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Amtsgericht Bonn·405 F 185/12·24.10.2012

Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Verfahrenskostenhilfe zur Durchsetzung von Umgangsrechten; das Amtsgericht Bonn lehnte sie ab. Entscheidend war das fehlende Rechtsschutzbedürfnis, da vor der Klageeinreichung das Jugendamt nicht zur Einigung einbezogen wurde. Im Termin wurde der Umgang einvernehmlich geregelt, sodass kostenlose außergerichtliche Wege nicht ausgeschöpft waren. Eigenes Zuwarten des Antragstellers rechtfertigt keine Bewilligung.

Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe in Familiensache wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses und Nichtausschöpfens außergerichtlicher Hilfe zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich.

2

Das Rechtsschutzbedürfnis kann entfallen, wenn der Antragsteller vor der gerichtlichen Inanspruchnahme kostenlose außergerichtliche Hilfsangebote, insbesondere die Einbindung des Jugendamts zur Regelung des Umgangs, nicht ausgeschöpft hat.

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Das einvernehmliche Herbeiführen einer Umgangsregelung im Termin spricht gegen die Notwendigkeit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

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Eigenes langes Zuwarten des Antragstellers begründet nicht ohne weiteres Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe; vorübergehende personelle Engpässe beim Jugendamt rechtfertigen die Bewilligung nicht automatisch.

Tenor

In der Familiensache

pp

wird der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 13.09.2012 zurückgewiesen.

Gründe

2

Für den Antrag des Antragstellers fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Er hat es versäumt, vor Anrufung des Gerichtes das Jugendamt in die Suche einer Umgangsregelung einzubinden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde der begehrte Umgang unproblematisch vereinbart. Eine entsprechende Regelung hätte auch durch das Jugendamt getroffen werden können.

3

Der Antragsteller darf nicht besser gestellt werden als eine vermögende Partei. Diese hätte zunächst die kostenlosen Wege, den Umgang zu regeln, ausgeschöpft, bevor ein entsprechender Antrag an das Gericht gestellt worden wäre.

4

Dem Vorgesagten steht auch nicht entgegen, dass das Jugendamt zum Zeitpunkt der Antragstellung möglicherweise wegen der anstehenden Herbstferien personell unterbesetzt war. Einerseits liegt es nicht auf der Hand, dass das Jugendamt nicht sofort tätig geworden wäre. Andererseits hat der Antragsteller lange zugewartet, bis er seinen Antrag stellte. Denn der letzte Umgang des Antragstellers mit seinen Kindern erfolgte im Juni 2012, der Antrag datiert vom 13.09.2012. Nachdem der Antragsteller so lange zugewartet hat, wäre von ihm zu erwarten gewesen, auch die ggf. zeitlich verzögerten Maßnahmen des Jugendamtes abzuwarten. Es kann nicht mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe belohnt werden, dass der Antragsteller erst zuwartet und es dann plötzlich eilig hat.

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Bonn, 25.10.2012

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Amtsgericht