Ehescheidung wegen Zerrüttung; Versorgungsausgleich: Übertragung von Rentenanwartschaften
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Scheidung der 1991 in der Türkei geschlossenen Ehe; die Parteien sind türkische Staatsangehörige und seit fast zwei Jahren getrennt. Das Gericht stellt wegen Zerrüttung nach Art. 134 türk. BGB die Scheidung fest. Zudem ordnet es im Versorgungsausgleich nach §1587b BGB die Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 89,15 DM an; der Betrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Scheidungsantrag des Klägers wird stattgegeben; Versorgungsausgleich mit Übertragung monatlicher Rentenanwartschaften (89,15 DM) angeordnet; Kosten gegeneinander aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Das Familiengericht kann eine nach anwendbarem ausländischen Recht zerrüttete Ehe scheiden, wenn die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft den Ehegatten nicht zugemutet werden kann (Anwendung des anwendbaren ausländischen Scheidungsrechts).
Eine tatsächliche Trennungszeit von mindestens einem Jahr in Verbindung mit unversöhnlichen gegenseitigen Vorwürfen kann die Zerrüttung der Ehe begründen; der Erklärungswille eines Ehegatten, die Ehe fortzusetzen, steht dem Scheidungsgrund nicht zwingend entgegen, wenn kein schutzwürdiges Interesse an der Fortsetzung besteht.
Beim Versorgungsausgleich nach §1587b BGB sind bei einem Ehegatten ohne Anwartschaften vom Konto des anderen die Hälfte der Differenz der Anwartschaften zu übertragen; die Berechnung erfolgt als monatlicher Rentenbetrag.
Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs sind die Vorschriften über Wirtschaftlichkeit und Höchstbetrag (§1587b Abs.4,5 BGB) zu beachten und der zu übertragende Monatsbetrag in Entgeltpunkte umzurechnen (§1587b Abs.6 BGB).
Tenor
1.) Die am 7. Oktober 1991 vor dem Standesbeamten in F/ Türkei unter Heiratsregister-Nr. ###### geschlossene
Ehe der Parteien wird geschieden.
2.) Von dem Konto Nr. ## ### ### D ### des Antragstellers bei der LVA Rheinprovinz werden auf ein bei der LVA Rheinprovinz für die Antragsgegnerin zu errichtendes Konto Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich
89,15 DM, bezogen auf den 30. November 1994, übertragen.
3.) Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
4.) Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Rubrum
I. Ehescheidung:
- I. Ehescheidung:
Tatbestand
Die Parteien haben, wie im Urteilstenor angegeben, die Ehe miteinander geschlossen.
Sie besitzen beide die türkische Staatsangehörigkeit. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.
Der Antragsteller lebt seit 1982 in Deutschland. Die Antragsgegnerin ist am 10.10.1992 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sie hat zunächst bis 1.12.1992 im Zimmer des An tragstellers gelebt und ist am 1.12.1993 zu ihren Eltern ge zogen.
Der Antragsteller behauptet, er sei bereits im Februar 1993 in das Zimmer seines Bruders gezogen und lebe seit dieser Zeit von der Antragsgegnerin getrennt. Er wolle die eheliche Lebensgemeinschaft seither mit der Antragsgegnerin nicht wieder herstellen, weil er sich innerlich völlig von ihr abge wandt habe. Er habe nach der Eheschliessung erfahren, dass sie ihn nur geheiratet habe, um nach Deutschland kommen und hier bleiben zu können.
Die Antragsgegnerin habe bei der Trennung eine Vereinbarung von ihm unterzeichnen lassen, in der festgestellt wurde, dass sie sich nicht verstehen und die Ehe nach 4 Jahren, wenn die Antragsgegnerin die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung be kommen habe, geschieden werden solle.
Der Antragsteller beantragt,
die am 7.10.1991 in F/Türkei unter Heiratsregister-Nr. ###### geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen und für den Fall der Scheidung, den Versorgungsausgleich durchzuführen.
Sie behauptet, seit Oktober 1994 von dem Antragsteller ge trennt zu leben. Damals sei sie zu ihren Eltern gezogen. Ihr
Mann sei von seiner Mutter beeinflusst worden. Sie habe ihren Mann aus Liebe geheiratet und wolle die Ehe fortsetzen.
Die Parteien wurden gemäss § 613 ZPO persönlich angehört.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.5.1995 Bezug genommen.
Wegen aller weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Ehe ist gemäss Artikel 134 Abs. 1 des Türkischen Bürger lichen Gesetzbuches in der Fassung vom 4.5.1988 zu scheiden, weil sie so zerrüttet ist, dass den Ehegatten die Fortsetzung des gemeinsamen Lebens nicht zugemutet werden kann.
Die Parteien leben unstreitig mindestens ein Jahr getrennt und stehen sich in ihren gegenseitigen Vorwürfen über Täuschungen und Unwahrheiten so unversöhnlich gegenüber, dass mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensemeinschaft nicht ge rechnet werden und eine solche den Parteien auch nicht zuge mutet weren kann, auch wenn die Antragsgegnerin erklärt hat, dass sie nicht geschieden werden will. Es kann dahingestellt bleiben, ob ihr Klageabweisungsantrag als Einspruch gemäss Artikel 134 Abs. 2 des Türkischen Bürgerlichen Gesetzbuches zu werten ist, weil dieser Einspruch einen Mißbrauch des Ein spruchsrechts darstellen würde,· nachdem die Parteien nur knapp
1 ½ Jahre tatsächlich zusammengelebt haben und seit fast 2
Jahren tatsächlich getrennt leben. Es besteht auch hinsicht lich der Antragsgegnerin kein schutzwürdiges Interesse an der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft, so dass die Ehe geschieden werden konnte.
II. Versorgungsausgleich
- II. Versorgungsausgleich
Die Antragsgegnerin hat keinerlei Anwartschaften in einer ge setzlichen Rentenversicherung (BfA/LVA) erworben.
Der Ausgleich dieser Anwartschaften vollzieht sich nach § 1587 b Abs. 1 BGB: Vom Konto des Antragstellers sind auf ein Rentenkonto der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte der Differenz beider Anwartschaften, nämlich in Höhe von 89,15 DM zu übertragen.
Die Vorschriften des § 1587 b Abs. 4 und 5 BGB über die Wirt schaftlichkeit und den Höchstbetrag sind beachtet.
Gemäß § 1587 b Abs. 6 BGB ist anzuordnen, daß der Monatsbetrag der zu übertragenden bzw. zu begründenden Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte umzurechnen ist.
III . Kosten