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Amtsgericht Bonn·42 F 706/04·01.11.2005

Trennungsunterhalt: Wohnwert Familienheim, fiktives Einkommen und eheprägende Schulden

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Getrennt lebende Eheleute stritten über Trennungsunterhalt ab Juli 2004. Das Gericht ermittelte das Einkommen des als geschäftsführender Gesellschafter tätigen Ehemanns aus dem Durchschnitt mehrerer Jahre und rechnete ihm einen Wohnvorteil aus dem Familienheim an, im Trennungsjahr nur in angemessener Höhe. Nach Ablauf des Trennungsjahres nahm es bei der Ehefrau eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit an und setzte mangels ausreichenden Vortrags fiktive Einkünfte an. Die Klage hatte überwiegend Erfolg; ein Teil wurde abgewiesen, die Kosten wurden hälftig geteilt.

Ausgang: Klage auf Trennungsunterhalt überwiegend zugesprochen; im Übrigen abgewiesen und Kosten gegeneinander aufgehoben (hälftig).

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Trennungsunterhaltsanspruch nach § 1361 BGB bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, wobei bei schwankenden bzw. unternehmerisch beeinflussten Einkünften eine Durchschnittsbildung über mehrere Jahre herangezogen werden kann.

2

Bei Nutzung eines im (Mit-)Eigentum stehenden Familienheims ist dem dort verbleibenden Ehegatten ein Wohnwert als Einkommen zuzurechnen; im ersten Trennungsjahr ist grundsätzlich der angemessene Wohnwert anzusetzen, erst nach Ablauf des Trennungsjahres regelmäßig der volle Wohnwert, sofern keine besonderen Umstände eine frühere Abweichung rechtfertigen.

3

Eheprägende Verbindlichkeiten und Vorsorgeaufwendungen können das unterhaltsrelevante Einkommen mindern, wenn sie in der Ehezeit angelegt waren oder der Sicherung/Fortführung der Erwerbstätigkeit dienen und ihrer Höhe nach angemessen sind.

4

Nach Ablauf des Trennungsjahres besteht regelmäßig eine Obliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Ausweitung der Erwerbstätigkeit; fehlender Vortrag zu Unmöglichkeiten oder erfolglosen Bemühungen kann die Zurechnung fiktiven Erwerbseinkommens rechtfertigen.

5

Ein unterhaltsrechtlicher Steuervorteil (z.B. Realsplitting/Freibetrag) ist nur insoweit einkommenserhöhend zu berücksichtigen, als die zugrunde liegende steuerliche Entlastung der Höhe nach hinreichend feststeht.

Relevante Normen
§ 1361 BGB§ 287 ZPO§ 92 ZPO§ 708 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin beginnend mit Dezember 2005 laufenden Unterhalt von monatlich 573,41 € zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Unterhaltsrückstände für die Zeit von Juli 2004 bis November 2005 i.H.v. 7.661,39 €nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatzaus 3.242,30 € seit dem 01.10.2004aus 481,70 € seit dem 01.11.2004aus 481,70 € seit dem 01.12.200aus 311,56 € seit dem 01.01.2005aus 419,56 € seit dem 01.02.2005aus 419,56 € seit dem 01.03.2005aus 419,56 € seit dem 01.04.2005aus 419,56 € seit dem 01.05.2005aus 419,56 € seit dem 01.06.2005aus 183,55 € seit dem 01.07.2005aus 183,55 € seit dem 01.08.2005aus 226,41 € seit dem 01.09.2005aus 226,41 € seit dem 01.10.2005aus 226,41 € seit dem 01.11.2005zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt Parteien je zur Hälfte.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Ende April 2004 hat die Klägerin die eheliche Wohnung aus gesundheitlichen Gründen verlassen und wurde von ihrer Ärztin in die Rheinische Landesklinik eingewiesen. Spätestens seit Juni 2004 leben die Parteien dauerhaft von einander getrennt.

3

Die Parteien haben 3 gemeinsame Söhne:

4

S, geboren am 23.08.1983, N, geboren am 13.08.1988 und N1, geboren am 6.11.1990. Alle drei leben beim Beklagten. N und N1 sind Schüler. S befand sich bis zum Verlust seiner Lehrstelle im Sommer 2005 in einer Lehre zum Elektroinstallateur, wo er eine Ausbildungsvergütung in Höhe von monatlich 541,17 € bezug.

5

Der Beklagte ist gemeinsam mit seinem Bruder geschäftsführerender Gesellschafter der P GmbH. Neben seinem Geschäftsführergehalt, das er von der GmbH bezieht, wird ihm ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Das Bruttoeinkommen im Jahr 2002 belief sich laut Einkommensteuerbescheid 2002 auf 106.093,-- €, im Jahr 2003 laut Einkommensteuerbescheid auf 87.623,-- € und im Jahr 2004 laut Einkommensteuererklärung auf 76.808,-- €.

6

Der Beklagte zahlt monatlich Versicherungsraten für die Krankenversicherung der Familie sowie für Zusatzkrankenversicherungen und eine Unfallversicherung für die Kinder. Bis Ende 2003 hat der Beklagte 511,-- € monatlich in einen Fond für seine Altersvorsorge eingezahlt, die Zahlungen dann jedoch ausgesetzt. Ab November 2004 zahlt er zum Zwecke der Altersvorsorge monatlich 250,-- € in eine Lebensversicherung und jeweils 100,-- € in zwei DEKA Fonds ein.

7

Für das Familienheim, das im gemeinsamen Eigentum der Parteien steht und in dem der Beklagte mit den Söhnen weiterhin wohnt, zahlt er monatliche Darlehensraten in Höhe von 980,15 € und 153,53 €. Das Haus mit einer Wohnfläche von maximal ca. 140 qm auf einem 209 qm großem Grundstück liegt in Bonn-C-J, rückseitig angrenzend an das Firmengelände der Druckerei, zu deren Gunsten das Grundstück mit einem Wegerecht belastet ist. An Grundbesitzabgaben zahlt der Beklagte monatlich 112,83 € und für die Gebäudeversicherung monatlich 22,10 €.

8

Am 26.6.2002 hat der Beklagte ein Darlehen über 10.000,-- € aufgenommen, um damit einen privat genutzten PKW zu finanzieren. Die monatlich von ihm bezahlte Darlehensrate beträgt 239,-- €. Mit Darlehensvertrag vom 8.12.2003 nahm der Beklagte ein weiteres Darlehen über 30.000,-- € auf. Laut Darlehensvertrag war dieses Darlehen zweckgebunden zur Einbringung als Gesellschafterdarlehen in die P GmbH aufgenommen worden. Die monatlichen Darlehensraten betragen 326,16 €.

9

Die 42-jährige Klägerin war während des ehelichen Zusammenlebens überwiegend als Hausfrau tätig und hat die 3 Kinder betreut. Sie besitzt eine abgeschlossene Berufsausbildung als Friseurin und Bankkauffrau. Noch vor der Trennung der Parteien hat die Klägerin sich an der Kosmetikfachschule zur Fußpflegerin ausbilden lassen. Von Juli bis September 2004 war sie ähnlich einer Praktikantin in einem Kosmetikstudio in Köln tätig. Seit Oktober 2004 übte sie im Altenheim in J einen 1 EURO Job aus. Seit Mitte Juli 2005 arbeitet sie als Verkäuferin bei M mit einem Stundenumfang von 80 Stunden im Monat. Ihre Bruttoeinkünfte belaufen sich auf monatlich 795,86 €.

10

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung von Trennungsunterhalt.

11

Nachdem sie mit ihrer Klageschrift vom 14.10.2004 zunächst beantragt hatte,

12

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin folgenden Unterhalt nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

13

dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1.10.2004 zu bezahlen:

14

a.)

15

Unterhaltsrückstände für den Zeitraum von Juli 2004 bis einschließlich Oktober 2004 in Höhe von 6.475,04 €.

16

b.)

17

Ab November 2004 monatlich 1.843,76 €.

18

beantragt die Klägerin nunmehr mit Schriftsatz vom 21.4.2005,

19

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin mit folgenden Unterhalt mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1.10.2004 wie folgt zu

20

bezahlen:

21

a.)

22

Unterhaltsrückstände für den Zeitraum von Juli 2004 bis einschließlich Oktober 2004 in Höhe von 6.428,-- €,

23

b.)von November 2004 bis einschließlich Dezember 2004 monatlich 1.720,-- €.

24

c.)Ab Januar 2005 monatlich 1.677,-- €.

25

Im übrigen nimmt sie ihre Klage zurück.

26

Der Beklagte beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Ferner beantragt er, der Klägerin die Kosten der Klagerücknahme aufzuerlegen.

29

Mit Beschluß vom 25.2.2005 hat das Amtsgericht Bonn im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem Beklagten auferlegt, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 347,-- € zu zahlen.

30

Ein den Parteien unterbreiteter Vergleichsvorschlag des Gerichts vom 17.6.2005 ist nicht angenommen worden.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

33

Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von Trennungsunterhalt ergibt sich aus § 1361 BGB.

34

Die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs ist gegeben. Ab August bis Dezember 2004 war der Unterhaltsanspruch zwar teilweise auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen und zwar i.H.v. von diesem festgesetzten 455,- € monatlich. Diesen Betrag hat der Beklagte jedoch unstreitig gezahlt, ihn begehrt die Klägerin mit ihrer Klage auch nicht.

35

Für die Höhe des Unterhaltsanspruchs geht das Gericht von folgenden Überlegungen aus:

36

Als in die Unterhaltsberechnung einzusetzendes Bruttoeinkommen des Beklagten ist von einem monatlichen Betrag von 7.514,- € auszugehen. Dies folgt aus dem mittleren Bruttoeinkommen aus den Jahren 2002 bis 2004 wie es sich aus den Einkommensteuerbescheiden bzw. –erklärungen und vorliegenden Gehaltsabrechnungen ergibt. Die Position des Beklagten ist eher mit der eines Selbstständigen als der eines abhängig Beschäftigen zu vergleichen. Da der Beklagte als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, ist er zwar formell Arbeitnehmer, er steuert die Geschicke des Unternehmens, entscheidet über Investitionen, Ausgaben, geschäftliche Aktivitäten jedoch in vergleichbarer Art und Weise wie ein selbstständiger Unternehmer. Auch nimmt er mit seinem Gehalt sehr viel unmittelbarer und von ihm selbst beeinflussbarer an der Geschäftsentwicklung teil als der "normale" Arbeitnehmer.

37

Dem Beklagten ist für das Wohnen im Familienheim in J (C Mietspiegel Lage 4, 140 qm Wohnfläche, 209 qm Grundstück, Zufahrt zum angrenzenden Druckereigelände durch Wegerecht gesichert) im Trennungsjahr, d.h. bis Mai 2005 ein vom Gericht entsprechend § 287 ZPO unter Berücksichtigung des C Mietspiegels geschätzter angemessener Wohnwert i.H.v. 600,- € monatlich, nach Ablauf des Trennungsjahres ein Wohnwert i.H.v. 1.200 ,- € monatlich anzurechnen. Die von der Klägerin vorgetragenen Umstände der Trennung rechtfertigen nicht, von der Zugrundelegung nur des angemessenen Wohnwertes schon innerhalb des Trennungsjahres abzuweichen. Der Wohnwert ist jeweils zu bereinigen um die Hausbelastungen für Abgaben i.H.v. 112,83,- € und Versicherungen i.H.v. 22,10,- €.

38

Vom steuerlichen Nettoeinkommen des Beklagten sind folgende Abzüge zu machen:

39

Aufwendungen für die Krankenversicherung der Familie i.H.v. monatlich 509,19 € für 2004, i.H.v. 514,66 € ab 2005, sowie

40

die Zusatzkrankenversicherung der Eheleute bei der E i.H.v. 12,66 €,

41

die Zusatzkrankenversicherung der Kinder bei der B i.H.v. 21,41 € und

42

die Unfallversicherung der Kinder i.H.v. 50,80 € bis Oktober 2004, i.H.v. 53,45 € ab November 2004, da alle diese Zusatzversicherung sind eheprägend.

43

Die monatlichen Darlehensraten i.H.v. 980,15 € sowie 153,53 € für das im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehende Familienheim.

44

Aufwendungen des Beklagten für seine Altersvorsorge i.H.v. 450,- € ab November 2004; die 178,95 € für Direktversicherung sind hier nicht mehr abzuziehen, da sie bereits bei der Bestimmung des steuerpflichtigen Bruttoeinkommens abgesetzt wurden. Die Aufwendungen zusätzlich zur der Direktversicherung sind im Verhältnis zum Einkommen des Beklagten eine der Höhe nach angemessene Altersvorsorge. Zudem entsprechen sie in der Höhe den Zahlungen, die auch bereits während des ehelichen Zusammenlebens dafür ausgegeben worden sind.

45

Berufsbedingte Aufwendungen für den Firmen-PKW sind mangels Darlegung nicht anzusetzen; der einkommensgleiche Vorteil aus der Privatnutzung des Wagens ist mit 393,- € nach Ansicht des Gerichtes zutreffend bemessen und in o.g. Bruttogehalt berücksichtigt.

46

Monatliche vom Beklagten entrichtete Darlehensraten i.H.v. 239,- € und 326,16 €. Die beiden Darlehen sind zum einen eheprägend. Zum anderen ist das Darlehen über 30.000,- € zur Fortführung und Sicherung der Berufstätigkeit erfolgt und damit der Einkommenserzielung des Beklagten erforderlich gewesen.

47

Für die minderjährigen Söhne N, geb. am 13.08.1988 und N1, geb. am 06.11.1990 ist jeweils der Unterhaltstabellenbetrag nach der Altersstufe 3 abzuziehen; ferner ein Betreuungsbonus von je 100,- €, wobei der Bonus für N mit September 2005 entfällt. Eine so intensive Betreuung des dann 17Jährigen, dass dafür noch ein Betreuungsbonus angesetzt werden könnte, ist nach Ansicht des Gerichts nicht mehr erforderlich.

48

Für den Sohn S, ist unter Anrechnung seiner Ausbildungsvergütung der Unterhaltstabellenbetrag der Altersstufe 4 anzusetzen; S ist zwar ab September 2004 kein privilegierter Volljähriger mehr, der für ihn aufzuwendende Unterhalt ist jedoch eheprägend.

49

Das anrechenbare Einkommen der Klägerin beläuft sich auf 131,71 € monatlich von Oktober 2004 bis Mitte Juli 2005.

50

Mit Ablauf des Trennungsjahres, d.h spätestens ab Juli 2005, ist die Klägerin verpflichtet, weitergehendes Einkommen zu erzielen. Eine vorherige Erwerbsverpflichtung ist auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falls nicht zu bejahen. Zwar hat die Klägerin schon zu Zeiten des ehelichen Zusammenlebens angefangen, einen Wiedereinstieg in das berufliche Leben durch Ausbildungs- und Qualifikationsmaßnahmen vorzubereiten. Ein konkreter Zeitpunkt für eine tatsächliche Rückkehr sowie der Umfang einer möglichen beruflichen Tätigkeit der Klägerin, die im Zeitpunkt der Trennung im wesentlichen immer noch als Hausfrau und Mutter wirkte, standen jedoch nicht fest.

51

Dieser Verpflichtung ist die Klägerin durch Aufnahme einer Beschäftigung im Umfang von 80 Stunden im Monat bei der M Vertriebs GmbH zum 11.07.2005 zum Teil nachgekommen. Sie hat jedoch nicht dargelegt, warum ihr die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung nicht möglich sein sollte oder dass entsprechende Bemühungen gescheitert sind. Dies ergibt sich nicht zwangsläufig aus dem Lebensalter der Klägerin oder der langen Zeit, in der sie nicht berufstätig war. Ein nach Ablauf des Trennungsjahres von der Klägerin als Wiedereinsteigerin im Arbeitsleben erzielbares Einkommen schätzt das Gericht auf 1.600,- € brutto monatlich. Dies entspräche in etwa einem Nettostundenlohn von 7,- €.

52

Die Berücksichtigung eines Realsplittingvorteils ist erst ab dem Jahr 2005 möglich. Zwar besteht die unterhaltsrechtliche Obliegenheit, in zumutbarem Rahmen Steuervorteile wahrzunehmen, so dass der Unterhaltspflichtige gehalten sein kann, einen Freibetrag auf der Steuerkarte eintragen zu lassen. Das kann ihm jedoch nur dann angesonnen werden, wenn die betreffende Belastung feststeht. Das ist vorliegend in Höhe des geltend gemachten Gesamtbetrages nicht der Fall, vielmehr oblag es ihm lediglich, den zunächst anerkannten Betrag von ca. 450,- € monatlich eintragen zu lassen.

53

Der Beklagte hat folgende Zahlungen geleistet: monatlich 455 ,- € für die Monate August 04 bis Januar 05; ab Februar 05 monatlich 347,- € monatlich.

54

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ergeben sich folgende Unterhaltsansprüche der Klägerin.

55

1. für Juli bis September 2004:

56

Einkommen des Beklagten:

57

durchschnittliches Monatsnetto: 5.312,51 €

58

Jahresbrutto: 7.514,- € x 12 = 90.168,- €

59

Nach Splittingtabelle 2004 unter Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale, des Sonderausgabenhöchstbetrages jeweils für Verheiratete und 3 Kinderfreibeträgen (= jährl. zu versteuerndes Einkommen 62.902,- €):

60

ESteuer: 12.894,- €

61

Solidaritätszuschlag: 709,15 €

62

Kirchensteuer 9 %: 1.160,43 €

63

Kindergeldverrechnung: 5.544,- €

64

Krankenversicherung: monatlich 509,19 €

65

zuzüglich Wohnwert: 600,- €

66

abzüglich Hauslasten: 1.268,61 €

67

abzüglich

68

ZusatzKV Eheleute: 12,66 €

69

ZUsatzKVKinder: 24,41 €

70

UnfallVers Kinder: 50,80 €

71

Darlehen vom 26.06.02: 239,00 €

72

Darlehen vom 8.12.03: 326,16 €

73

abzüglich Betreuungsbonus für die Kinder: 200,00 €

74

Daraus folgt ein vor Berücksichtigung des Kindesunterhalts bereinigtes Netto von 3.790,87 €.

75

abzüglich Kindesunterhalt für N und N1, jeweils 3. Altersstufe, Gruppe 10 (Abschlag von einer Gruppe wegen der Anzahl der Unterhaltsberechtigten): je 483,- €;

76

und S, 4. Altersstufe Gruppe, Gruppe 10: 556,- € - (541,17 -76,67) = 91,50 €.

77

Unter Berücksichtigung des Kindesunterhalts ergibt sich ein bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten von 2.733,37 €.

78

Die Klägerin hat kein eigenes Einkommen.

79

Bedarf: 1/2 (6/7 x 2.733,37 €) = 1.171,44 €.

80

Der Bedarf entspricht hier auch der Bedürftigkeit der Klägerin.

81

2. für Oktober 2004

82

durchschnittliches Monatsnetto des Beklagten: 5.261,17 €

83

Jahresbrutto: 7.514,00 € x 12 = 90.168,- €

84

Nach Splittingtabelle 2004 unter Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale, des Sonderausgabenhöchstbetrages jeweils für Verheiratete und 3 Kinderfreibeträgen sowie des EInkommens der Klägerin von monatlich 131,73 € (= jährl. zu versteuerndes Einkommen 64.476,04,-):

85

ESteuer: 13.432,- €

86

Solidaritätszuschlag: 738,76,- €

87

Kirchensteuer 9 %: 1.208,89 €

88

Kindergeldverrechnung: 5.544,- €

89

Krankenversicherung: monatlich 509,19 €

90

zuzüglich Wohnwert: 600,- €

91

abzüglich Hauslasten: 1.268,61 €

92

abzüglich

93

ZusatzKV Eheleute: 12,66 €

94

ZUsatzKVKinder: 24,41 €

95

UnfallVers Kinder: 50,80 €

96

Darlehen vom 26.06.02: 239,00 €

97

Darlehen vom 8.12.03: 326,16 €

98

abzüglich Betreuungsbonus für die Kinder: 200,00 €

99

Daraus folgt ein vor Berücksichtigung des Kindesunterhalts bereinigtes Netto von 3.739,53 €.

100

abzüglich Kindesunterhalt für N und N1, jeweils 3. Altersstufe, Gruppe 10 (Abschlag von einer Gruppe wegen der Anzahl der Unterhaltsberechtigten): je 483,- €;

101

und S, 4. Altersstufe Gruppe, Gruppe 10: 556,- € - (541,17 -76,67) = 91,50 €.

102

Unter Berücksichtigung des Kindesunterhalts ergibt sich ein bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten von 2.682,03 €.

103

Das monatliche Nettoeinkommen der Klägerin beträgt 131,71 €.

104

Bedarf: 1/2 (6/7 x 2.682,03 € + 6/7 x 131,71 €) = 1.205,90 €

105

Bedürftigkeit: 1.205,90 € - 6/7 X 131,71 = 1.092,98 €.

106

3. für November und Dezember 2004

107

Das Nettoeinkommen des Beklagten verringert sich wegen eines um 2,65 € erhöhten Beitrages für die Unfallversicherung der Kinder und wegen der wieder aufgenommen Zahlungen für die Altersvorsorge i.H.v. 450,- € monatlich. Daraus resultiert auch ein niedriger Ansatz beim abzuziehenden Kindesunterhalt, da der Beklagte dafür nunmehr in Gruppe 8 einzuordnen ist.

108

Bereinigtes Netto vor Abzug des Kindesunterhalts: 3.286,88 €

109

abzüglich Kindesunterhalt: 2 x 455 € und 524 € - (541,17 -76,67) = 969,50

110

Bereinigtes Netto nach Abzug des Kindesunterhalts: 2.317,38 €

111

Das monatliche Nettoeinkommen der Klägerin beträgt 131,71 €.

112

Bedarf: 1/2 (6/7 x 2.317,38 € + 6/7 x 131,71 €) = 1.049,63 €

113

Bedürftigkeit: 1.049,63 € - 6/7 X 131,71 = 936,70 €.

114

4. für Januar 2005 bis Juni 2005

115

Einkommen des Beklagten:

116

durchschnittliches Monatsnetto: 4.702,67 €

117

Jahresbrutto: 7.514,00 € x 12 = 90.168,- €

118

Nach Grundtabelle 2005 unter Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale, des Sonderausgabenhöchstbetrages und 3 Kinderfreibeträgen und eines Freibetrages für Unterhaltsleistungen i.H.v. 5.400,- € (= jährl. zu versteuerndes Einkommen 64.423,-€):

119

ESteuer: 19.228 €

120

Solidaritätszuschlag: 1.057,52 €

121

Kirchensteuer 9 %: 1.730,49 €

122

Kindergeldverrechnung: 5.544,- €

123

Krankenversicherung: monatlich 514,66 €

124

zuzüglich Wohnwert: 600,- €

125

abzüglich Hauslasten: 1.268,61 €

126

abzüglich

127

ZusatzKV Eheleute: 12,66 €

128

ZUsatzKVKinder: 24,41 €

129

UnfallVers Kinder: 53,45 €

130

Darlehen vom 26.06.02: 239,00 €

131

Darlehen vom 8.12.03: 326,16 €

132

Altersvorsorge: 450,- €

133

abzüglich Betreuungsbonus für die Kinder: 200,00 €

134

Daraus folgt ein vor Berücksichtigung des Kindesunterhalts bereinigtes Netto von 2.728,38 €.

135

abzüglich Kindesunterhalt für N und N1, jeweils 3. Altersstufe, Gruppe 7 (Abschlag von einer Gruppe wegen der Anzahl der Unterhaltsberechtigten): je 404,- €;

136

Richards Bedarf, 4. Altersstufe Gruppe, Gruppe 7, ist durch seine Ausbildungsvergütung gedeckt.

137

Unter Berücksichtigung des Kindesunterhalts ergibt sich ein bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten von 1.920,38 €.

138

Das monatliche Nettoeinkommen der Klägerin beträgt 131,71 €.

139

Bedarf: 1/2 (6/7 x 1.920,38 € + 6/7 x 131,71 €) = 879,48 €

140

Bedürftigkeit: 879,48 € - 6/7 X 131,71 = 766,56 €.

141

5. für Juli und August 2005

142

Das bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten ändert sich durch die Berücksichtigung eines erhöhten Wohnwertvorteils von nunmehr 1.200,- € sowie aufgrund der geänderten Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle.

143

Bereinigtes Netto vor Abzug des Kindesunterhalts: 3.328,38 €.

144

abzüglich Kindesunterhalt für N und N1, jeweils 3. Altersstufe, Gruppe 9 (Abschlag von einer Gruppe wegen der Anzahl der Unterhaltsberechtigten): je 466,- €;

145

Richards Bedarf, 4. Altersstufe Gruppe, Gruppe 8, von 536,- € wäre durch seine Ausbildungsvergütung (541,17 -76,67) gedeckt bis auf 71,50 €.

146

Unter Berücksichtigung des Kindesunterhalts ergibt sich ein bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten von 2.324,88 €.

147

Auf Seiten der Klägerin ist von einem fiktiven monatlichen Nettoeinkommen von 1.086,93 € auszugehen:

148

Bruttolohn: 1.600,00 €

149

Lohnsteuer bei LSt-Klasse 1: 154,66 €

150

Solidaritätszuschlag: 8,50 €

151

Kirchensteuer 9 %:13,91 €

152

Rentenversicherung (19,5 %): 156,00 €

153

Arbeitslosenversicherung (6,5 %): 52,00 €

154

Krankenversicherung (14,3 %): 114,40 €

155

Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,85 %):13,60 €

156

Bedarf: 1/2 (6/7 x 2.324,88 € + 6/7 x 1.086,93 €) = 1.462,20 €

157

Bedürftigkeit: 1.462,20 € - 6/7 X 1.086,93 = 530,55 €.

158

6. ab September 2005

159

Auf Seiten des Beklagten entfällt der für den Sohn N bisher angesetzte Betreuungsbonus i.H.v. 100,- €. Das bereinigte Netto beträgt demnach 2.424,88 €.

160

Bedarf: 1/2 (6/7 x 2.424,88 € + 6/7 x 1.086,93 €) = 1.505,06 €

161

Bedürftigkeit: 1.505,06 € - 6/7 X 1.086,93 = 573,41 €.

162

Rückstände

163

Der seit Juli 2004 bis November 2005 geschuldete Unterhalt beläuft sich auf insgesamt 13.861,39 €. Davon hat der Beklagte bereits 6.200,- € gezahlt, so dass ich ein Unterhaltsrückstand von 7.661,39 € ergibt.

164

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO,

165

die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 711 ZPO.

166

Streitwert: bis 30.000,- €