Ausschluss des Umgangsrechts des Vaters bis zur Volljährigkeit
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Bonn schloss das Umgangsrecht des Vaters mit seinem Sohn bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres aus. Zentrales Rechtsproblem war, ob der Umgang wegen Gefährdung des Kindeswohls untersagt werden kann. Gerichtlich verwertetes Sachverständigengutachten und die persönliche Anhörung des Kindes ergaben fehlende Reflektion beim Vater sowie einen autonom gebildeten Kindeswillen. Aus diesen Gründen sah das Gericht den Ausschluss als erforderlich an.
Ausgang: Antrag auf Ausschluss des Umgangsrechts des Vaters bis zur Volljährigkeit des Kindes stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 1684 Abs. 4 BGB ist das Umgangsrecht auszuschließen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
Bei der Entscheidung über den Ausschluss des Umgangsrechts sind die Gefährdung der Persönlichkeits- und Identitätsentwicklung des Kindes sowie das Risiko von Retraumatisierungen zu berücksichtigen.
Die persönliche Anhörung des Kindes kann einen autonomen, überzeugend vorgetragenen Willen gegen Umgang ergeben; ein derartiger eigener Wille ist bei der Interessenabwägung zu respektieren und kann den Ausschluss begründen.
Psychologische Sachverständigengutachten, die mangelnde Einsicht und Reflektion des Elternteils und konkrete Gefährdungsprognosen feststellen, können die Verhältnismäßigkeit eines Umgangsausschlusses tragen.
Das Familiengericht entscheidet über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen; eine paritätische Kostentragung ist in geeigneten Fällen sachgerecht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
In der Familiensache
pp
hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bonn
am 16.11.2009 b e s c h l o s s e n:
Das Umgangsrecht des Vaters mit dem betroffenen Kind wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes ausgeschlossen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Vater und die Mutter je zur Hälfte.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 1684 Abs. 4 Satz 1, 2 BGB. Das Umgangsrecht des Vaters ist bis zur Volljährigkeit des Kindes auszuschließen, weil andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.
Das Gericht folgt der Wertung der Sachverständigen Dipl.-Psychologin L, die in ihrem Gutachten vom 30.6.2009 empfohlen hat, das Umgangsrecht des Vaters in jedem Fall auszuschließen. Sie hat ausgeführt, dass die Beziehung des Jungen zu seinem Vater auf Seiten des Jungen durch eindeutige Ablehnung und frühere Traumatisierungen gekennzeichnet ist. Auf Seiten des Vaters seien die notwendigen Voraussetzungen für einen Umgang, vor allem eine intensive Reflektion seines Verhaltens und dessen Auswirkungen auf das Kind, nicht gegeben. Bei einem zwangsweisen Umgang würde das Kind in seiner Persönlichkeits- und Identitätsentwicklung gravierend gefährdet, es bestehe auch die Gefahr von Retraumatisierungen.
Das Gericht hat das Kind auch persönlich ausgiebig angehört und ist davon überzeugt, dass die Ablehnung des Kindes gegenüber seinem Vater aufgrund eines von ihm selbst gebildeten Willens geäußert worden ist. Das Kind, das selbst - und nicht etwa in Begleitung seiner Mutter - zum gerichtlichen Anhörungstermin gekommen ist, hat so überzeugt und eindeutig seine Haltung dargelegt, dass für das Gericht auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Vaters, der fragt, ob das Gericht wirklich nicht erkenne, mit welchen Methoden die Mutter ihre verwerflichen und nicht dem Kindeswohl dienenden Ziele verfolge, keinerlei Zweifel daran bestehen, dass dieser Wille des Kindes autonom gebildet und nicht fremdbestimmt ist - und deshalb zu respektieren ist. Um dem Kind eine gesunde seelische Entwicklung zu ermöglichen, ist es unabdingbar, den Umgang mit seinem Vater für die Zeit bis zur Volljährigkeit, also etwa für dreieinhalb Jahre, auszuschließen (vgl. zu ähnlichen Fällen aus jüngster Zeit z.B. OLG Hamm vom 8.1.2009, 2 UF 214/08 = ZFE 2009, 192, OLGR Hamm 2009, 505 und OLG Hamburg vom 12.3.2008, 10 UF 57/07 = FamRZ 2008, 1372).
Hinsichtlich der gerichtlichen Kosten des Verfahrens entspricht es billigem Ermessen, dass der Vater und die Mutter diese je zur Hälfte tragen. Zu den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten war eine Entscheidung nicht veranlasst; diese tragen sie jeweils selbst.
Gegenstandswert: 3.000,- Euro.