Themis
Anmelden
Amtsgericht Bonn·42 F 770/04·06.10.2005

Abweisung des Antrags auf Ersetzung der Einwilligung zur Einbenennung nach §1618 BGB

ZivilrechtFamilienrechtNamensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Mutter beantragt die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Vaters zur Erteilung ihres neuen Familiennamens an zwei Töchter. Das AG Bonn weist den Antrag zurück, da kein ernsthafter Gefährdung des Kindeswohls durch die Fortführung des bisherigen Namens erkennbar ist. Kindeswille und fehlender Kontakt zum Vater genügen nicht. Ein Gutachten wurde nicht eingeholt.

Ausgang: Antrag auf Ersetzung der Einwilligung zur Einbenennung der Kinder nach §1618 BGB als unbegründet abgewiesen; Kindeswohlgefährdung nicht dargetan

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gemäß § 1618 BGB setzt voraus, dass von der Fortführung des bisherigen Familiennamens eine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls ausgeht.

2

Das bloße Bedürfnis der Kinder oder ihre Präferenz für den neuen Familiennamen ist für sich genommen nicht ausreichend, um eine solche Gefährdung anzunehmen.

3

Fehlender Kontakt des sorgeberechtigten Elternteils oder unterbliebene/verspätete Unterhaltszahlungen begründen ohne weitere Anhaltspunkte nicht zwangsläufig eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des § 1618 BGB.

4

Beeinflussung der Kinder durch ein Elternteil kann die Glaubwürdigkeit des vorgetragenen Kindeswillens beeinträchtigen; das Gericht darf dies in die Würdigung des Sachverhalts einbeziehen.

Relevante Normen
§ 1618 Satz 4 BGB§ 1618 BGB

Tenor

wird der Antrag vom 30.11.2004 auf Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils zur Erteilung des Namens „G“ anstelle des Namens „Q“ für die beiden betroffenen Kinder kostenpflichtig zurückgewiesen, § 1618 Satz 4 BGB.

Gründe

2

Die Kinder N und D sind aus der Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner hervorgegangen und tragen daher den Familiennamen des Antragsgegners, Q.

3

Die Ehe der Kindeseltern wurde im Februar 1997 geschieden.

4

Seitdem leben die beiden Mädchen bei ihrer Mutter und es besteht nach Angabe der Mutter keinerlei Kontakt mehr zum Vater.

5

Die Kindesmutter hat zwischenzeitlich eine neue Ehe geschlossen, aus der auch zwei weitere Kinder hervorgegangen sind, und führt mit diesen Kindern gemeinsam nun den Namen „G“.

6

N und D leben mit ihrer neuen Stieffamilie harmonisch zusammen.

7

Mit Schriftsatz vom 30.11.2004 nun wurde beantragt, die Zustimmung des Antragsgegners zur Erteilung des Namens „G“ zu ersetzen, § 1618 BGB. Die erforderlichen Erklärungen seitens der Kindesmutter und des neuen Ehegatten vor dem Standesamt liegen vor.

8

Der Antragsgegner verweigert die Zustimmung zur  Namenserteilung und begehrte Zurückweisung des Antrages auf Ersetzung.

9

Die Antragstellerin beruft sich zur Begründung ihres Antrages darauf, dass der Kindesvater den Kontakt zu den beiden abgebrochen und sich auch hartnäckig – trotz Titulierung – seiner Unterhaltspflicht entzogen habe.

10

Hieran, meint die Antragstellerin, erkenne man die Abwendung des Vaters von seinen Kindern.

11

Es bestehe keine „tragfähige Beziehung“ mehr zwischen dem Antragsgegner und seinen Töchtern und für den Antragsgegner seien die Mädchen offenbar nicht mehr existent.

12

N und D lehnen, so der Vortrag, jeden Kontakt zum Vater ab.

13

Zudem betrachteten die beiden Mädchen den neuen Ehemann der Antragstellerin als ihren „wahren“ Vater und fühlen sich der Familie G zugehörig.

14

Daher sollten sie nach dem Wunsch der Mutter auch den Namen „G“ tragen.

15

Demgegenüber sieht der Antragsgegner in dem Wunsch nach Einbenennung der Kinder bzw. Antrag auf Ersetzung seiner Zustimmung hierzu lediglich eine Schikane seiner geschiedenen Frau.

16

Aus seiner Sicht wurden ihm die Kinder systematisch vorenthalten worden, sodass er gar keine Möglichkeit gehabt habe, sie zu sehen.

17

Seiner Unterhaltspflicht sei er lediglich aus Unvermögen, nicht aus Unwilligkeit nicht nachgekommen.

18

Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass die schikanöse Motivation der Gegenseite für die Antragstellung daran zu erkennen sei, dass nicht die Adoption betrieben werde, sondern nur der „kleine“ Schritt der Einbenennung, der lediglich eine weitere Entfremdung des Vaters von seinen Töchtern bewirken solle.

19

Wäre die Intention der Antragstellerin wirklich auf das Wohl der Kinder gerichtet, so würde sie sich um die völlige Einbindung der Kinder in die Familie G durch Adoption bemühen.

20

Hierzu gehöre dann nämlich auch, auf den Unterhaltsanspruch gegenüber dem Antragsgegner zu verzichten.

21

Dass die Adoption aber nicht verfolgt werde, zeige, dass hier nur ein weiterer Schritt zur Entzweiung des Antragsgegners mit seinen Töchtern gegangen werden solle, ohne wirklich an das Wohl der Mädchen zu denken.

22

In dem Ansinnen des Antragsgegners, doch den vollständigen Schritt, nämlich die Adoption zu gehen, meint die Antragstellerin wiederum den besten Beweis dafür zu erkennen, dass dem Antragsgegner ja offenbar gar nichts mehr an den Kindern liege und er die Einbenennung nur verweigere mit dem Hintergedanken, sich durch die dann in Frage kommende Adoption seiner Unterhaltspflicht zu entziehen.

23

Das Gericht hat Termin zur Anhörung aller Beteiligten bestimmt.

24

Auf das Protokoll vom 08.04.2005 wird Bezug genommen.

25

Im Rahmen der Anhörung ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Kinder sicherlich gerne den Namen „G“ annehmen möchten und sich auch der neuen Familie zugehörig fühlen.

26

Auch fühlen sie sich vom Vater verlassen und empfinden keine Bindung mehr zu ihm.

27

Dies reicht jedoch nicht aus, um eine Gefährdung des Wohles der Mädchen zu befürchten, wenn sie den Namen „Q“ weiter führen.

28

Und gerade dies fordert der Gesetzgeber.

29

Es reicht nicht aus, dass es dem Wohle und den – verständlichen – Wünschen der Kinder zuträglich ist, den neuen Namen anzunehmen, sondern es muss vielmehr von der Fortführung des alten Namens eine ernste Gefährdung des Kindeswohls ausgehen.

30

Das ist nicht zu erkennen.

31

Während der alleinigen Unterredung mit den Kindern hat das Gericht den Eindruck gewonnen, dass die Mädchen sehr beeinflusst wurden durch das Meinungsbild der Mutter.

32

Es ist nicht zu übersehen, dass noch immer eine streitbare Stimmung zwischen den Kindeseltern besteht bei der es sich im Wesentlichen um die unterbliebenen Unterhaltszahlungen für die Kinder dreht.

33

Das Gericht hat in der Anhörung den Eindruck gewonnen, dass die Mädchen sehr von der Stimmungsmache ihrer Mutter gegen den Vater geprägt sind.

34

Auf erste Fragen des Gerichts antworten sie, dass der Name „Q“ ihnen zwar nicht recht sei, aber keine wirkliche Belastung darstelle.

35

Erst Nachfragen scheinen sie daran zu erinnern, dass sie einen Leidensdruck empfinden sollten.

36

Die Kinder sind zweifellos enttäuscht von ihrem Vater und empfinden offenbar auch Wut gegenüber dem Vater, der sich in ihren Augen nicht um sie gekümmert hat.

37

Den Namen „G“ zu führen, wie ihre Mutter und Stiefgeschwister ist sicherlich auch ein Wunsch der Mädchen.

38

Aber das Kindeswohl ist nach Überzeugung des Gerichts nicht gefährdet durch die Führung des Namens „Q“.

39

Da nach Ansicht des Gerichts von einer gutachterlichen Stellungnahme keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind, wurde von der Einholung eines Gutachtens abgesehen.

40

Bonn, den 07.10.2005