Beschluss: Ehescheidung und Versorgungsausgleich durch interne Teilung
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Bonn spricht auf gemeinsamen Antrag die Ehescheidung aus und ordnet den Versorgungsausgleich an. Zur Ausgleichung werden Anrechte beider Ehegatten durch interne Teilung in Entgeltpunkten zwischen den Rentenversicherungsträgern übertragen. Ein Verzicht auf bestimmte Anrechte wurde in der Sitzung wirksam erklärt. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Scheidungsantrag und Versorgungsausgleich durch interne Teilung wie beantragt stattgegeben; Kosten gegeneinander aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Bei beidseitigem Willen der Ehegatten ist die Ehescheidung nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG ohne weitere Begründung auszusprechen.
Der Versorgungsausgleich teilt nach § 1 VersAusglG die in der Ehezeit erworbenen Anrechte grundsätzlich hälftig; die Ehezeit bemisst sich nach § 3 Abs. 1 VersAusglG.
Die interne Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG ermöglicht die Übertragung von Ausgleichswerten in Entgeltpunkten zwischen Versorgungsträgern auf vorhandene Konten.
Ein in der mündlichen Verhandlung erklärter Verzicht auf den Ausgleich bestimmter Anrechte ist wirksam, wenn die Parteien dies ausdrücklich gegenüber dem Gericht erklären.
Tenor
In der Familiensache
pp
hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 09.12.2021
beschlossen:
1.
Die am ##.##.#### vor dem Standesamt C unter der Eheregisternummer F ###/#### geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr. ## #### ##) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von #,#### Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ## ###### S ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den ##.##.####, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ## #### ## S ### ) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von #,#### Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ## ##### T ### bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den ##.##.####, übertragen.
3.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben
Gründe
Ehescheidung
Einer Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.
Versorgungsausgleich
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
Anfang der Ehezeit: ##.##.####
Ende der Ehezeit: ##.##.####
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Der Antragsteller:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von #,#### Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit #,#### Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt ## ##,## Euro.
Die Antragsgegnerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
2. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von ##,#### Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit #,#### Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt #####,## Euro.
Übersicht:
Antragsteller
Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Kapitalwert:
#####,## Euro
Ausgleichswert: #,#### Entgeltpunkte
Antragsgegnerin
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: #####,## Euro
Ausgleichswert: #,#### Entgeltpunkte
Ausgleich:
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1,9185 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 2.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von ##### Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
Die Beteiligten haben in der Sitzung vom ##.##.#### auf den Ausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland Westfalen (Vers.Nr. A-M ## ###### ########) wirksam verzichtet.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.