Scheidung und Anordnung des Versorgungsausgleichs mit interner und externer Teilung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Scheidung; das Amtsgericht Bonn sprach die Ehe und führte den Versorgungsausgleich durch. Es ordnete interne und externe Teilungen der während der Ehe erworbenen Anrechte an und bestimmte konkrete Ausgleichswerte sowie Entgeltpunkte. Grundlage waren die Vorschläge der Versorgungsträger und die Regelungen des VersAusglG.
Ausgang: Scheidung ausgesprochen; Versorgungsausgleich gemäß VersAusglG mit interner und externer Teilung und konkreten Ausgleichswerten angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten grundsätzlich zur Hälfte zwischen den Ehegatten zu teilen (vgl. § 1 VersAusglG).
Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
Anrechte bei Versorgungsträgern, die keine interne Teilung eingeführt haben, sind nach § 16 VersAusglG durch externe Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.
Bei Vorliegen interner Teilungsordnungen ist der Ausgleich nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch Übertragung entsprechender Ausgleichswerte vorzunehmen; Versorgungsträger können gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG Ausgleichswerte vorschlagen.
Die Ermittlung und Umrechnung der Ausgleichswerte erfolgt anhand von Entgeltpunkten und Kapitalwerten nach § 47 VersAusglG.
Tenor
In der Familiensache
pp
hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 24.02.2016 be-
schlossen:
1.
Die am 30.06.1995 vor dem Standesamt X unter der Heiratsregisternummer ##/#### geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (Vers. Nr. ######) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 616,17 Euro monatlich auf das vorhandene Konto ## ######## bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den ########, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem E Lebensversicherungsverein a.G. (Vers. Nr. ######) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 11.154,77 Euro nach Maßgabe der Ordnung für die interne Teilung, bezogen auf den 31. 05. 2015, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ########) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,6308 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ###### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 05. 2015, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (Vers. Nr. ######) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 348,41 Euro monatlich auf das vorhandene Konto ###### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 05. 2015, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem E versicherungsverein (Vers. Nr. ###### zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4.878,19 Euro nach Maßgabe der Ordnung für die interne Teilung, bezogen auf den 31. 05. 2015, übertragen.
Gründe
Versorgungsausgleich
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
Anfang der Ehezeit: ##.##.####
Ende der Ehezeit: ##.##.####
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Der Antragsteller:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller keine Anteile in der Ehezeit erworben.
Beamtenversorgung
2. Bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.232,34 Euro monatlich erlangt. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung nicht eingeführt hat und die deshalb gem. § 16 VersAusglG durch externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen ist. Der Ausgleichswert beträgt 616,17 Euro. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 140.954,98 Euro.
Privater Altersvorsorgevertrag
3. Bei dem E Lebensversicherungsverein a.G. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 22.509,53 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 11.154,77 Euro zu bestimmen.
Die Antragsgegnerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
4. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7,2616 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,6308 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 23.762,91 Euro.
Beamtenversorgung
5. Bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 696,81 Euro monatlich erlangt. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung nicht eingeführt hat und die deshalb gem. § 16 VersAusglG durch externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen ist. Der Ausgleichswert beträgt 348,41 Euro. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 79.702,08 Euro.
Privater Altersvorsorgevertrag
6. Bei dem E Lebensversicherungsverein a.G. hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9.956,38 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4.878,19 Euro zu bestimmen.
Übersicht:
Antragsteller
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 0,00 Euro
Ausgleichswert: 0
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW, Kapitalwert:
140.954,98 Euro
Ausgleichswert (mtl.): 616,17 Euro
Der E Lebensversicherungsverein a.G.
Ausgleichswert (Kapital): 11.154,77 Euro
Antragsgegnerin
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 23.762,91 Euro
Ausgleichswert: 3,6308 Entgeltpunkte
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW, Kapitalwert:
79.702,08 Euro
Ausgleichswert (mtl.): 348,41 Euro
Der E Lebensversicherungsverein a.G.
Ausgleichswert (Kapital): 4.878,19 Euro
Ausgleich:
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nicht auszugleichen, weil in der Ehezeit keine Anteile erworben wurden.
Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW ist im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 616,17 Euro monatlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auszugleichen.
Zu 3.: Das Anrecht des Antragstellers bei dem E Lebensversicherungsverein a.G. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 11.154,77 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,6308 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
Zu 5.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW ist im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 348,41 Euro monatlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auszugleichen.
Zu 6.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem E Lebensversicherungsverein a.G. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4.878,19 Euro zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
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