Einstweilige Anordnung: Umgangsregelung für Ferien, Feiertage und Kita-Schließtage 2019
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Bonn ergänzte die bisherige Ferienregelung und ordnete für 2019 konkrete Umgangszeiten für Ferien, Feiertage und Kita‑Schließtage an. Zentrale Frage war die vorläufige Zuweisung von Feiertags‑ und Brückentagen unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Das Gericht begründete die Anordnung mit dem Schutz vor zu häufigen Wechseln und verwies für weitere Regelungen auf die anhängige Beschwerde in der Hauptsache. Die Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben und ein Verfahrenswert festgesetzt.
Ausgang: Einstweilige Anordnung zur ergänzenden Regelung von Umgangszeiten für Ferien und Feiertage 2019 teilweise stattgegeben; Kosten gegeneinander aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Das Familiengericht kann im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufige Regelungen zum Umgang einschließlich Ferien-, Feiertags‑ und Kita‑Schließungstagen treffen, um das Kindeswohl zu sichern.
Das Kindeswohl gebietet bei Umgangsregelungen, übermäßige Wechsel des Aufenthaltsortes zu vermeiden und praktikable, für Kind und Eltern handhabbare Lösungen zu wählen.
Bei anhängiger Entscheidung in der Hauptsache kann das Gericht weitergehende Regelungen im Eilverfahren zurückstellen, soweit ausreichend Zeit besteht, die Entscheidung der höheren Instanz abzuwarten.
Die Kostenentscheidung in familiengerichtlichen Eilverfahren richtet sich nach § 81 FamFG; das Gericht kann die Kosten gegeneinander aufheben und den Verfahrenswert festsetzen.
Tenor
1. In Ergänzung der bisher getroffenen Ferienreglung wird für das Jahr 2019 im Wege der einstweiligen Anordnung folgende weitere Regelung getroffen:
Das Kind J Q, geboren am 00.00.0000 befindet sich über Christi Himmelfahrt 2019 von Mittwoch, den 29.05.2019, 14:00 Uhr (Kitaschluss) bis Montag, den 03.06.2019 zum Kindergarten beim Kindesvater.
Dafür entfällt der Nachmittag beim Kindesvater am Fronleichnamstag, dem 20.06.2019, sodass beide Elternteile mit dem Kind jeweils ein verlängertes Wochenende am Stück einschließlich Feiertag und Brückentag verbringen.
2. Den 01.05.2019 (Tag der Arbeit) und den 10.06.2019 (Pfingstmontag) verbringt das Kind bei der Kindesmutter.
3. Hinsichtlich der Osterferien 2019 beginnt der Umgang des Kindesvaters wie im Fax vom 18.04.2019 beantragt am Ostermontag, 12:00 Uhr und endet am 29.04.2019 zur Kita.
4. Weitere Ferien, Schließungstage der Kita oder Feiertage sind im Wege der einstweiligen Anordnung nicht zu regeln, da ausreichend Zeit ist, die oberlandesgerichtliche Beschwerdeentscheidung in der Hauptsache 404 F 259/18 abzuwarten.
5. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
6. Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Rubrum
Über die bereits in der Hauptsache 404 F 259/18 getroffene Ferienregelung hinaus waren die oben angegebenen Feiertage/Brückentage und Schließungstage der Kita wie im Tenor angegeben zu regeln. Dabei wurde darauf geachtet, einen zu häufigen Wechsel des Kindes zu vermeiden und für Kind und Eltern eine vernünftige Handhabbare Regelung zu treffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG .