Abweisung des Antrags auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts
KI-Zusammenfassung
Die Mutter beantragt die Übertragung des alleinigen Sorgerechts; der Vater widerspricht. Im Verfahren wurde ein psychologisches Gutachten eingeholt, das eine enge, tragfähige Beziehung des Kindes zu beiden Eltern feststellt und die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge empfiehlt. Das Familiengericht folgt dem Gutachten und sieht keine zu erwartende Verbesserung des Kindeswohls durch Alleinsorge.
Ausgang: Antrag der Mutter auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzt voraus, dass zu erwarten ist, die Aufhebung der gemeinsamen Sorge entspreche dem Wohle des Kindes am besten.
Besteht zu beiden Eltern eine liebevolle, enge und tragfähige Bindung des Kindes, spricht dies grundsätzlich gegen die Übertragung des alleinigen Sorgerechts zugunsten eines Elternteils.
Ein eingeholtes familienpsychologisches Gutachten kann entscheidungsrelevante Feststellungen zur Eltern-Kind-Bindung und zur Frage liefern, ob gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht, und ist bei der Abwägung maßgeblich.
Alleinige Kommunikations- und Konfliktprobleme der Eltern begründen nicht ohne weiteres die Übertragung der Alleinsorge; maßgeblich ist, ob die elterlichen Konflikte das Kindeswohl derart beeinträchtigen, dass gemeinsame Sorge ungeeignet ist.
Die Kostenentscheidung in Familiensachen kann nach § 94 KostO aufgehoben werden, sodass die Verfahrenskosten gegeneinander entfallen.
Tenor
In pp
hat das Amtsgericht - Familiengericht Bonn
am 24. April 2002
beschlossen
1.)
Der Antrag der Mutter auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts wird abgewiesen.
2.)
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Der Antrag der .Mutter auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts ist abzuweisen, weil nicht zu erwarten ist, daß die Aufhebung- der gemeinsamen Sorge dem Wohle des Kindes am besten entspricht (§ 1671 .Abs. II Ziffer 2 BGB).
Die Parteien leben seit Ostern 1998 getrennt. Sie wurden am 20.03.2001 geschieden. Q lebt seit der Trennung der Eltern im Haushalt der Mutter. Er hatte zunächst ausgedehntere Besuchs kontakte zum Vater, die aber nach Streitigkeiten der Eltern auf 14-tägige Besuche im Wechsel von samstags oder samstags bis sonntags vereinbart wurden. Zusätzlich besuchte Patrik am Mittwoch nachmittag den Vater, um mit ihm für die Schule zu üben.
Das Kind sprach sich während des Verfahrens mehrfach für ausgedehntere Besuche beim Vater aus, so daß nunmehr durch Vergleich vom l .04.2002 das Besuchsrecht des Vaters dahingehend geregelt worden ist, daß der Junge jedes 2. Wochenende von Freitag bis Sonntag und die Hälfte der Schulferien beim Vater verbringt.
Die Eltern sind nicht in der Lage ruhig miteinander zu reden.
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Die Mutter beantragt deshalb,
ihr das alleinige Sorgerecht zu übertragen.
Der Vater beantragt,
diesen Antrag abzuweisen.
Es ist ein Sachverständigen-Gutachten eingeholt worden. Hin sichtlich des Ergebnisses wird auf das Gutachten der Dipl. - Psychologin C vom 27.02.2002 in vollem Umfang Bezug genommen.
Hieraus ergibt sich, daß Q zu beiden Eltern eine liebevolle, enge und tragfähige emotionale Beziehung hat.
Aus diesem Grund wird von der Sachverständigen empfohlen, auch beiden Eltern die juristische Verantwortung für Q zu belassen, was auch dem Wunsch des Kindes nach guten Beziehungen zu beiden Seiten entspricht.
Falls die Eltern nicht in der Lage sind, selbst ihre Aggressionen und ihren Haß abzubauen, wird ihnen empfohlen, eine Erziehungsberatung aufzusuchen.
Die Kostenentscheidung beruht auf§ 94 Kost.O.
Geschäftswert : 5.000,-- DM.