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Amtsgericht Bonn·407 F 150/12·02.09.2012

Scheidungsantrag mangels Trennungsjahr und ohne unzumutbare Härte abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtScheidungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte einen Scheidungsantrag; das Gericht konnte jedoch das erforderliche Trennungsjahr nicht feststellen. Gemeinsamer Haushalt, Nutzung von Bett und Kühlschrank sowie gemeinsame Haushaltsführung sprechen gegen ein Getrenntleben. Es liegt keine unzumutbare Härte im Sinne des §1565 Abs.2 BGB vor. Die Verfahrenskosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Scheidungsantrag mangels Ablauf des Trennungsjahres und ohne unzumutbare Härte abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Scheidung wegen unzumutbarer Härte nach § 1565 Abs. 2 BGB sind außergewöhnliche, die Ehe in nicht zumutbarer Weise belastende Umstände erforderlich; das bloße Scheitern der Ehe begründet keine unzumutbare Härte.

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Die Feststellung, dass das Trennungsjahr verstrichen ist, setzt ein tatsächliches Getrenntleben nach § 1567 Abs. 1 BGB voraus; gemeinsame Haushaltsführung, gemeinsamer Kühlschrank und ein gemeinsames Bett sprechen gegen Getrenntleben.

3

Ein Getrenntleben lässt sich nicht allein durch zukünftige Absichten oder Hoffnungen auf Auszug des Ehegatten belegen; es bedarf gegenwärtiger, konkret darstellbarer Trennungsverhältnisse.

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Die Kostenentscheidung im Familiensachenverfahren richtet sich nach § 81 FamFG; bei Zurückweisung des Antrags sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ BGB §§ 1565 Abs. 2, 1567 Abs. 1§ 1565 Abs. 2 BGB§ 1567 Abs. 1 BGB§ 81 FamFG

Tenor

1                  Der Antrag wird zurückgewiesen. 

2                  Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Gründe

2

Der Scheidungsantrag ist unbegründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass das nach § 1565 Abs. 2 BGB erforderliche Trennungsjahr abgelaufen ist. Das Gericht kann nicht die Feststellung treffen, dass die Eheleute im Sinne des § 1567 Abs. 1 BGB getrennt leben. Auch ein Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung liegt nicht vor. Der Antragsteller hat die Verhältnisse im Einzelnen dargestellt. Dabei hat er zum Beispiel ausgeführt, dass die Antragsgegnerin die Wäsche im Wesentlichen wäscht und bügelt. Er tut dies nur selten. Es wird ein gemeinsamer Kühlschrank genutzt, dessen Inhalt von der Antragsgegnerin im Wesentlichen bestückt wird und den auch der Antragsteller nutzt. Es gibt auch noch ein gemeinsames Ehebett, das von beiden Eheleuten nebeneinander genutzt wird, obwohl der Antragsteller teilweise auch im Wohnzimmer oder Hotel übernachtet hat. Er hat die Verhältnisse noch in der letzten Woche dargestellt. Der Antragsteller hat in der mündlichen Anhörung selbst dargestellt, dass er die Trennungsverhältnisse noch konkreter gestalten könnte, in dem er beispielsweise sich eine andere Wohnung sucht. Er hat darauf gehofft, dass die Antragsgegnerin im Oktober 2012 ausziehen werde, da dann eine Planungssicherheit stehe. Dies alles zeigt, dass hier jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt ein Getrenntleben noch nicht angenommen werden kann. Es liegt auch keine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB vor. Allein die Korrespondenz, die Rechtsanwältin L oder der Antragsteller selbst mit der Antragsgegnerin geführt hat, ergibt eine solche Härte nicht. Es handelt sich um eine als normal anzusehende Diskussion über das mögliche Scheitern einer Ehe und die Frage, wann ein Getrenntleben anzunehmen ist. Die Beispiele, die in der Rechtsprechung als unzumutbare Härte angesehen worden sind, haben eine ganz andere Qualität. Allein das Scheitern einer Ehe rechtfertigt eine Scheidung ohne Ablauf des Trennungsjahres aber nicht. Deshalb muss der Antrag zurückgewiesen werden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

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Verfahrenswert:

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Scheidungshauptsacheverfahren:                            13.200,00 €

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Folgesache Versorgungsausgleich:                            13.200,00 €(10 Anrechte geprüft).

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Rechtsbehelfsbelehrung

8

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von einem Monat Beschwerde beim Amtsgericht Bonn, Wilhelmstraße 23, 53111 Bonn, eingelegt werden.