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Amtsgericht Bonn·407 F 182/18·16.05.2019

Abänderung des Versorgungsausgleichs nach Tod der Ex-Ehegattin — Versorgungsausgleich entfällt

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt die Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung aus dem Scheidungsurteil von 2007, nachdem seine frühere Ehefrau verstorben ist. Das Familiengericht Bonn gab dem Antrag statt, weil die Wesentlichkeitsgrenzen gemäß §51 Abs.2 VersAusglG iVm §225 Abs.3 FamFG überschritten sind. Auf Grundlage von Auskünften der Versorgungsträger wurde der Ausgleich mit Wirkung zum 1.8.2018 aufgehoben. Die Kosten trägt der Antragsteller nach §81 FamFG.

Ausgang: Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen Tod der früheren Ehefrau stattgegeben; Ausgleich entfällt ab 1.8.2018; Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung ist begründet, wenn nach Eintritt eines erheblichen Ereignisses (z.B. Tod einer Bezugsberechtigten) die in §51 Abs.2 VersAusglG iVm §225 Abs.3 FamFG genannten Wesentlichkeitsgrenzen überschritten werden.

2

Zur Feststellung der Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenzen kann das Gericht aktuelle Auskünfte der Versorgungsträger heranziehen.

3

Die Änderung der Entscheidung wirkt typischerweise mit Wirkung vom ersten des Monats nach Eingang des Abänderungsantrags.

4

In kostenrechtlicher Hinsicht sind bei einem Abänderungsverfahren ohne Antragsgegner die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen (§81 FamFG); geleistete Kostenvorschüsse sind anzurechnen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 3 FamFG§ 81 FamFG

Tenor

In pp

hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bonn

am 17.5.2019

b e s c h l o s s e n:

Das Scheidungsurteil des Amtsgerichts – Familiengerichts  - Bonn vom 25.9.2007 – Az: 40 F 543/06 - wird hinsichtlich der zum Versorgungsausgleich getroffenen Entscheidung mit Wirkung zum 1.8.2018 wie folgt abgeändert:

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

2

Der am 10.7.2018 eingegangene Antrag des Antragstellers auf Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung in dem Scheidungsurteil vom 25.9.2007 ist begründet, nachdem seine frühere Ehefrau am 21.5.2018 verstorben ist.

3

Die Grenzwerte für die Wesentlichkeitsgrenzen nach § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 3 FamFG sind überschritten, wie die vom Gericht eingeholten aktuellen Auskünfte der Versorgungsträger ergeben haben.

4

Entsprechend der Rechtsprechung des BGH – Beschluss vom 20.6.2018, XII ZB 624/15 – war deshalb die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 25.9.2007 (Az.: 40 F 543/06) mit Wirkung vom 1.8.2018 (dem ersten des Monats nach Eingang des Antrags auf Abänderung) dahingehend abzuändern, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG; mangels Antragsgegner waren die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen; er hat die Kosten bereits durch Einzahlung des Kostenvorschusses gezahlt.

6

              Verfahrenswert:              1.000,- Euro.