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Amtsgericht Bonn·404 F 259/18·28.09.2018

Bestellung einer Verfahrensbeiständin für das Kind nach §158 FamFG

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrecht (Familienverfahren)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Bonn bestellt für das Kind J Q eine Verfahrensbeiständin gemäß § 158 FamFG und stellt fest, dass diese ihre Tätigkeit berufsmäßig ausübt. Der Beschluss überträgt der Verfahrensbeiständin die Aufgabe, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen zu führen und an einer einvernehmlichen Regelung des Verfahrensgegenstands mitzuwirken. Die Entscheidung regelt damit die Vertretung und Mitwirkungsbefugnisse im familiengerichtlichen Verfahren.

Ausgang: Bestellung der Verfahrensbeiständin für das Kind gemäß § 158 FamFG als Beschluss stattgegeben; Berufsmäßigkeit und Aufgabenübertragung festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Familiengericht kann für ein minderjähriges Kind eine Verfahrensbeiständin nach § 158 FamFG bestellen.

2

Bei der Bestellung kann das Gericht feststellen, dass die Verfahrensbeiständin ihre Tätigkeit berufsmäßig ausübt.

3

Dem Verfahrensbeistand können konkrete Aufgaben übertragen werden, insbesondere Gespräche mit Eltern und weiteren Bezugspersonen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen einvernehmlicher Regelungen über den Verfahrensgegenstand.

4

Die Bestellung einer Verfahrensbeiständin erfolgt durch gerichtlichen Beschluss im familiengerichtlichen Verfahren.

Relevante Normen
§ 158 FamFG

Tenor

wird für das Kind J Q

Rechtsanwältin I H-C, C2-Str. ###, ##### C3

zur Verfahrensbeiständin bestellt (§ 158 FamFG).

Die Verfahrensbeiständin übt ihre Tätigkeit berufsmäßig aus.

Der Verfahrensbeiständin wird zusätzlich die Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kind zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.