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Amtsgericht Bonn·42 F 201/06·31.08.2008

Umgangsrecht des Vaters wegen massiver Kindesablehnung vorübergehend ausgesetzt

ZivilrechtFamilienrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Familiengericht hatte über die weitere Durchsetzung eines seit 2003 geregelten Umgangsrechts des Vaters mit seiner Tochter zu entscheiden, nachdem seit 2005/2006 keinerlei Kontakte mehr zustande kamen. Zentrale Frage war, ob Umgang (ggf. zwangsweise) dem Kindeswohl noch entspricht. Gestützt auf Berichte der Umgangspflegerin, Stellungnahmen des Jugendamts, ein Sachverständigengutachten sowie die Anhörung der Therapeutin stellte das Gericht eine verfestigte, vehemente Umgangsablehnung des Kindes fest. Die Fortsetzung des Verfahrens und eine zwangsweise Durchsetzung wurden als kindeswohlschädlicher bewertet; deshalb wurde das Umgangsrecht ausgesetzt, sorgerechtliche Maßnahmen gegen die Mutter jedoch mangels weitergehender Erziehungsdefizite verworfen.

Ausgang: Das gerichtlich geregelte Umgangsrecht des Vaters wurde zum Schutz des Kindeswohls ausgesetzt; die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Über die Ausgestaltung oder Aussetzung des Umgangsrechts ist nach dem Kindeswohl zu entscheiden; maßgeblich ist eine Abwägung der Belastungen des Kindes mit dem Umgangsinteresse des umgangsberechtigten Elternteils.

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Lehnt ein Kind Umgangskontakte nachhaltig und vehement ab und ist die Ablehnung verfestigt, kann eine (weitere) gerichtliche Durchsetzung des Umgangsrechts einschließlich begleitender Begutachtung das Kind überfordern und eine Aussetzung des Umgangs rechtfertigen.

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Zwangsweise Maßnahmen zur Herstellung von Umgang kommen jedenfalls dann nicht als vorrangige Lösung in Betracht, wenn sie ohne begleitende Elternarbeit voraussichtlich zu einer zusätzlichen Kindeswohlgefährdung führen.

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Für die Beurteilung des Kindeswohls können Stellungnahmen von Umgangspflege, Jugendamt, Sachverständigen und behandelnder Therapeutin herangezogen werden; eine fehlende Möglichkeit zur unmittelbaren Kontaktbeobachtung kann die gutachterliche Aussagekraft im Einzelfall begrenzen.

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Sorgerechtseingriffe wegen fehlender Umgangsförderung sind nicht angezeigt, wenn die Versorgung und Erziehungsfähigkeit des betreuenden Elternteils im Übrigen gesichert sind und eine Herausnahme des Kindes allein zur Realisierung von Umgang nicht dem Kindeswohl entspricht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Tenor

In der Familiensache

pp

hat das Familiengericht Bonn

am 01.09.2008

beschlossen:

Das mit Beschluss des Familiengerichts Bonn vom 28.10.2003 AZ.: 46 a F 370/02 installierte Umgangsrecht des Vaters mit seiner Tochter M wird ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gegenstandswert : 5.000,00 EURO

Gründe

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Die Parteien sind die seit Dezember 2000 getrenntlebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern der am 04.05.1999 geborenen M Q. Das Kind lebt seit der Geburt bei der Mutter. Die Parteien üben die elterliche Sorge gemeinsam aus.

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Ein nach der Trennung ausgeübter Umgang des Vaters mit M fand dann zunächst seit Mai 2002 nicht mehr statt.

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In einem Umgangsrechtsverfahren, dass der Vater im September 2002 in Gang setzte – 46 a F 370/02 später 42 F 102/04 AG Bonn - wurde nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen  Büros L in O durch Beschluss des Gerichts vom 28.10.2003 ein Umgang festgesetzt. Auf die Einzelheiten des Beschlusses wird verwiesen.

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Die zunächst funktionierenden Kontakte erschwerten sich in der Folge, insbesondere seit Ostern 2005. Seit November 2005 fanden dann keine Kontakte – weder besuchsweise noch telefonisch – mehr statt.

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Die Mutter erklärt den Wegfall der Kontakte damit, dass M durch unangemessen Druck des Vaters und dessen Lebensgefährtin in eine Ablehnungshaltung gedrängt worden sei, die dazu geführt habe, dass Lara Kontakte zum Vater ablehne. Sie sei nicht bereit, diese Haltung des Kindes zu ignorieren.

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Der Vater sieht demgegenüber das Kind stark unter Druck gesetzt von der Mutter, die die Kontakte M‘s mit dem Vater nicht wünsche.

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Der Vater beantragte zunächst

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                            eine Umgangspflegschaft einzurichten,

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um die Kontakte wieder in Gang zu setzen.

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Die Mutter lehnte ein solches Vorgehen als unzulässigen Eingriff in ihr Elternrecht ab.

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Nach Erörterung der Situation in einem Termin am 11.09.2006 schien eine Einigung zur Wiederaufnahme des Umgangskontaktes erzielt. Zu zufriedenstellenden Umgangskontakten kam es jedoch nicht.

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Demgemäß ordnete das Gericht – nach erneuten Erörterungstermin am 20.11.2006 mit Beschluss vom 22.11.2006 eine Verfahrens- und Umgangspflegschaft an. Zur Umgangspflegerin bestellt wurde Frau T in M.

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Sie teilte unter dem 28.01.2007 mit, dass kein Umgang hergestellt werden konnte, da M sich standhaft dagegen wehre.

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Ihre Erfahrungen legte sie nieder in einem Bericht vom 22.01.2007, auf den Bezug genommen wird. In diesem Bericht wies sie auch darauf hin, dass M zwischenzeitlich von einer Kindertherapeutin betreut werde. Sie empfahl, dem Willen des Kindes zu entsprechen und M nicht zu den von ihr abgelehnten Kontakten zum Vater zu zwingen, hielt es aber für dringend notwendig, dass die Eltern die Hilfe einer Beratungsstelle in Anspruch nehmen, um für M wieder eine emotionale Grundlage zu schaffen, Kontakte zu beiden Elternteilen zu haben.

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Dieser Einschätzung der Umgangspflegerin schloss sich das Jugendamt in C in einer Stellungnahme vom 12.02.2007 an, die es auch schon in seinem Bericht vom 09.06.2006 vertreten hat.

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Da M sich weigere ihren Vater zu sehen, solle zunächst eine Aussetzung der Umgangskontakte für einen überschaubaren Zeitraum erfolgen. In dieser Zeit könne M zur Ruhe kommen und könnten die Eltern mit Hilfe Dritter eine Grundlage für ihre Kommunikation in ihrer Elternrolle suchen.

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In dieser Situation stellte der Antragssteller mit Schriftsatz vom 16.04.2007 einen erweiterten Umgangsantrag und lehnte die Vorschläge der Umgangspflegerin und des Jugendamtes auf Aussetzung der Kontakte damit ab.

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Er stellt in diesem Antrag die Mutter als alleinige Verursacherin des mangelnden Kontakts dar, mit der Ansicht, diese weise die Merkmale eines PAS – also eines Elternentfremdungssyndroms – auf.

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Wenn das so sei, so sei es wesentlich, dem Kind die Entscheidung über Kontakte zum Elternteil abzunehmen, indem diese Kontakte zwangsweise durchzusetzen seien.

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Umgangspflegerin und Jugendamt blieben auch nach dem neugestellten Umgangsantrag in Stellungnahmen vom 23.07.2007 und 01.08.2007 bei ihrer Haltung, das Kind nicht zu Kontakten zum Vater zwingen zu können.

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In dieser Situation beauftragte das Gericht mit Beschluss vom 14.09.2007 den Sachverständigen K T in X mit einer gutachterlichen Stellungnahme zur Frage, ob zurzeit Umgangskontakte und wenn ja, in welcher Form dem Wohle des Kindes M entsprächen.

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Der Sachverständige wurde unmittelbar tätig, nachdem ihm die Akten vorlagen.

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In der Folgezeit bat der Sachverständige das Gericht um Mithilfe im Hinblick auf seine Versuche, uneingeschränkt mit den Beteiligten die Situation zu explorieren. Insonderheit gelang es ihm nicht, Bereitschaft der Mutter zu erzielen, um im Rahmen der Exploration Vater und Tochter zusammen – durchaus in Gegenwart einer Person von M‘s Vertrauen -  erleben zu können.

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Der daraufhin angeordnete Anhörungstermin gestaltete sich dann so wie im Protokoll vom 13.08.2008 festgehalten:

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Die Situation wurde mit den Anwesenden erläutert.

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Dabei trafen zunächst die Gegensätze der Eltern von M aufeinander.

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Die Antragsgegnerin erklärt zu den Umgangskontakten, dass sie grundsätzlich

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keine Bedenken hat, aber sich nicht in der Lage sieht, die Grundweg ablehnende Haltung von M gegenüber Kontakten zum Vater zu durchbrechen.

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Demgegenüber sieht der Antragsteller die Situation so, dass die Mutter nicht bereit ist Kontakte M‘s zu ihm zuzulassen. Er sieht die Situation so, dass obwohl er keinerlei Veranlassung gegeben hat, solche Kontakte zu verhindern. Die Mutter aus ihrer psychischen Situation heraus solche Kontakte ablehnt.

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Mit dem Sachverständigen Herrn T wurde die Situation erörtert.

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Dieser erläuterte sein Vorgehen im Rahmen der gutachterlichen Beauftragung und schildert die Situation wie es sich  auch schon den Akten ergibt dahingehend, dass es ihm nicht gelungen ist, ein Kontakt M‘s mit dem Vater in seiner Gegenwart herzustellen, obwohl er seiner Ansicht nach alle Bereitschaft gezeigt hat, diesen Kontakt den M ablehnt, dem kindgemäß und ohne größere Belastung des Kindes dergestalt zu arrangieren, dass er ortsnah stattfinden sollte und mit einer Person von M’s Vertrauen, die allerdings nicht die Mutter sein sollte. Nach seinen Angaben hat M einen solchen Kontakt abgelehnt, was ihm von der Mutter mitgeteilt worden sei.

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Herr T erklärte darüber hinaus, dass er zwar aus seiner beruflichen Tätigkeit die Erfahrung gemacht hat, dass es gerade, wenn es um Umgangsrechte geht und er in der Rolle sozusagen eines Vertrauten des Vaters sei, im Laufe des Verfahrens eine Ablehnung des Kindes oder der Mutter erfährt. Im vorliegenden Verfahren sei das aber insofern aussergewöhnlich, als eine solche Ablehnung und Einschränkung seiner gutachterlichen Tätigkeit mit einer hohen Geschwindigkeit erfolgt sei.

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Der Sachverständige wurde dann gebeten, doch aus seiner fachlichen Sicht Stellung zu beziehen zu der Frage, ob es zum Wohle M‘s geboten sein könnte, ein Umgangsrecht ggfs. mit Zwangsmitteln und in Fortsetzung der Sachverständigenbegutachtung durchzusetzen oder ob nicht vielmehr aufgrund der sich darstellenden total ablehnenden Haltung M‘s es  eher geboten sein könnte, den Vater zu veranlassen auf ein Umgangsrecht für die nächste Zeit zu verzichten.

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Herr T erklärte dazu, dass er aufgrund der eingeschränkten Möglichkeiten im konkreten Fall tätig zu sein, nur eine allgemeine Aussage machen kann. Die dann dahin ging, dass er in einer solchen Situation beide Möglichkeiten auf das Kind bezogen für problematisch hält. Das aber, wenn man an eine weniger schädliche Alternative dieser beiden Möglichkeiten denkt, er auf das Kind bezogen, um dieses zur Ruhe kommen zu lassen, es weniger schädlich hält, wenn der Vater für die nächste Zeit auf ein Umgangsrecht verzichtet. Dabei erwog der Sachverständige auch die Frage, ob nicht bei einer  ablehnenden Haltung der Mutter gegenüber der Aufnahme von Umgangskontakten nicht auch daran gedacht werden müsste, der Mutter in diesem Zusammenhang das Sorgerecht zu entziehen oder Sorgerechtseinschränkungen vorzunehmen.

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Auf die Situation M bezogen erklärte Herr T dann, dass es soweit er auch

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von Seiten des Jugendamtes und von der Verfahrenspflegerin über die Lebenssituation M informiert sei. Eine solche Alternative sich nicht anböte, da das Kind nun einmal abgesehen von den Problemen der Eltern untereinander mit dem Umgangsrecht von der Mutter ordnungsgemäß versorgt wird und Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Mutter jedenfalls im übrigen nicht bestünden. Diese evtl. Einschränkung der Erziehungsfähigkeit bezögen sich im vorliegenden Fall allenfalls auf die mangelnde Bereitschaft der Mutter, das Umgangsrecht M mit dem Vater zu fördern.

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Diese Haltung des Sachverständigen wurde dann unterstützt von der Verfahrenspflegerin und von der Vertreterin des Jugendamtes. Die beide der Ansicht sind, dass die Durchsetzung eines Umgangsrechts in der augenblicklichen Situation jedenfalls so lange keine parallellaufende Elternarbeit stattfindet, dem Wohle von M zu wider läuft. Bei diesen Äußerungen und Haltungen ist festzuhalten, dass nach Aussagen aller Beteiligten M vehement Kontakte zum Vater, verbal jedenfalls, ablehnt.

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In diesem Zusammenhang wurde dann die Therapeutin von M angehört.

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Es handelt sich um Frau S, eine psychologische Psychotherapeutin, in der M seit Mai 2006 in regelmäßiger Behandlung steht. Zur Zeit erklärt Frau S findet das einmal im Monat statt. Sie habe mit M im Rahmen ihrer therapeutischen Bemühungen auch über das Umgangsrecht mit dem Vater gesprochen. M lehne einen solchen Kontakt zum Vater massiv ab. Ihr gegenüber begründet sie dies damit, dass sie sich vom Vater nicht verstanden, angegriffen und bedroht gefühlt habe. M sei ein aufgewecktes, selbstbewusstes Mädchen und könne sehr wohl ihre eigene Meinung vertreten. Aus ihrer Sicht sei es so, dass M ihre eigene Vorstellung artikuliere.

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Frau S wurde dann um 14.30 Uhr entlassen.

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Frau C bat, wegen eines anderen Termins, die Anhörung verlassen zu können.

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Der Abteilungsrichter versuchte dann seine Haltung den Beteiligten deutlich zu machen, in dem er noch einmal hinwies auf die Schwierigkeit der Situation in der eine Lösung zum Wohle von M nicht gefunden werden könne. Bei der Abwägung, ob man das Verfahren fortsetze und ggfs. mit Zwangsmittel und sonstigen gerichtlichen Maßnahmen ein Umgangsrecht durchsetzt oder auch weitere Erkenntnisse für die Grundlagen eines Umgangsrechts zu finden oder ein solches auszusetzen, überwiegt beim Familiengericht die Überzeugung, dass es für M, die nun seit vielen Jahren diesem gerichtlichen Verfahren und den damit verbundenen Anhörungen und Kontakte ausgesetzt ist, besser ist, wenn für die nächste Zeit der Vater, bei aller Achtung vor seiner Haltung, auf das Umgangsrecht verzichtet.

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Eine Einigung konnte nicht erzielt werden.

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In dieser Situation kommt das Gericht zur Überzeugung, dass eine Fortsetzung des Verfahrens zur Durchsetzung des Umgangsrechts des Vaters, weniger dem Wohle des Kindes entspricht, als die sich – sicher zu Lasten des Vaters auswirkende – Aussetzung des Umgangsrechts.

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Die den Vater ablehnende Haltung des Kindes hat sich so verselbstständigt, dass es – unabhängig davon, ob diese Haltung durch das Verhalten der Mutter passiert oder gefestigt worden ist – das Kind überfordern würde und ihm nur Schaden bringen würde, wenn im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, M immer weiter gutachterlichen Sozialarbeitern und gerichtlichen Situationen ausgesetzt würde, nachdem das Kind nun seit 6 Jahren von diesem Konflikt der Eltern geprägt ist.

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Das Gericht mutet es damit dem Vater zu, auf ein Umgangsrecht zu verzichten, da für M sich die Aussetzung des Umgangsrechts nach Überzeugung des Gerichtes als die weniger schädliche Alternative darstellt.

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Bestätigt wird diese Haltung durch die Position der Umgangspflegerin, des Jugendamtes und insbesondere die des Sachverständigen T. Auch die Kindertherapeutin S, die als Sachverständige Zeugin angehört worden ist, hat deutlich gemacht, in welchem Maße M in ihrer ablehnenden Haltung zum Vater verfestigt ist, die sich sicherlich nicht durch das Durchsetzen dieser Kontakte aufweichen lässt.

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Das Gericht hat in diesem Zusammenhang auch Erwägungen angestellt, ob nicht im Hinblick auf die überdeutlich gewordene Weigerung der Mutter, an einer Realisierung von Umgangskontakten mitzuwirken, sorgerechtliche Konsequenzen zu ziehen seien.

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Auch wenn man zum Ergebnis käme, dass der nun eingetretene Zustand in überwiegendem Maße auf dem Verhalten der Mutter beruhte, ist der Weg zu sorgerechtlichen Konsequenzen dergestalt, der Mutter das Sorgerecht oder Teile davon zu entziehen, nicht gangbar. Mit Ausnahme der Schwierigkeiten, die sich für M entwickelt haben aus dem Umgangskonflikt zwischen den Eltern, ist die Versorgung M in vollständigem Maße gesichert und auch im Übrigen eine Entwicklung des Kindes im sozialen und schulischem Bereich festzustellen, die es nicht möglich macht, durch eine, wie auch immer geartete Entfernung des Kindes von der Mutter Umgangsrechte des Vaters zu realisieren.