu geschaffene - das Namensrecht liberalisierende und die Autonomie des volljährigen Namensträgers stärken wollende - Regelung trotz späterer Auflösung dieses Ehenamens und tatsächlicher Verwendung der Familiennamen durch die Eltern zu verwehren.
An der zwischenzeitlich erfolgten - nicht auf einer Eheschließung basierenden - Namensänderung der Mutter kann das volljährige Kind, da nach § 1617i Abs. 3 Hs 2 BGB die Vorschrift des § 1617c Abs. 2 Nr.2, Abs. 3 BGB entsprechend gilt, im Übrigen teilnehmen, obgleich die Mutter diesen bei der Geburt der Kinder nicht getragen hat (vgl. Döll in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 1617i BGB, Rn. 6).
Da es sich um ein neu geschaffenes - einmalig ausübbares - eigenes Recht eines jeden Volljährigen handelt, ist eine Ausübung Seitens der zum Zeitpunkt der Namensänderung der Mutter minderjährigen Antragstellerin auch nicht dadurch gehindert, dass die Eltern die bestehende Anschlussmöglichkeit im Jahre 1994 nicht ausgeübt haben.
Die übrigen Voraussetzungen - wie die Volljährigkeit (der Antragstellerin) und die formgerechte Einwilligung der namensführenden Mutter liegen (...) vor."
Bei diesen Ausführungen verbleibt es auch nach der erneuten Stellungnahme des Standesamtes vom 12.09.2025. Hierzu ist, soweit diese neue Erwägungen enthalten wie folgt auszuführen:
Zum einen hat das Gericht den Meinungsstreit, ob § 1617i BGB zu eng gefasst und grundsätzlich eine analoge Anwendung der Vorschrift bei Erhalt des Ehenamens der Eltern angezeigt ist vorliegend ausdrücklich offen gelassen, da es hierauf im vorliegenden Fall - wie ausgeführt - aufgrund der besonderen Konstellation der Verfassungswidrigkeit der ursprünglichen Verpflichtung der Ehegatten zur Wahl eines Ehenamens zum Zeitpunkt auch noch bei der Geburt des Kindes bei anschließender Auflösung eben dieses Ehenamens nicht ankommt.
Ferner wurde bereits darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankommen kann, dass die Eltern - da es sich um ein eigenes, neu geschaffenes Recht des Volljährigen zur Stärkung seiner namensrechtlichen Autonomie handelt - die bestehende Anschlussmöglichkeit zum damaligen Zeitpunkt nicht ausgeübt haben. Denn ansonsten wäre jede Anschlusserklärung - die Eltern haben sich immer ausdrücklich für einen Namen des Kindes entschieden - obsolet und die Kinder an diesem festzuhalten, was von der neuen Gesetzeslage gerade nicht gewünscht ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 PStG, 81 FamFG.