Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung in der Familiensache
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte in einer Familiensache Verfahrenskostenhilfe sowie die Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D I. Das Amtsgericht Bonn bewilligte die Verfahrenskostenhilfe und ordnete die Beiordnung an; die Bewilligung gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Der Beschluss enthält den Hinweis, dass eine Abänderung bei geänderten persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nach § 120a ZPO möglich ist.
Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrenskostenhilfe wird, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bewilligt.
Die Beiordnung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts kann integraler Bestandteil der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sein.
Ändern sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der begünstigten Partei, ist die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach § 120a ZPO abänderbar.
Über Anträge auf Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen entscheidet das zuständige Gericht durch Beschluss.
Tenor
In der Familiensache
pp
Der Antragstellerin wird mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D I Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a ZPO abgeändert werden.
Bonn, 30.10.2019 Amtsgericht