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Amtsgericht Bonn·410 F 284/20·08.12.2021

Beschluss: Ehescheidung und Versorgungsausgleich durch interne Teilung

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Bonn spricht auf gemeinsamen Antrag die Ehescheidung aus und ordnet den Versorgungsausgleich an. Zur Ausgleichung werden Anrechte beider Ehegatten durch interne Teilung in Entgeltpunkten zwischen den Rentenversicherungsträgern übertragen. Ein Verzicht auf bestimmte Anrechte wurde in der Sitzung wirksam erklärt. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Scheidungsantrag und Versorgungsausgleich durch interne Teilung wie beantragt stattgegeben; Kosten gegeneinander aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei beidseitigem Willen der Ehegatten ist die Ehescheidung nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG ohne weitere Begründung auszusprechen.

2

Der Versorgungsausgleich teilt nach § 1 VersAusglG die in der Ehezeit erworbenen Anrechte grundsätzlich hälftig; die Ehezeit bemisst sich nach § 3 Abs. 1 VersAusglG.

3

Die interne Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG ermöglicht die Übertragung von Ausgleichswerten in Entgeltpunkten zwischen Versorgungsträgern auf vorhandene Konten.

4

Ein in der mündlichen Verhandlung erklärter Verzicht auf den Ausgleich bestimmter Anrechte ist wirksam, wenn die Parteien dies ausdrücklich gegenüber dem Gericht erklären.

Relevante Normen
§ 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG§ 1 VersAusglG§ 3 Abs.1 VersAusglG§ 5 Abs.3 VersAusglG§ 47 VersAusglG§ 10 I VersAusglG

Tenor

In der Familiensache

                                                              pp

hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 09.12.2021

beschlossen:

1.

Die am ##.##.#### vor dem Standesamt C unter der Eheregisternummer F ###/#### geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr. ## #### ##) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von #,#### Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ## ###### S ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den ##.##.####, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ## #### ## S ### ) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von #,#### Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ## ##### T ### bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den ##.##.####, übertragen.

3.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben

Gründe

2

Ehescheidung

3

Einer Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.

4

Versorgungsausgleich

5

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).

6

Anfang der Ehezeit: ##.##.####

7

Ende der Ehezeit: ##.##.####

8

Ausgleichspflichtige Anrechte

9

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

10

Der Antragsteller:

11

Gesetzliche Rentenversicherung

12

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von #,#### Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit #,#### Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt ## ##,## Euro.

13

Die Antragsgegnerin:

14

Gesetzliche Rentenversicherung

15

2. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von ##,#### Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit #,#### Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt #####,## Euro.

16

Übersicht:

17

Antragsteller

18

Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Kapitalwert:

19

              #####,## Euro

20

Ausgleichswert:               #,#### Entgeltpunkte

21

Antragsgegnerin

22

Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:               #####,## Euro

23

Ausgleichswert:               #,#### Entgeltpunkte

24

Ausgleich:

25

Die einzelnen Anrechte:

26

Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1,9185 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

27

Zu 2.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von ##### Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

28

Die Beteiligten haben in der Sitzung vom ##.##.#### auf den Ausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland Westfalen (Vers.Nr. A-M ## ###### ########) wirksam verzichtet.

29

Kostenentscheidung

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.