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Amtsgericht Bonn·404 F 190/18·05.11.2018

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung einer Rechtsanwältin

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin wurde Verfahrenskostenhilfe bewilligt; die Bewilligung gilt mit Wirkung ab Antragstellung. Gleichzeitig ordnete das Gericht die Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D I in C an. Der Beschluss enthält den Vorbehalt, dass sich die Entscheidung bei Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120a ZPO abändern lässt. Nähere Entscheidungsgründe sind im Tenor nicht ausgewiesen.

Ausgang: Verfahrenskostenhilfe der Antragsgegnerin ab Antragstellung mit Beiordnung einer Rechtsanwältin bewilligt; Änderungsvorbehalt nach § 120a ZPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann Verfahrenskostenhilfe mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bewilligen.

2

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann zugleich mit der Beiordnung eines konkret benannten Rechtsanwalts verbunden werden.

3

Eine Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann unter dem Vorbehalt stehen, dass sie bei Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 120a ZPO abgeändert werden kann.

4

Der Beschluss über Verfahrenskostenhilfe wird durch gerichtlichen Beschluss erteilt und kann ausdrücklich zeitlich rückwirkend wirken.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 120a ZPO

Tenor

Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung ab Antragstellung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D I in C Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a ZPO abgeändert werden.