Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Bonn bewilligt der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe und beiordnet Frau Rechtsanwältin D I als Beistand; die Bewilligung wirkt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Entscheidungsgegenstand war die Gewährung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung eines Anwalts. Das Gericht bejahte die Voraussetzungen der Bewilligung. Eine Änderung ist gemäß § 120a ZPO möglich.
Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe der Antragsgegnerin mit Beiordnung des Rechtsanwalts ab Antragstellung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrenskostenhilfe kann einer Partei bewilligt werden und zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgen.
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wirkt grundsätzlich mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.
Eine erteilte Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann bei Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120a ZPO abgeändert werden.
Das Gericht kann im Beschluss die Beiordnung einer konkreten Rechtsanwältin oder eines konkreten Rechtsanwalts bestimmen.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D I Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a ZPO abgeändert werden.