Themis
Anmelden
Amtsgericht Bonn·404 F 259/18·05.11.2018

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Bonn bewilligt der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe und beiordnet Frau Rechtsanwältin D I als Beistand; die Bewilligung wirkt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Entscheidungsgegenstand war die Gewährung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung eines Anwalts. Das Gericht bejahte die Voraussetzungen der Bewilligung. Eine Änderung ist gemäß § 120a ZPO möglich.

Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe der Antragsgegnerin mit Beiordnung des Rechtsanwalts ab Antragstellung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrenskostenhilfe kann einer Partei bewilligt werden und zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgen.

2

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wirkt grundsätzlich mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.

3

Eine erteilte Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann bei Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120a ZPO abgeändert werden.

4

Das Gericht kann im Beschluss die Beiordnung einer konkreten Rechtsanwältin oder eines konkreten Rechtsanwalts bestimmen.

Relevante Normen
§ 120a ZPO

Tenor

Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D I Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a ZPO abgeändert werden.