Vergütung des Verfahrenspflegers teilweise bewilligt – Kürzung von Zeitaufwand und Auslagen
KI-Zusammenfassung
Der Verfahrenspfleger beantragte Vergütung für Tätigkeiten vom 17.09.2001 bis 27.12.2001. Das Gericht prüfte, welche Gespräche, Fahrten, Telefonate und Aktenvermerke erforderlich und damit vergütungsfähig sind. Es bewilligte eine reduzierte Vergütung in Höhe von 371,26 € unter Anrechnung eines Stundensatzes von 60 DM zzgl. USt und wies den weitergehenden Antrag zurück. Interne Aktenvermerke und nicht substantiierte Aufwandsposten wurden gekürzt.
Ausgang: Teilweise Bewilligung der Verfahrenspflegervergütung (371,26 €); weitergehender Antrag zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfahrenspflegeraufgabe beschränkt sich auf die Wahrnehmung der Kindesinteressen; notwendige Gespräche mit den Eltern sind vergütungsfähig, eine intensive Auseinandersetzung mit elterlichen Belangen überschreitet jedoch regelmäßig den Vergütungsrahmen.
Interne Aktenbearbeitung in Form eines Aktenvermerks gehört nicht zu den gesondert vergütungsfähigen Leistungen des Verfahrenspflegers.
Zeitaufwand sowie Fahr- und Telefonkosten sind nur insoweit erstattungsfähig, wie ihr Umfang substantiiert dargelegt und als für die Wahrnehmung der Kindesinteressen erforderlich nachvollziehbar ist.
Die Berechnung und Auszahlung der Vergütung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften (§§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 FGG; §§ 1908i, 1836 BGB; § 1 BVermVG) und kann auf Basis eines Stundenhonorars zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer aus der Staatskasse erfolgen.
Tenor
Dem Verfahrenspfleger, XXX, wird für die Tätigkeit in der Zeit vom 17.09.2001 bis 27.12.2001 eine aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung gemäß §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 FGG, §§ 1908 i, 1836 BGB, § 1 BVermVG in Höhe von 371,26 Euro (= 726,12 DM) bewilligt.
Der Vergütung liegt ein Stundensatz von 60,00 DM zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zugrunde (§§ 1908 i, 1836 Abs. 2 BGB, § 1 BVermVG).
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Die Gründe des Beschlusses befinden sich in der Anlage
Gründe
Insgesamt wird für drei Gespräche mit dem Vater, Herrn Skorupa bzw. dessen Psychotherapeuten, in der Zeit vom 24.9.01 bis 31.10.01 ein Zeitaufwand in Höhe von 305 Minuten und für drei Gespräche mit der Mutter, Frau Skorupa in der Zeit vom
25.9.01 bis 19.10.01 ein Zeitaufwand von 215 Minuten angemeldet.
Das in diesem Umfang Gespräche mit dem Eltern im Rahmen der Verfahrenspfleg-schaft erforderlich waren, ist nicht substantiert und nachvollziehbar vorgetragen.
Aufgabe des Verfahrenspflegers ist die Wahrnehmung der Kindesinteressen in Verfahren, in welchen sie formell nicht beteiligt sind, die aber Ihre Person betreffen. Zur
pflichtgemäßen Führung der Verfahrenspflegschaft sind sicherlich Gespräche mit den Kindeseltern erforderlich, um sich ein Bild über den konkreten Lebenssachverhalt zu verschaffen. Hierzu gehört aber nicht eine intensive Auseinandersetzung des Verfahrenspflegers mit den Belangen der Eltern, wie dies vorliegend offenbar geschehen ist. Insbesondere gehört es nach hiesiger Auffassung nicht mehr zur Aufgabe des Verfahrenspflegers den Psychotherapeuten des Vaters aufzusuchen sowie zeitintensive Klärungsgespräche mit Frau Skorupa zu führen, weil sich diese von dem Verfahrenspfleger missverstanden bzw. falsch verstanden und auch ungerecht behandelt fühlte.
Unter diesen Umständen erscheint es daher angemessen, dass der angemeldete Zeitaufwand für die o.g. Gespräche betreffend Herrn Skorupa um 150 Minuten und betreffend Frau Skorupa um 80 Minuten zu kürzen ist.
Ferner ist der Zeitaufwand von 55 Minuten für einen vierseitigen Aktenvermerk abzusetzen.
Die Fertigung eines Aktenvermerks gehört als eine Form der internen Aktenbearbeitung nicht zu den eigentlichen Aufgaben des Verfahrenspflegers und kann daher nicht gesondert vergütet werden.
Der angemeldete Zeitaufwand von insgesamt 974 Minuten ist daher auf 689 Minuten
zu reduzieren.
Die festsetzbare Vergütung beträgt mithin 689,-DM
Aus den o.g. Gründen ist ferner die Fahrstrecke zu dem Psychotherapeuten von 46 km und die Fahrstrecke für das Gespräch am 19.10.01 von 28 km abzusetzen.
Die angemeldete Fahrstrecke von insgesamt 122 km ist daher auf 48 km zu reduzieren. Die festsetzbaren Fahrkosten betragen mithin 48km x 0,52 DM = 24,96 DM
Desweiteren sind aus den o.g. Gründen die angemeldeten 44 Telefoneinheiten für das Gespräch am 28.09.01 abzusetzen. Die angemeldeten Telefoneinheiten sind von 77 Einheiten auf 33 Einheiten zu reduzieren. Die festsetzbaren Telfonkosten betragen mithin 33 x 0,12 DM= 3,96 DM
Insgesamt ist zuzüglich der weiteren Auslagen für Porto in Höhe von 2,20 DM
Und Kopierkosten in Höhe von 6,- DM
ein Betrag in Höhe von 726,12 DM
festzusetzen. =371,26 €
XXX