Abweisung der Klage auf Abänderung notarieller Zahlungsverpflichtung als Ehegattenunterhalt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt die Abänderung einer notariellen Vereinbarung, um seine Zahlungsverpflichtung gegenüber der BHW nicht mehr als Ehegattenunterhalt gelten zu lassen. Streitpunkt ist, ob es sich um nachehelichen Unterhalt oder um einen vereinbarten Vermögensausgleich handelt. Das Gericht qualifiziert die Zahlungen als Vermögensausgleich, erkennt keine abgeänderten Umstände und weist die Klage als nicht schlüssig ab. Die Kosten trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Abänderung der notariellen Zahlungspflicht als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine in einer notariellen Vereinbarung als Vermögensausgleich getroffene Zahlungsverpflichtung begründet keinen Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt, soweit die Vereinbarung dies ausdrücklich bestimmt und die Voraussetzungen fortbestehen.
Zur Abänderung einer notariellen Vereinbarung nach § 323 ZPO ist ein Abänderungsgrund darzulegen; fehlt ein solcher, ist die Klage nicht schlüssig und abzuweisen.
Soweit Zahlungsverpflichtungen nach ihrer inhaltlichen Ausgestaltung dem Vermögensausgleich und nicht der Unterhaltsverpflichtung zuzuordnen sind, finden die Verwirkungsvorschriften des § 1579 BGB keine Anwendung.
Bei der Auslegung notarieller Vereinbarungen ist auf die objektiv vereinbarte Leistungszuordnung abzustellen; tatsächliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse müssen substantiiert vorgetragen werden, um eine Abänderung zu rechtfertigen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
In der Familiensache
pp
hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bonn
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober .1996 durch die Richterin am Amtsgericht L
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der
Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 4.000,00 DM abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Parteien waren vom #.#.#### bis #.##.#### verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder, 1981 und 1983 geboren, hervorgegangen, für die der Beklagten das Sorgerecht übertragen worden ist und die bei der Beklagten leben.
Das Hausgrundstück N straße ## das im Miteigentum der Parteien stand und von ihnen bis zur Trennung gemeinsam bewohnt wurde, wird seither von der Beklagten genutzt.
Durch notariellen Vertrag des Notars G C in C vom #.#.#### -UR.Nr.
####/####- übertrug der Kläger der Beklagten seinen Miteigentumsanteil an diesem Haus und
verpflichtete sich, mit monatlichen Raten von 1.100,00 DM das noch bestehende Darlehen der Pfandbriefanstalt abzutragen. Es wurde festgestellt, daß die Einzahlungen auf dem Bausparvertrag des BHW ausschließlich aus Mitteln der Beklagten erfolgt ist. In dem Vertrag heißt es weiter:
Es besteht Einigkeit dahin, daß mit Zuteilung und Ausschüttung des Bausparvertrages des BHW der Darlehensanteil dieses Vertrages alleine vom Ehemann in Höhe von ca. 1.100,00 DM monatlich zurückgezahlt wird, ohne daß der Ehemann insoweit Ausgleichs- oder Erstattungsansprüche gegen die Ehefrau hat. Diese Zahlung übernimmt der Ehemann solange, bis das Darlehen zurückgezahlt ist.
Der Ehemann verpflichtet sich, mit Zuteilung des Bausparvertrages
an das BHW in Höhe der monatlichen Zins- und Tilgungsrate eine Gehaltsabtretung in der vom BHW vorzusehenden Form abzugeben und diese seinem Arbeitgeber, dem Land Nordrhein-Westfalen anzuzeigen.
Für den Ausbau des Dachgeschosses des Hauses N straße ##, hat der Ehemann auf seinen Namen ein Darlehen in Höhe von DM 18.000,00 bei der Volksbank C eG aufgenommen. Die Ehefrau hat zur Sicherung dieses Darlehens eine Bürgschaft über DM 25.000,00 zu Gunsten der Volksbank C eG abgegeben. Es besteht Einigkeit, dass die Ehefrau die monatlichen Zins- und Tilgungsraten für dieses Darlehen in Höhe von derzeit ca. 450,00 DM monatlich bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens aus eigenen Mitteln zahlt, sobald folgende Voraussetzungen erfülllt sind:
a) Der Ehemann zieht aus dem ehelichen Haus, N strasse, #### C aus. Zu diesem Auszug verpflichtet sich der Ehemann seiner Ehefrau gegenüber spätestens bis zum 31.8.1989.
b) Die Volksbank C gibt der Ehefrau eine schriftliche Freistellungserklärung dahin, dass mit Tilgung des zugrundeliegenden Darlehens Nr. 300233228 die Bürgschaftsurkunde vom 17.2.1989 über DM 25.000,00 zurückgegeben wird. Sollte die Volksbank C eG die Bürgschaftsurkunde nicht unter der vorgenannten Voraussetzung freigeben, verpflichtet sich der Ehemann, sämtliche von ihm bei der Volksbank C oder Filialen eingegangenen finanziellen Verpflichtungen dort zu kündigen und auszugleichen mit der Folge, dass mangels bestehender Verbindlichkeiten die Bürgschaftsurkunde von der Bank zurückzugeben ist.
Solange diese Bedingungen nicht eingetreten sind, zahlt der Ehemann die Zinsen und Tilgung dieses Darlehens ohne Ausgleichsanspruch gegen seine Ehefrau.
Es wurde weiter der Kindesunterhalt geregelt. Unter Ziffer 6. heißt es:
„ Die Beteiligten sind darüber einig, dass bei Erfüllung der vereinbarten alleinigen Zins- und Darlehensrückzahlungen auf den Hauskredit gegenüber der Deutsche Pfandbriefanstalt bzw. dem Beamtenheimstättenwerk durch den Ehemann für die Dauer dieser Zahlungen ein Ehegattenunterhalt von der Ehefrau nicht geltend gemacht wird. Grundlage dieses Übereinkommens sind die derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten. Dabei wird hinsichtlich des Ehemannes von einem monatlichen Nettoeinkommen ausgegangen, dass der 5. Gehaltsgruppe der Düsseldorfer Tabelle mit Stand vom 1.1.1989 zuzuordnen ist.
Sollte die übernommene alleinige Zins- und Tilgungszahlungsverpflichtung des Ehemannes zur Freistellung der Ehefrau gegenüber der Deutschen Pfandbriefanstalt bzw. dem BHW nicht eingehalten werden oder sollte diese Verpflichtung durch Rückzahlung des Gesamtdarlehens erledigt sein, kann jederzeit die Zahlung von Ehegattenunterhalt verlangt werden. Bei der Berechnung eines Ehegattenunterhalts der Ehefrau wird vereinbart, dass der Ehefrau anrechnungsfrei gestattet ist, Untervermietung in ihrem derzeitigen Haus bzw. in einem Ersatzobjekt vorzunehmen; des weiteren wird vereinbart, dass die Ehefrau anrechnungsfrei eine Halbtagstätigkeit oder vergleichbares bis zur Höhe von monatlich 1.000,00 DM netto aufnehmen kann. Nur darüber hinausgehende Beträge hat sie sich anrechnen zu lassen ,,.
Das Darlehen wird in etwa 4 Jahren getilgt sein.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass seine Zahlungen Ehegattenunterhalt darstellen und die Beklagte diesen Unterhalt verwirkt habe. Sie habe schon vor der Scheidung intime Beziehungen zu ihrem jetzigen Lebensgefährten unterhalten, was zur Scheidung geführt habe und lebe inzwischen mit diesem Mann in dessen Haus zusammen (Beweisantritt). Sie führt seit 7 Jahren eine nichteheliche Lebensgemeinschaft und heirate nur deshalb nicht, um den Kläger weiter in Anspruch nehmen zu können. Im Übrigen könne die Beklagte halbtags arbeiten und l.500,00 DM verdienen. Sie habe insgesamt 1.830,00 DM Miteinnahmen (Beweisantritt).
Der Kläger beantragt,
die notarielle Urkunde vom #.#.#### der Notare X & C in C, UR-Nr. ####### mit der Maßgabe abzuändern, dass der nacheheliche Ehegattenunterhaltsanspruch in Form der Übernahme der Zahlung für die Verbindlichkeit der Beklagten gegenüber der BHW-Bausparkasse in Höhe von 1.100,00 DM monatlich ab dem 1.12.1995 entfällt.
Hilfsweise beantragt er,
die notarielle Urkunde vom 7.7.1989 der Notare X & C in C, UR-Nr. ######## wird dahingehend abgeändert, dass der nacheheliche Ehegattenunterhaltsanspruch in Form der Übernahme der Zahlung für die Verbindlichkeit der Beklagten
gegenüber der BHW-Bausparkasse in Höhe von 86,00 DM monatlich ab dem 1.12.1995 besteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Ehe sei an den Alkoholproblemen des Klägers gescheitert. Ihre Zuwendung zu ihrem jetzigen Freund sei nur eine Reaktion darauf gewesen.
Sie führe mit diesem Freund keinen gemeinsamen Haushalt, noch lebe sie in dessen Haus mit ihm zusammen (Beweisantritt).
Sie vertritt die Auffassung, dass der Kläger keinen Ehegattenunterhalt
zahle, sondern mit diesen Zahlungen Gelder zurückzahlt, die sie aus ihrem Anfangsvermögen zur Schuldentilgung für den Kläger verwendet habe, anstatt sie für den Kauf des Hauses zu verwenden.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht schlüssig.
Der Kläger hat keinen Abänderungsgrund nach§ 323 ZPO.
Nach der notariellen Vereinbarung vom #.#.#### sollte nur dann auf Zahlung von Ehegattenunterhalt übergegangen werden, wenn der Kläger seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen würde. Diese Zahlungsverpflichtungen stellen nach den vorangehenden Feststellungen im notariellen Vertrag einen Vermögensausgleich dar, der statt eines Zugewinnausgleichs durchgeführt werden sollte.
Die Voraussetzungen für diesen Vermögensausgleich haben sich seither nicht verändert. Das Einkommen des Klägers ist nicht niedriger geworden, das Haus stehe weiterhin in Alleineigentum der Beklagten, die nach wie vor dort Zimmer vermietet und eigenen Wohnraum mit den Kindern in Anspruch nimmt. Wieviel Zeit sie bei dem in der Nachbarschaft wohnenden Freund verbringt,ist unerheblich. Auch die Frage, wieviel sie verdienen müsste oder könnte, wäre erst erheblich, wenn die Beklagte Ehegattenunterhalt geltend machen würde.
Da die Zahlungsverpflichtung des Klägers keinen Ehegattenunterhalt darstellt
sind die Verwirkungsvorschriften des § 1579 BGB auch nicht anwendbar.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich
aus §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.
Streitwert: 16.500,00 DM.