Umgangsrecht: Abweisung beider Abänderungsanträge — Elternvereinbarung bleibt bestehen
KI-Zusammenfassung
Die Eltern stellten Abänderungsanträge zur Umgangsregelung; das Familiengericht belässt es bei der Elternvereinbarung vom 14.10.2010 und weist beide Anträge zurück. Eine Ausweitung um eine zweite Übernachtung ist wegen Verhaltensauffälligkeiten des Kindes derzeit nicht angezeigt. Ein vollständiger Umgangsausschluss ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Das Gericht verweist auf abzuwartende Diagnostik und therapeutische Abstimmung.
Ausgang: Abänderungsanträge der Eltern zur Änderung der Umgangsregelungen zurückgewiesen; Elternvereinbarung vom 14.10.2010 bleibt bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Bei bestehenden Umgangsvereinbarungen bleiben die vereinbarten Regelungen bestehen, solange ein Abänderungsantrag nicht eine konkrete und das Kindeswohl regelrecht begründende Änderung darlegt.
Ein berufsbedingter Umzug des Elternteils kann einen zulässigen Abänderungsantrag begründen, erfordert jedoch eine darlegungs- und substantiierte Nachweisung der zum Kindeswohl führenden Folgen.
Bei Verhaltensauffälligkeiten des Kindes ist vor einer wesentlichen Änderung des Umgangs (z. B. zusätzliche Übernachtung) eine diagnostische Abklärung anzustreben; Änderungen sollen erst nach Diagnostik und therapeutischer Abstimmung der Beteiligten erfolgen.
Ein vollständiger Ausschluss des Umgangs ist nur gerechtfertigt, wenn konkrete Erkenntnisse vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls durch den Umgang belegen.
Tenor
In der Familiensache
pp
hat das Amtsgericht Bonn - Familiengericht
auf die mündliche Verhandlung vom 12.01.2012
b e s c h l o s s e n:
Bezüglich der Umgangskontakte zwischen M – T- M, geboren am ##.##.#### und dem Antragsteller soll es bei den Regelungen der Elternvereinbarung vom 14.10.2010 vor dem Amtsgericht Bonn bleiben, die diesbezüglichen Abänderungsanträge der Kindeseltern werden jeweils zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Der im Hinblick auf die neue Arbeitsstelle des Kindesvaters in F zulässige Abänderungsantrag ist in der Sache zum jetzigen Zeitpunkt ebenso unbegründet wie der Antrag der Kindesmutter auf Ausschluss des Umgangs.
Bezüglich des Antrages des Kindesvaters auf Ausweitung durch eine zweite Übernachtung schließt sich das Gericht voll umfänglich den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen von Frau F als Verfahrensbeistand in ihrem Bericht vom 06.12.2011 an. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die detaillierten Ausführungen Bezug genommen. Es ist aufgrund der dort geschilderten Verhaltensauffälligkeiten von M-T zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt, durch eine weitere Veränderung noch mehr Unruhe in M-T‘s Leben zu bringen. Vielmehr muss das Ergebnis der von der Kindesmutter in die Wege geleiteten umfassenden Diagnostik abgewartet werden, die letztendlich auch vom Kindesvater befürwortet wird. Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht abzusehen, welche konkreten Ursachen die Verhaltensauffälligkeiten von M-T haben. Erst nach Vorliegen der Diagnostik sollten die Eltern, wie vom Gericht in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt, zusammen mit dem Therapeuten die weitere Gestaltung des Umgangs und eine eventuelle Abänderung der Umgangsregelungen vornehmen.
Aus den gleichen Gründen ist auch ein Umgangsausschluss zum jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt, eine Vielzahl von Gründen kann als Ursache für Verhaltensauffälligkeiten gegeben sein, einen vollständigen Ausschluss des Umgangs zum jetzigen Zeitpunkt ist daher nicht gerechtfertigt, die Kindesmutter hat diesbezüglich am Ende der Anhörung deutlich gemacht, dass sie an ihrer diesbezüglichen Antragstellung auch nicht weiter festhalten würde, und sich mit dem Vorschlag des Gerichts einverstanden erklären könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.
Gegenstandswert: 3.000,00 €.