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Amtsgericht Bonn·404 F 256/19·29.10.2019

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung in der Familiensache

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte in einer Familiensache Verfahrenskostenhilfe sowie die Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D I. Das Amtsgericht Bonn bewilligte die Verfahrenskostenhilfe und ordnete die Beiordnung an; die Bewilligung gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Der Beschluss enthält den Hinweis, dass eine Abänderung bei geänderten persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nach § 120a ZPO möglich ist.

Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrenskostenhilfe wird, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bewilligt.

2

Die Beiordnung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts kann integraler Bestandteil der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sein.

3

Ändern sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der begünstigten Partei, ist die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach § 120a ZPO abänderbar.

4

Über Anträge auf Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen entscheidet das zuständige Gericht durch Beschluss.

Relevante Normen
§ 120a ZPO

Tenor

In der Familiensache

pp

Der Antragstellerin wird mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D I Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a ZPO abgeändert werden.

Bonn, 30.10.2019 Amtsgericht