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Amtsgericht Bonn·407 F 161/09·03.11.2009

Umgangsausschluss des Vaters bis zum siebten Lebensjahr angeordnet

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Eltern stritten um das Umgangsrecht des Vaters; das AG Bonn verband zwei beim AG Tempelhof-Kreuzberg getrennt geführte Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung. Zentrales Problem war, ob wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1684 Abs. 4 BGB der Umgang ausgeschlossen werden kann. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten ordnete das Gericht den Ausschluss bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres an und hob die frühere einstweilige Anordnung auf. Die gerichtlichen Kosten tragen die Eltern je zur Hälfte.

Ausgang: Ausschluss des Umgangsrechts des Vaters bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres gemäß § 1684 Abs. 4 BGB stattgegeben; frühere einstweilige Anordnung aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB kann das Umgangsrecht eines Elternteils ausgeschlossen werden, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

2

Die Prognose eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen, dass selbst begleiteter Umgang keine Aussicht auf Erfolg hat und das Kind überfordern oder traumatisieren würde, kann einen langfristigen Umgangsausschluss rechtfertigen.

3

Wiederholtes unbegründetes Fernbleiben von Umgangsterminen und das unabgesprochene Mitnehmen des Kindes sind Umstände, die bei Vorliegen einer konkreten Gefährdungsprognose als kindeswohlschädigend gewertet werden können.

4

Bei miteinander zusammenhängenden Verfahren ist deren Verbindung zur einheitlichen Entscheidung geboten; die Verteilung der gerichtlichen Kosten erfolgt nach billigem Ermessen.

Relevante Normen
§ 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB

Tenor

In der Familiensache

pp

hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bonn

am 4.11.2009

b e s c h l o s s e n:

 Die Verfahren AG Bonn 407 F 161/09  (Umgangsregelung) und AG Bonn 407 F 160/09 (Umgangsaussetzung) werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren AG Bonn 407 F 161/09 führt.

 Das Umgangsrecht des Vaters mit dem betroffenen Kind wird bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des Kindes ausgeschlossen.

Der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 27.8.2007 (AG Tempelhof-Kreuzberg 134 F 11555/07), mit welchem im Wege der einstweiligen Anordnung ein Umgangsrecht des Vaters geregelt worden ist (Umgang an jedem Samstag und jedem zweiten Sonntag, außerdem  an jedem zweiten hohen Feiertag) wird aufgehoben. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Kindesmutter und der Kindesvater je zur Hälfte.

Gründe

2

Die beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg eingeleiteten, dort getrennt geführten Verfahren betreffend den Umgang des Vaters mit dem betroffenen Kind (Umgangsregelung und Umgangsaussetzung), sind zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden, weil in ihnen eine einheitliche Entscheidung zu treffen war.

3

Das Umgangsrecht des Vaters mit dem Kind ist für längere Zeit, nämlich bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des Kindes, auszuschließen, da andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre, § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB. Das Gericht folgt der Einschätzung des in dem Verfahren AG Bonn 407 F 159/09 beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. E in seiner Prognose, dass ein Umgang, auch in begleiteter Form, keine Aussicht auf Erfolg hat. Die elterliche Sorge für das Kind ist in dem Verfahren AG Bonn 407 F 159/09 mit Beschluss vom 4.11.2009 auf die Mutter allein übertragen worden; auf die Begründung jenes Beschlusses wird verwiesen. Der Sachverständige hat eine Aussetzung des Umgangs befürwortet; andernfalls gerate das Kind in eine "Mühle" - dem könne es auf Dauer nicht gewachsen sein. Der Sachverständige hat den Vater nach Auffassung des Gerichts zutreffend eingeschätzt; aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur, die sich in nächster Zeit nicht ändern lassen wird, wird er das Kind bei einem Umgang in Konflikte mit der Mutter einbeziehen. Der Vater hat sich nach der zu teilenden Meinung des Sachverständigen bereits dadurch kindeswohlschädigend verhalten, dass er ohne Begründung Umgangstermine nicht wahrgenommen hat und am 9.5.2009 das Kind unabgesprochen nach C mitgenommen hat, um es dauerhaft dort zu behalten. Außerdem hat er sich erkennbar in seine Wertung, es liege auf Seiten der Mutter ein elterliches Entfremdungssyndrom vor, so "verbohrt", dass er zu einer anderen Sichtweise nicht in der Lage ist. Sein Verhalten gegenüber zahlreichen behördlichen Stellen, an die er dauernd Schreiben und Anzeigen sendet, erscheint extrem. Es ist zu erwarten, dass er fortfährt, seine Meinung durch entsprechende Anzeigen gegen die Mutter zu vertreten. Es ist nicht vorstellbar, dass ein Umgang des Vaters mit dem Kind - begleitet oder unbegleitet - vor diesem Hintergrund unbelastet durchgeführt werden kann. Ein erheblicher Stress für das Kind und eine Traumatisierung wäre absehbar - dies hat der Sachverständige erklärt. Das Kind muss deshalb zu seinem Wohl derart geschützt werden, dass das Umgangsrecht des Vaters für eine längere Zeit ausgeschlossen wird. Es erscheint erforderlich, so lange mit einem Umgang abzuwarten, bis das Kind sich im zweiten Schuljahr befindet und in seiner Entwicklung ausreichend - nämlich viel weiter als jetzt  mit drei Jahren - gefestigt ist. Es wird dann - Ende Oktober 2013 - sieben Jahre alt sein. Dem Kindesvater wäre zu wünschen, dass er diese Zeit nutzt, um an seiner Persönlichkeit - wohl am besten mit therapeutischer Hilfe - so zu arbeiten, dass dann, so wie in anderen Fällen auch, mit Begleitung in angemessener Zeit ein guter Kontakt zu seinem Kind aufgebaut werden kann.

4

Zur Klarstellung ist die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 27.8.2009 betreffend das Umgangsrecht des Vaters aufgehoben worden.

5

Es entspricht billigem Ermessen, dass die gerichtlichen Kosten des Verfahrens von den Eltern je zur Hälfte getragen werden. Eine Entscheidung zu ihren außergerichtlichen Kosten war nicht veranlasst; diese tragen sie jeweils selbst.