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Amtsgericht Bonn·42 F 340/03·11.06.2006

Trennungsunterhalt: nacheheliche Anwaltseinkünfte und spätere Beförderung nicht eheprägend

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die geschiedenen Ehegatten stritten über die Höhe des vom Beklagten zu zahlenden Trennungsunterhalts sowie Unterhaltsrückstände. Das Gericht hatte zu klären, ob Versorgungsbezüge nach A16, Einkünfte aus später aufgenommener Anwaltstätigkeit und ein Wohnvorteil aus dem Haus der neuen Ehefrau zu berücksichtigen sind. Es legte für die Bedarfsberechnung nur Bezüge nach A15 zugrunde und rechnete die anwaltlichen Einkünfte nicht an. Der Beklagte wurde zur Zahlung laufenden Unterhalts von 508 EUR ab Juli 2006 sowie rückständigen Unterhalts von 11.250 EUR verurteilt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf höheren Trennungsunterhalt und Rückstände teilweise erfolgreich; im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bedarfsbemessung des Trennungsunterhalts sind die ehelichen Lebensverhältnisse maßgeblich; nach Trennung/Scheidung eintretende Einkommenssteigerungen durch Beförderung sind nur zu berücksichtigen, wenn sie bei Trennung/Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren und die Entwicklung bereits eheprägend angelegt war.

2

Einkünfte aus einer erst nachehelich und überobligationsmäßig aufgenommenen Tätigkeit sind insgesamt nicht eheprägend und bleiben bei der Unterhaltsbemessung außer Betracht, wenn sie nicht aus der Fortführung einer eheprägenden Tätigkeit hervorgegangen sind.

3

Unterhalt für die Vergangenheit kann nur ab Eintritt des Verzugs verlangt werden; eine Mahnung setzt hierfür eine hinreichend bestimmte Bezifferung oder Bestimmbarkeit der Unterhaltsforderung voraus.

4

Ein Wohnwertvorteil aus mietfreiem Wohnen im im Eigentum des neuen Ehegatten stehenden Haus ist nicht als Einkommen anzurechnen, wenn es sich um eine Zuwendung Dritter handelt und keine Anhaltspunkte bestehen, dass sie der Erleichterung der Unterhaltspflicht dienen soll.

5

Durch Zusammenleben mit einem neuen Partner ersparte Aufwendungen können als einkommenserhöhender Vorteil bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt und im Wege der Schätzung bewertet werden.

Relevante Normen
§ BGB §§ 1573, 1571, 1578§ 1573 BGB§ 1571 BGB§ 1578 Abs. 1 BGB§ 1585 b Abs. 2 BGB§ 287 ZPO

Leitsatz

1. Ist eine anwaltliche Tätigkeit nachehelich überobligationsmäßig begonnen worden und ist sie auch nicht aus einer eheprägenden Tätigkeit erwachsen, sind die hieraus resultierenden Einkünfte insgesamt nicht eheprägend.

2. Zur Relevanz nach Trennung und Scheidung eingetretenen Beförderungen.

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 508,00 Euro beginnend mit Juli 2006 jeweils fällig zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 11.250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatzaus einem Betrag von 500,00 Euro seit dem 05.11.2002und aus einem Betrag von weiteren 500,00 Euro seit dem 5.12. 2002 zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 4/7 und die Klägerin 3/7.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Den Parteien wird jeweils nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Parteien sind seit dem 13.09.1990 geschiedene Eheleute (Amtsgericht Siegburg Az. 30 F 84/89). Sie hatten am 10.01.1964 geheiratet und lebten seit September 1987 voneinander getrennt. Die Parteien streiten nunmehr um die Höhe des vom Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Trennungsunterhaltes.

3

Im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Siegburg hatten sie für die Zeit der Auslandsverwendung des Beklagten und der Ausbildung der Klägerin einen Trennungsunterhalt von aufgerundet 3.000,00 DM vereinbart. Ferner trafen sie unter anderem in Ziffer 5 des Vergleichs folgende Bestimmung: „Für die Dauer der Festschreibung des Unterhaltes, also während der Zeit der Auslandsverwendung des Herrn Dr. T1 und der Ausbildung der Frau T2, ist diese berechtigt, den Gesamtehegattenunterhalt nach ihrem Belieben zu verwenden. Sie ist demzufolge im Innenverhältnis nicht verpflichtet, den gezahlten Vorsorgeunterhalt in vollem Umfange zur Weiterführung der Altersversorgung zu verwenden. Zurzeit ist beabsichtigt, von dem Vorsorgeunterhalt einen Betrag von ca. 200,00 DM Altersvorsorgungszwecken zuzuführen.“

4

Dieser Vergleich ist im weiteren Verlauf durch diverse privatschriftliche Vereinbarungen abgeändert worden, so durch Vereinbarung vom 26.01.1994 (Blatt 211 der Akten), vom 04.03.1994 (Blatt 213 der Akten), vom 21.12.1998 (Blatt 215 der Akten) und letztmalig durch die Vereinbarung vom 31.05.2000 (Blatt 217 der Akten), nach der der Beklagte der Klägerin ab dem 01.07.2000 bis zu seiner Pensionierung einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 2.800,00 DM schuldete.

5

Der Beklagte, der beim Bundesministerium der Verteidigung arbeitete, zahlte seit seiner Pensionierung am 30.06.2002 an die Klägerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.000,00 Euro. Zum Juni 2005 reduzierte er die Unterhaltszahlungen auf 90,00 Euro monatlich, seit Januar 2006 hat er seine Zahlungen ganz eingestellt.

6

Zum Zeitpunkt der Scheidung war der Beklagte als Referent bei der Deutschen Vertretung bei der NATO tätig und wurde nach Besoldungsgruppe A15 besoldet. Am 29.03.2000 wurde der Beklagte zum Ministerialrat, Besoldungsgruppe A16 ernannt. Die Tätigkeit des Referatsleiters im Auslandsreferat hatte er im Februar 2000 übertragen bekommen. Zum 30.06.2002 wurde der Beklagte pensioniert. Seit Februar 2003 ist er als freier Mitarbeiter in einer Kanzlei anwaltlich tätig.

7

Der Beklagte ist wieder verheiratet und wohnt in einem Einfamilienhaus in den Niederlanden, das im Eigentum seiner jetzigen Frau steht.

8

Der Beklagte erhielt ab Juli 2002 Versorgungsbezüge auf der Grundlage A16 in Höhe von monatlich 3.108,10 Euro brutto zuzüglich Weihnachtsgeld, im Jahr 2003 nach A16 in Höhe von durchschnittlich 3.443,56 Euro brutto und seit Juni 2005 nach A16 in Höhe von 2.357,59 Euro brutto zuzüglich Weihnachtsgeld.

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Laut einer Berechnung der Versorgungsbezüge durch die Wehrbereichsverwaltung West auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A15 würden diese für den Beklagten für das Jahr 2004 2.763,67 Euro brutto monatlich zuzüglich Weihnachtsgeld und ab Juni 2005 1.939,97 brutto zuzüglich Weihnachtsgeld betragen.

10

Der Beklagte zahlt für seine Krankenversicherung monatlich 136,89 Euro.

11

Die Klägerin wohnt in einer 64 qm großen Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus in C1, für die sie ein monatliches Wohngeld von 70,00 Euro entrichtet.

12

Sie ist seit dem 01.06.2005 selbst rentenberechtigt und bezieht eine monatliche Rente in Höhe von 976,00 Euro einschließlich Krankenversicherungszuschuss.

13

Die Klägerin trägt ihre Krankenversicherungskosten selbst. Diese beliefen sich für die private Krankenversicherung bis zum 31.12.2004 auf 74,57 Euro und seit dem 01.01.2005 auf 69,88 Euro. Seit dem 01.06.2005 zahlt sie an die gesetzliche Krankenversicherung 133,64 Euro, für die Pflegeversicherung 17,72 Euro und zusätzlich ab Dezember 2005 13,17 Euro für eine Zahnzusatzversicherung.

14

Die Klägerin nahm Ende 2003 ein Darlehen über 20.000,00 Euro auf, für das sie monatlich an Tilgung und Zinsen 105,33 Euro zahlt.

15

Die Klägerin behauptet, dass sie das Darlehen wegen der reduzierten Unterhaltszahlungen des Beklagten habe aufnehmen müssen.

16

Ferner trägt sie vor, in der Zeit vor dem 01.06.2005 für die gesetzliche Krankenversicherung monatlich 182,25 Euro und für die Pflegeversicherung 22,95 Euro aufgewendet zu haben. Darüber hinaus seien im Jahr 2004 weitere Kosten für Gesundheitsfürsorge in Höhe von durchschnittlich 55,77 Euro monatlich notwendig gewesen.

17

Sie ist der Ansicht, dem Beklagten sei ein Wohnwertvorteil für das Wohnen im Haus seiner Ehefrau anzurechnen.

18

Darüber hinaus seien in der Unterhaltsberechnung die tatsächlichen Bezüge des Beklagten auf der Grundlage A16 zu berücksichtigen.

19

Mit Schreiben vom 05.06.2000 hatte sie den Beklagten auffordern lassen mitzuteilen, welchen Unterhalt er ab Juli 2002 freiwillig bereit sei zu zahlen. Laut Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 04.07.2002 hatte er den Beklagten wegen der noch offenen Berechnung um eine monatliche Akontozahlung in Höhe von 1.000,00 Euro gebeten.

20

Zunächst hatte die Klägerin im Wege der Stufenklage vom 23.10.2003, die dem Beklagten am 20.11.2003 zugestellt worden ist, sowie ergänzend mit Schriftsatz vom 18.07.2005 Auskunft begehrt. Über das Auskunftsverlangen ist mit Teilurteilen vom 20.04.2004 und 29.08.2005 entschieden worden.

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Nunmehr beantragt die Klägerin,

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1. Den Beklagten zu verurteilen, an sie ab dem 20.11.2003 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 1.500,00 Euro abzüglich freiwillig gezahlter 1.000,00 Euro jeweils am 3. Werktag eines Monats und ab dem 01.06.2005 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 665,09 Euro jeweils fällig am 3. Werktag eines Monats zu zahlen.

23

2. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit von Juli 2002 bis Dezember 2002 einen monatlichen Unterhalt von 500,00 Euro jeweils fällig am dritten Werktag eines Monats, d.h. insgesamt 3.000,00 Euro, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von    500,00 Euro seit dem 05.07.2002,aus einem Betrag von 1.000,00 Euro seit dem 05.08.2002,aus einem Betrag von 1.500,00 Euro seit dem 05.09.2002,aus einem Betrag von 2.000,00 Euro seit dem 05.10.2002,aus einem Betrag von 2.500,00 Euro seit dem 05.11.2002,aus einem Betrag von 3.000,00 Euro seit dem 05.12.2002,zu zahlen.

24

Der Beklagte beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Er ist der Ansicht, dass seine Beförderung im Jahr 2002 einen nicht eheprägenden Karrieresprung darstelle.

27

Es wurde Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage sowie durch Vernehmung des Zeugen D. Wegen der Einzelheiten wird auf seine schriftliche Aussage vom 07.02.2006 (Blatt 205 der Akten) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2006 (Blatt 266 ff. der Akten) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zum Teil begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Trennungsunterhalt aus den §§ 1573 BGB bzw. 1571 BGB. Das für die Höhe des zu zahlenden Unterhalts im Wesentlichen ausschlaggebende Einkommen des Beklagten richtet sich vorliegend nach seinen Bezügen / Versorgungsbezügen ausschließlich auf der Grundlage einer Besoldung nach A15.

30

Ein Einkommen aus seiner anwaltlichen Tätigkeit ist nicht anzurechnen. Diese anwaltliche Tätigkeit ist überobligatorisch und nachehelich begonnen worden. Sie ist auch nicht aus der Fortführung einer eheprägenden Tätigkeit erwachsen, so dass die aus der anwaltlichen Tätigkeit resultierenden Einkünfte insgesamt nicht eheprägend sind.

31

Ferner ist das Gericht überzeugt, dass die Beförderung des Beklagten vom Regierungsdirektor zum Ministerialrat und die damit verbundene höhere Besoldung als nicht eheprägend anzusehen ist. Eine weitere Beweisaufnahme erachtet es nicht für notwendig. Für die Bedarfsberechnung sind nach § 1578 Abs. 1 BGB die eheähnlichen Lebensverhältnisse ausschlaggebend. Nachträgliche, nach Trennung und Scheidung eintretende Einkommenssteigerungen aufgrund von Beförderungen sind zu berücksichtigen, wenn der Beförderung eine Entwicklung zugrunde lag, die aus Sicht der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hat (vgl. OLG Nürnberg, B. v. 01.12.2003, FamRZ 2004, 1212 ff m.w.N.); die Grundlagen für diese Entwicklung schon vor der Trennung oder Scheidung gelegt worden sind (vgl. OLG Köln, B. v. 29.12.2003, FamRZ 2004, 1114 ff).

32

Das ist vorliegend nicht der Fall.

33

Zum einen war die Fortsetzung der beruflichen Laufbahn beständig im Inland in den tatsächlichen Gegebenheiten während der Ehezeit so nicht angelegt gewesen. Im Zeitpunkt der Trennung war der Beklagte bereits zwanzig Jahre bei der Wehrbereichsverwaltung III beschäftigt und seit seiner Einstellung als Referent tätig. In den Anfangsjahren seiner Berufstätigkeit war er mehrfach im Ausland eingesetzt, kehrte jedoch immer wieder ins Ministerium zurück. Zum Zeitpunkt der Trennung war er unter Fortfall der Dienstbezüge beurlaubt und für die NATO tätig. Vor der Scheidung kehrte er wieder als Referent in die Deutsche Vertretung bei der NATO - wie bereits in den Jahren 1971 bis 1976 - zurück, bis er 1993 als Referent im Ministerium tätig wurde. Die Leitung dieses Referates wurde ihm schließlich im Februar 2000 übertragen. In der Zeit davor verlief der berufliche Werdegang anders als in den Jahren zuvor mit weniger Wechseln und Auslandsaufenthalten. Mit einer lediglich 2jährigen Unterbrechung war der Beklagte seit 1971 bis nach der Scheidung im Ausland tätig gewesen.

34

Nach der überzeugenden und glaubwürdigen Aussage des Zeugen D qualifiziert die Auslandserfahrung den Beklagten für einen Dienstposten mit internationalen Bezug, es kann jedoch nicht generell davon ausgegangen werden, dass sich der langjährige Auslandsaufenthalt als karriereförderlich herausstellt und damit eine Beförderung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

35

Im Bewerbungsverfahren musste sich der Beklagte gegenüber dreizehn Mitbewerbern, von denen drei weitere in die engste Auswahl kamen, durchsetzen. Ferner sind in dem Verfahren verschiedene Ebenen und Gremien an der Bewertung und Auswahl der Bewerber beteiligt, was zeigt dass der berufliche Aufstieg des Beklagten keinem vorhersehbaren Verlauf folgt.

36

Darüber hinaus spricht der zeitliche Aspekt gegen eine schon in der Ehezeit angelegte Entwicklung. Zum Zeitpunkt der Beförderung lag die Trennung der Parteien bereits 12 ½ Jahre, die Scheidung 9 ½ Jahre zurück. Der Beklagte wurde erst zwei Jahre vor seiner Pensionierung und damit zur letzten Gelegenheit befördert.

37

Eine Gesamtschau dieser verschiedenen Gesichtspunkte ergibt, dass weder im Trennungs- noch im Scheidungszeitpunkt die Beförderung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen war. Insbesondere aus dem langen zeitlichen Abstand ergibt sich, dass die Karriere des Beklagten nicht stringent gerade so schon im Trennungs- / Scheidungszeitpunkt angelegt worden war.

38

Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist demnach folgendermaßen zu berechnen:

39

1. Für den geltend gemachten Zeitraum Juli bis Dezember 2002

40

Unterhalt für die Vergangenheit kann gemäß § 1585 b Abs. 2 BGB nur ab Verzug verlangt werden. Durch die Schreiben vom 05.06.2002 und 28.06.2002 ist keine verzugsbegründende Mahnung ausgesprochen worden. Die Höhe des geforderten Unterhaltes ist in diesen Schreiben unbestimmt. Eine wirksame Verzugsetzung liegt erst im November 2002 vor, so dass für das Jahr 2002 nur für die Monate November und Dezember Unterhalt geltend gemacht werden kann.

41

Ausgehend von einem monatlichen Bruttoeinkommen des Beklagten in Höhe von 2.763,67 EURO zuzüglich anteiligen Weihnachtsgeldes in Höhe von 1/12 des Monatsbrutto = insgesamt 2.993,98 Euro ergibt sich bei Steuerklasse I und einem eingetragenen monatlichen Freibetrag von 1.000,00 Euro wegen der geleisteten Unterhaltszahlungen sowie unter Abzug von Krankenversicherungskosten in Höhe von 136,89 Euro ein Monatsnetto von 2.606,18 Euro.

42

Ein Wohnwertvorteil für das Wohnen im Haus der Ehefrau ist dem Beklagten nicht zuzurechnen. Zum einen ist er aus dem für das Haus aufgenommenen Darlehen mit verpflichtet und trägt die Darlehensbelastung mit, zum anderen handelt es sich um eine Zuwendung Dritter, hier der neuen Ehefrau. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Leistung der neuen Ehefrau dem Beklagten von ihr zugewendet wird, um ihn der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Vielmehr ist bei der vorliegenden Konstellation anzunehmen, dass sie dem Beklagten zur Befriedigung seines persönlichen Bedarfs und gerade nicht der Klägerin zugute kommen soll.

43

Wegen des Zusammenlebens mit der neuen Ehefrau sind dem Beklagten jedoch anzurechnen, dass er dadurch bei der Lebensführung erhebliche Kosten spart. Die ersparten Aufwendungen schätzt das Gericht auf 250,00 Euro monatlich.

44

Auf Seiten der Klägerin ist zunächst ein Wohnwertvorteil für die Eigentumswohnung zugrunde zu legen, den das Gericht entsprechend § 287 ZPO auf ca. 6,50 Euro pro qm in Anlehnung an den auf dem Wohnungsmarkt für vergleichbare Wohnungen in Bad Honnef zu zahlenden Mietzins schätzt. Unter Berücksichtigung des zu zahlenden Wohngeldes verbleibt ein Wohnwertvorteil von gerundet 350,00 Euro.

45

Abzuziehen sind die nachgewiesenen Kosten für die private Krankenversicherung in Höhe von 74,57 Euro. Die weiteren Kosten hat die Klägerin trotz des Bestreitens des Beklagten für diesen Zeitraum nicht nachgewiesen oder belegt.

46

Ferner kann sie keine weiteren Belastungen für die Gesundheitsfürsorge abziehen, da sie diese nur für das Jahr 2004 vorgetragen hat und zudem deren Notwendigkeit trotz des Bestreitens des Beklagten nicht dargelegt hat. Insbesondere gab es im Jahr 2002 noch keine Praxisgebühr.

47

Bedarfsberechnung:

48

½ [(2.606,18 + 250,00) + (350,00 - 74,57)] = 1.565,80

49

Bedürftigkeit:

50

1.565,80 - 275,43 = 1.290,37

51

Gezahlt hat der Beklagte für die Monate November und Dezember 2002 insgesamt 2.000,00 Euro. Daher besteht ein Rückstand von 580,00 Euro.

52

2. Für November und Dezember 2003

53

Hier sind gegenüber dem Vorjahr keine Veränderungen in den einzusetzenden Größen erkennbar. Die Bedürftigkeit der Klägerin beläuft sich ebenfalls auf 1.290,00 Euro. Unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen verbleibt ein Unterhaltsrückstand von 580,00 Euro.

54

Für Januar 2004 bis Dezember 2004

55

Ausgehend von einem monatlichen Bruttoeinkommen des Beklagten in Höhe von 2.763,67 Euro zuzüglich anteiligem Weihnachtsgeld in Höhe von 5 % der Bezüge gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Bundessonderzahlungsgesetz  = 2.901,85 Euro ergibt sich bei Steuerklasse I und einem eingetragenen monatlichen Freibetrag von 1.000,00 Euro wegen der geleisteten Unterhaltszahlung und unter Abzug der Krankenversicherung Kosten in Höhe von 136,89 Euro ein Monatsnetto von 2.566,01 Euro.

56

Für die ersparten Aufwendungen wegen des Zusammenlebens mit der neuen Ehefrau sind weiterhin 250,00 Euro anzusetzen.

57

Auf Seiten der Klägerin ist von einem Wohnwertvorteil in Höhe von 350,00 Euro auszugehen.

58

Die ab Januar 2004 geleisteten Zahlungen auf den Kredit über 20.000,00 Euro können nicht bedarfssteigernd angesetzt werden. Die Klägerin hat trotz Hinweises nicht hinreichend die Notwendigkeit und die Verwendung des aufgenommenen Darlehens dargelegt.

59

Für die private Krankenversicherung sind Krankenversicherungskosten in Höhe von 74,57 Euro abzuziehen.

60

Als weitere Belastungen im Rahmen der Gesundheitsfürsorge sind für das Jahr 2004 insgesamt 60,00 Euro an Zuzahlungen sowie 25,00 Euro für die Zahnreinigung anzusetzen. Dies entspricht einem monatlichen Durchschnittsbetrag in Höhe von 7,08 Euro. Im übrigen hat die Klägerin auf ein Bestreiten der Notwendigkeit der vorgetragenen Aufwendungen durch den Beklagten nicht reagiert.

61

Bedarf:

62

½ [(2.566,01 + 250,00) + (350,00 - 74,57 - 7,08)] = 1.542,18

63

Bedürftigkeit:

64

1.542,18 - 268,35 = 1.273,83

65

Unter Berücksichtigung der monatlichen Zahlungen in Höhe von 1.000,00 Euro ergibt sich ein Unterhaltsrückstand von 3.286,00 Euro für das Jahr 2004.

66

4. Für Januar bis Mai 2005

67

Ausgehend von einem Monatsbrutto wie in 2004 beträgt das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten 2.578,15 Euro.

68

Ersparte Aufwendungen wegen des Zusammenlebens: 250,00 Euro

69

Wohnwertvorteil der Klägerin: 350,00 Euro

70

abzüglich privater Krankenversicherung 74,57 Euro sowie abzüglich weiterer Belastung für Gesundheitsfürsorge von 7,08 Euro.

71

Bedarf:

72

½ [(2.578,15 + 250,00) + (350,00 - 74,57 - 7,08)] = 1.548,25

73

Bedürftigkeit:

74

1.548,25 - 268,35 = 1.279,90

75

Unter Berücksichtigung der monatlichen Unterhaltszahlungen ergibt sich ein Unterhaltsrückstand in Höhe von 1.400,00 Euro.

76

5. Für Juni 2005 bis Dezember 2005

77

Ausgehend für den Beklagten von einem Monatsbrutto von 1.939,97 Euro zuzüglich anteiligem Weihnachtsgeld = 2.036,97 Euro folgt bei Steuerklasse I und einem eingetragenen Freibetrag von 90,00 Euro wegen der entrichteten Unterhaltszahlungen und abzüglich der Krankenversicherung in Höhe von 136,89 ein Monatsnetto in Höhe von 1.778,00 Euro.

78

Ersparte Aufwendungen wegen des Zusammenlebens: 250,00 Euro

79

Wohnwertvorteil der Klägerin: 350,00 Euro

80

Nunmehr nachgewiesene Krankenversicherungskosten in Höhe von133,64 + 17,72 + 69,88 = 221,24 Euro sowie weitere Belastungen Gesundheitsfürsorge 7,08 Euro.

81

Eigene Rente der Klägerin in Höhe von 976,00 Euro monatlich.

82

Die fiktive Anrechnung eines weiteren Betrages als Alterssicherung kommt vorliegend nicht in Betracht. Im ersten gerichtlichen Vergleich war zwar die Höhe eines Altersvorsorgeunterhaltes in die Berechnung des Unterhaltsanspruchs mit einbezogen worden, gleichzeitig wurde aber ausdrücklich die Berechtigung der Kläger festgehalten, den Gesamtehegattenunterhalt nach Belieben zu verwenden. Angesichts dieser Formulierung ist keine teilweise Verwirkung nach § 1579 Nr. 3 BGB im Sinne eines mutwilligen Herbeiführens einer teilweisen Bedürftigkeit anzunehmen, auch wenn die Klägerin die anvisierten 200,00 DM nicht entsprechend eingesetzt hat. In den späteren Vereinbarungen wurde ein Altersvorsorgeunterhalt auch nicht mehr gesondert aufgegriffen und ausgewiesen.

83

Bedürftigkeit:

84

½ [(1.778,00 + 250,00) + (976,00 + 350,00 - 221,24 - 7,08) = 1.542,23

85

Bedarf:

86

1.542,23 - 1097,68 = 426,55

87

In Anbetracht der geleisteten monatlichen Unterhaltszahlungen von 90,00 Euro besteht ein Unterhaltsrückstand für diesen Zeitraum von 2.356,00 Euro.

88

6. Ab Januar 2006

89

Ausgehend von einem monatlichen Brutto von 1.939,97 Euro auf Seiten des Beklagten zuzüglich anteiligem Weihnachtsgeld entsprechend dem am 19.05.2006 vom Bundestag beschlossenen Haushaltsbegleitgesetz 2006 = 1.988,47 Euro unter Zugrundelegung der Steuerklasse I und eines Steuerfreibetrages von 460,00 Euro ergibt sich nach Abzug der Krankenversicherungskosten in Höhe von 136,89 Euro ein Monatsnetto in Höhe von 1.766,96 Euro.

90

Ersparte Aufwendungen: 250,00 Euro

91

Rente der Klägerin: 976,00 Euro

92

Wohnwert: 350,00 Euro

93

Krankenversicherung:

94

133,64 Euro + 17,72 Euro + 69,88 Euro + 13,17 Euro = 234,41 Euro

95

Zusätzliche Kosten Gesundheitsfürsorge: 7,08 Euro

96

Bedürftigkeit:

97

½ [(1.766,96 + 250,00) + (976,00 + 350,00 - 234,41 - 7,08)] = 1.550,86

98

Bedarf:

99

1.550,86 - 1.084,81 = 466,00

100

Korrigierte Berechnung

101

unter Berücksichtigung dessen, dass der Beklagte durch die Zahlung der Unterhaltsrückstände für die vorangegangen Jahre in diesem Jahr den Freibetrag in Höhe von 13.805,00 Euro, das heißt 1.150,00 Euro monatlich ausschöpfen kann. Eine daraus resultierende Steuerersparnis und dem folglich höheren Einkommen des Beklagten ist die Klägerin ebenfalls zu beteiligen.

102

Das Monatsnetto des Beklagten unter Berücksichtigung eines monatlichen Freibetrages in Höhe von 1.150,00 Euro beläuft sich auf 1.850,96 Euro.

103

Bedürftigkeit:

104

½ [(1.850,96 + 250,00) + (976,00 + 350,00 - 234,41 - 7,08)] = 1.592,89

105

Bedarf:

106

1.592,89 - 1.084,81 = 508,00 Euro

107

Da in diesem Jahr bisher keine Unterhaltszahlungen geleistet wurden, beläuft sich der Rückstand für die Monate Januar 2006 bis Juni 2006 auf 3.048,00 Euro.

108

Die Gesamtunterhaltsrückstände betragen für die geltend gemachten Zeiträume insgesamt 11.250,00 Euro.

109

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

110

Die Entscheidung sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708, 711 ZPO.

111

Streitwert:

112

Für die Auskunftsklage 1.500,00 Euro,

113

für den bezifferten Klageantrag  ab 20.12.2004 12.000,00 Euro und

114

ab 28.12.2005 15.500,00 Euro.