Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung einer Rechtsanwältin
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin wurde Verfahrenskostenhilfe bewilligt; die Bewilligung gilt mit Wirkung ab Antragstellung. Gleichzeitig ordnete das Gericht die Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D I in C an. Der Beschluss enthält den Vorbehalt, dass sich die Entscheidung bei Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120a ZPO abändern lässt. Nähere Entscheidungsgründe sind im Tenor nicht ausgewiesen.
Ausgang: Verfahrenskostenhilfe der Antragsgegnerin ab Antragstellung mit Beiordnung einer Rechtsanwältin bewilligt; Änderungsvorbehalt nach § 120a ZPO.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann Verfahrenskostenhilfe mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bewilligen.
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann zugleich mit der Beiordnung eines konkret benannten Rechtsanwalts verbunden werden.
Eine Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann unter dem Vorbehalt stehen, dass sie bei Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 120a ZPO abgeändert werden kann.
Der Beschluss über Verfahrenskostenhilfe wird durch gerichtlichen Beschluss erteilt und kann ausdrücklich zeitlich rückwirkend wirken.
Zitiert von (2)
2 neutral
Tenor
Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D I in C Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a ZPO abgeändert werden.