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Amtsgericht Bonn·407 F 161/09·04.06.2012

Ordnungsgeldverfahren wegen verweigerter Umgangskontakte – Beschwerde nicht abgeholfen, weitere Anträge zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Vater beantragte Ordnungsgelder gegen die Antragsgegnerin wegen Nichterfüllung einer Umgangsregelung. Das Amtsgericht hob die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Ordnungsgeldbeschluss nicht ab und legte sie dem OLG zur Entscheidung vor. Weitere noch offene Ordnungsgeldanträge wurden zurückgewiesen, da seit dem 18.4.2012 regelmäßige Umgangskontakte stattfanden. Kostenfestsetzung erfolgte nach § 81 FamFG; von Gerichtskosten wurde abgesehen.

Ausgang: Beschwerde gegen Ordnungsgeldbeschluss nicht abgeholfen; übrige Ordnungsgeldanträge des Antragstellers zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss ist nur dann erfolgreich, wenn die Beschwerdeführerin substantiiert darlegt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Ordnungsgeldes nicht vorlagen oder die behaupteten Hinderungsgründe die Nichtdurchführung in der relevanten Zeit erklären.

2

Die bloße Vortragspflicht, dass etwaige familiäre Erkrankungen stattgefunden haben, reicht nicht aus; es ist darzulegen, warum innerhalb des streitigen Zeitraums kein Umgangskontakt möglich war.

3

Weitere Zwangsmaßnahmen sind nicht zu verhängen, wenn seit Erlass der Ordnungsmittelentscheidung regelmäßig Umgangskontakte wieder aufgenommen worden sind und ein einmaliges Ausfallen aus nicht zurechenbaren Gründen erfolgt ist.

4

Eine einmalige Terminabsage, die auf organisatorische Änderungen der Umgangspflegerin zurückgeht und zu einem im Nachhinein angebotenen Alternativtermin führte, rechtfertigt nicht ohne Weiteres zusätzliche Ordnungsmittel gegen die Antragsgegnerin.

Relevante Normen
§ 81 FamFG

Tenor

1.

Der Beschwerde der Antragsgegnerin vom 27.4.2012 gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 3.4.2012 wird nicht abgeholfen. Die Beschwerde wird dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2.

Die noch nicht beschiedenen Ordnungsgeldanträge des Antragstellers werden zurückgewiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

2

Die Beschwerde der Antragsgegnerin rechtfertigt keine andere Beurteilung im Hinblick auf die Ordnungsgeldentscheidung vom 3.4.2012. Auch unter Würdigung der Darstellung der Antragsgegnerin betreffend die Erkrankung ihrer Tante und deren Pflege und Betreuung durch ihre Mutter bis zum Tod der Tante am 2.3.2012 ist nicht zu erkennen, warum vom 22.2.2012 (letzter Umgangskontakt) bis zum Erlass des Beschlusses am 3.4.2012 kein weiterer Umgangskontakt zustandekommen konnte. Dass die Antragsgegnerin  sich zur Rechtfertigung ihres Verhaltens in ihrer Beschwerdebegründung auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. E beruft und offenbar meint, dass die Entscheidung des OLG Köln dieses nicht ausreichend würdige, zeigt ein weiteres Mal, dass sie innerlich wohl noch nicht gewillt war, die Umgangsregelung des OLG Köln zu akzeptieren. Der Beschwerde war daher nicht abzuhelfen.

3

Andererseits war aber auch den weiteren Ordnungsmittelanträgen des Antragstellers nicht stattzugeben. Seit dem 18.4.2012 haben nämlich wieder - mit Ausnahme des 2.5.2012 - regelmäßig alle zwei Wochen Umgangskontakte des Vaters mit dem Kind stattgefunden. Dies zeigt, dass die Antragsgegnerin inzwischen - wohl auch veranlasst durch die Ordnungsgeldentscheidungen - bemüht ist, die Umgangsregelung des OLG Köln umzusetzen. Dass es am 2.5.2012 nicht zu einem Umgang gekommen ist, kann der Antragsgegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Umgangspflegerin hatte wegen eines Kanzleiumzugs den an sich für diesen Tag anstehenden Umgangskontakt verlegen wollen. Die Antragsgegnerin hatte daraufhin auf den zweiwöchigen Rhythmus hingewiesen, worauf die Umgangspflegerin den 2.5.2012 dann doch als Umgangstermin angeboten hat, was jedoch der Antragsteller seinerseits dann nicht angenommen hat. Die Durchführung von Umgangsterminen am 16. und 30.5.2012 in der vorgesehen Weise zeigt aber, dass der Umgang nunmehr "funktioniert". Vor diesem Hintergrund kommt es nicht in Betracht, gegen die Antragsgegnerin weitere Ordnungsmittel zu verhängen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.