Gegenvorstellung gegen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Familiensache zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner richtete eine Gegenvorstellung gegen die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens. Das Amtsgericht hält die Verfahrenshandlungen der abgelehnten Richterin trotz möglicher Verletzung der Wartepflicht des §47 ZPO für wirksam. Eine Aufhebung der bereits bewilligten Verfahrenskostenhilfe kommt nur nach §124 ZPO in Betracht; materielle Einwendungen sind im Hauptsacheverfahren zu klären.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrenshandlungen einer abgelehnten Richterin bleiben wirksam, auch wenn sie entgegen der Wartepflicht des §47 ZPO vorgenommen wurden oder der materielle Ablehnungsgrund bereits vorlag.
Die Aufhebung einmal bewilligter Verfahrenskostenhilfe ist ausschließlich nach Maßgabe des §124 ZPO zulässig.
Eine nachträgliche andere Beurteilung der Erfolgsaussichten rechtfertigt nicht die Aufhebung der bereits getroffenen Bewilligungsentscheidung zur Verfahrenskostenhilfe.
Anordnungen des schriftlichen Vorverfahrens, die nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe getroffen werden, sind grundsätzlich wirksam.
Materielle Streitpunkte (z. B. Mediationsvereinbarungen oder Unterhaltsfragen) sind nicht durch die Gegenvorstellung gegen Verfahrensentscheidungen endgültig zu klären, sondern im Hauptsacheverfahren zu prüfen.
Tenor
In der Familiensache
pp
hat das Amtsgericht Bonnam 11.03.2020
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragsgegners vom 11.11.2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Gegenvorstellung vom 11.11.2019 gegen die durch die abgelehnte Abteilungsrichterin bewilligte Verfahrenskostenhilfe sowie die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens.
Mit Antrag vom 29.10.2019 - in der Gegenvorstellung vom 11.11.2019 als mit dem "30.10.2019" bezeichnet - hat der Antragsgegner die Abteilungsrichterin der Abteilung 404 F abgelehnt; die Abteilungsrichterin hat sich dieser Ablehnung angeschlossen, § 45 Abs. 2 S. 2 ZPO iVm. § 6 FamFG.
Der Antragsgegner meint, die unter Verstoß gegen § 47 ZPO erfolgten, in der Gegenvorstellung bezeichneten Handlungen seien zu überprüfen. Denn der Antrag der Antragstellerin sei mutwillig erfolgt, da er unter Verstoß gegen die zwischen den Beteiligten vereinbarte Mediationsklausel gestellt worden sei. Zudem sei ihm vom Jobcenter bescheinigt worden, er habe Unterhalt in ausreichender Höhe gezahlt.
Der Antragsgegner beantragt,
1. die Verfahrenskostenhilfe vom 30.10.2019 aufzuheben,
2. das schriftliche Vorverfahren nicht anzuordnen bzw. aufzuheben.
II.
Die Gegenvorstellung ist unbegründet.
Die in der Gegenvorstellung genannten Verfahrenshandlungen der abgelehnten Abteilungsrichterin sind wirksam, auch wenn sie unter Verstoß gegen die Wartepflicht aus § 47 ZPO vorgenommen worden sein sollten oder wenn der materielle Ablehnungsgrund bereits vor der Anbringung des Gesuchs, aber zur Zeit der genannten Verfahrenshandlungen vorlag (vgl. BGH NJW-RR 2007, 775; NJW 2001, 1503).
Vor diesem Hintergrund kommt eine Aufhebung der einmal bewilligten Verfahrenskostenhilfe nur unter den Voraussetzungen des § 124 ZPO in Betracht. Die dort genannten Voraussetzungen liegen indes nicht vor. Eine daneben bestehende Möglichkeit der Aufhebung ist nicht gegeben; insbesondere ist dem Gericht eine Aufhebung versagt, wenn es bei erneuter Prüfung die Erfolgsaussicht anders als bei der Bewilligungsentscheidung beurteilen sollte (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31.A., § 124 Rn. 2). Mithin ist auch die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens, die nach der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erfolgt ist, wirksam.
Die vom Antragsgegner aufgeführten materiellrechtlichen Aspekte sind nunmehr im Hauptsacheverfahren zu erörtern.