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Amtsgericht Bonn·402 F 351/14·27.01.2016

Abänderung der Elternvereinbarung: Vorläufiger Ausschluss gerichtlich geregelter Umgangs

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Bonn änderte eine Elternvereinbarung dahingehend, dass derzeit kein gerichtlich geregelter Umgang zwischen Mutter und älterem Sohn stattfindet. Das Gericht stützte sich auf ein Sachverständigengutachten, das begleitete Kontakte in Deutschland und therapeutische Maßnahmen der Mutter empfahl. Eine vollstreckbare, nicht konkretisierte Umgangsregel kann nur durch konkrete Terminfestlegung erfolgen oder als Elternvereinbarung getroffen werden. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: In Abänderung der Elternvereinbarung wird derzeit kein gerichtlich geregelter Umgang angeordnet; die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Wahrung des Kindeswohls kann das Gericht den gerichtlich geregelten Umgang einschränken oder vorläufig aussetzen, wenn ein Sachverständigengutachten gravierende Belastungen und eine Gefährdung des Kindeswohls feststellt.

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Regelungen über Zeit, Ort und Dauer des Umgangs müssen so konkret sein, dass sie vollstreckbar sind; allgemein gehaltene oder auf elterliche Kooperation angewiesene Umgangsregelungen kann das Gericht nicht als vollstreckbare Anordnung ersetzen.

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Die Einsetzung eines Umgangspflegers ist geeignet, begleitete Kontakte zu ermöglichen; das Gericht hat die konkreten Termine und Rahmenbedingungen festzulegen, während der Pfleger die Durchführung und Übergaben übernimmt.

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Die geäußerten Wünsche und der Wille eines älteren Kindes sind im familiengerichtlichen Verfahren ernsthaft zu berücksichtigen und können die Ausgestaltung von Umgangskontakten maßgeblich beeinflussen.

5

Die Kostenentscheidung in Familiensachen richtet sich nach § 81 FamFG; das Gericht kann die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufheben.

Relevante Normen
§ 81 FamFg

Tenor

In der Familiensache

                                         pp

hat das Amtsgericht Bonn am 26.01.2016 beschlossen:

In Abänderung der Elternvereinbarung vom 20.10.2012 (Aktenzeichen: 402 F 327 / 12) findet derzeit ein gerichtlich geregelter Umgang nicht statt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert wird auf 3000 € festgesetzt.

Gründe

2

Eine positive Regelung des Umgangs zwischen der Kindesmutter und ihrem älteren Sohn konnte seitens des Gerichts im Beschlusswege nicht erfolgen.

3

Aufgrund der seit Jahren andauernden Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern bezüglich der elterlichen Sorge und des Umgangs den am 12.11.2002 geborenen Sohn betreffend, holte das Gericht im vorliegenden Verfahren ein Sachverständigengutachten zu der Frage ein, ob zum Wohle des Kindes eine Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangs zwischen Sohn und Mutter erforderlich sei bzw., welche Möglichkeiten bestehen oder Erfordernisse notwendig sind, um einen möglichst unbelasteten Umgang zu gewährleisten.

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Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass begleitete Umgangskontakte zunächst auf Deutschland beschränkt, angebahnt werden sollten. Darüberhinaus empfahl er, dass die Mutter sich zunächst mit den eigenen Schwächen auseinandersetzen, auf Schuldzuweisungen dem Vater gegenüber verzichten und fachliche Unterstützung in Anspruch nehmen müsse, um die Rahmenbedingungen für unbelastete Umgangskontakte mit ihrem Sohn zu schaffen. Der Sachverständige wies mehrfach darauf hin, dass die Kindesmutter sich mehr an ihren eigenen Bedürfnissen orientiert zeigte, als die Bedürfnisse ihres Sohnes wahrzunehmen. Durch ihre eingeschränkte Empathiefähigkeit sei sie auch nur eingeschränkt in der Lage, Zugang zum Erleben ihres Sohnes zu bekommen. Weiterhin begünstige ihr wenig wert- schätzendes Verhalten dem Vater gegenüber den Loyalitätskonflikt, in dem sich der Sohn permanent befindet.

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Demgegenüber sehe der Vater die Wichtigkeit der Mutter für das Leben und die Entwicklung seines Sohnes. Zudem sei er grundsätzlich bereit und fähig Kontakte zwischen Mutter und Sohn aktiv zu fördern. Hinsichtlich seiner Person sei in ausreichendem Maße eine Bindungstoleranz gegenüber der Mutter vorhanden.

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Hinsichtlich der Bindung des Sohnes an die Mutter beobachtete der Sachverständige durchaus dessen Bedürfnis Zeit mit ihr und dem jüngeren Bruder zu verbringen. Andererseits war aber auch die große Angst zu erkennen, sich nicht gegen die Forderungen und Wünsche der Mutter durchsetzen zu können, weil er die Mutter nicht verletzen will. Im Rahmen des konkreten Zusammenseins von Mutter und Sohn wurde für den Sachverständigen deutlich, dass sich dieses wenig vertraut gestaltete. Er stellte immer wieder gravierend belastete Interaktionssequenzen fest. Harmonische Sequenzen wurden häufig deutlich durch die Mutter gestört. Trotz der langen Kontaktpause konnte der Jugendliche seine Sehnsucht nicht ausleben, weil er eine Mutter erlebte, die nicht in der Lage war, seine Gefühle angemessen zu interpretieren und seine Perspektive anzunehmen. Letztlich war die dadurch bei dem Sohn aufgebaute innere Spannung nur durch Beenden der Interaktion zu verringern. Unter der Prämisse des auch dem Sachverständigen gegenüber eindeutig geäußerten Willens, zeitlich und örtlich flexible Umgangskontakte zu seiner Mutter zu haben, die er selbst bestimmen könne, kam der Sachverständige zu dem Schluss, dass bei dem Jugendlichen ein nachdrücklicher, situationsunabhängiger, entschiedener und kontinuierlicher Kindeswille vorliegt, Umgangskontakte zu seiner Mutter aufrechtzuerhalten, solange diese weder in Zypern noch in Italien stattfinden.

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Aus diesem Grunde empfahl er zunächst begleitete Kontakte in Deutschland stattfinden zu lassen, bis sich eine grundlegende Änderung in der Haltung und dem Verhalten der Mutter manifestiert habe. Insoweit sei der Mutter eine Einschränkung ihrer Erziehungskompetenz, vor allem der Feinfühligkeit, zu attestieren. Gleichzeitig empfahl er einen Umgangspfleger einzusetzen, der die Kontakte begleiten und die Übergaben übernehmen solle. Zudem solle der Pfleger die Dauer und Frequenz der Kontakte den Bedürfnissen des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Mutter anpassen.

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Der Jugendliche selbst äußerte sich im Rahmen seiner Anhörung dahingehend, dass er grundsätzlich schon Umgang mit seiner Mutter und seinem Bruder in Deutschland haben möchte. Er erklärte auf Nachfrage, dass er sich die Umgangskontakte in der Form begleitet vorstelle, dass jemand in der Nähe sei, den er bei Bedarf zur Unterstützung oder gegebenenfalls Beendigung des jeweiligen Umgangs hinzuziehen könne. Er war sich auch darüber bewusst, dass er zu seinem jüngeren Bruder keinen Kontakt haben wird, solange die Umgangstermine ausschließlich in Deutschland stattfinden, da die Kindesmutter nicht bereit ist, diesen mit nach Deutschland zu bringen. Wichtig war ihm die Umsetzung seines Wunsches, dass er die Frequenz und die Dauer des Umgangs weitgehend selbst bestimmen kann. Ein Umgang mit der Mutter sei schwierig für ihn, weil er nie einschätzen könne, wie sich ein solcher Umgang tatsächlich gestaltet. Er äußerte hinsichtlich der Regelmäßigkeit von Umgangskontakten, dass es dann durchaus vorkommen könne, dass er „sich auch einfach nur in die Ecke setzen würde.“ Der Jugendliche möchte auch keinen Skype- Kontakt mit der Mutter, vielmehr würden ihm Telefonate und Whats-App oder Sprach- Nachrichten derzeit ausreichen.

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Die Kindesmutter ihrerseits hat zum einen erklärt, dass ihr eine gewisse Regelmäßigkeit wichtig sei, da sie von langer Hand planen müsse, wann sie die Kontakte in Deutschland wahrnehme. Sie denke vor allen Dingen an Umgangskontakte in den Ferien. Sie glaube, dass der Sohn dann deutlich entspannter sei. Auf der anderen Seite hat sie sich erstmalig  bereit erklärt, auf die Wünsche ihres Sohnes in der Weise Rücksicht zu nehmen, dass sie die Termine mit dem Sohn abstimmen wolle. Allerdings benötige sie ca. 2 Monate vor einem Umgangstermin hiervon Kenntnis zu erhalten. Sie hat sich schließlich dem Vorschlag des Sachverständigen angeschlossen, eine Umgangspflegschaft einzurichten, da sie glaubt mit dem Kindesvater keine Absprachen treffen zu können, und sie „keine Lust habe" weiter mit dem Kindesvater hierüber zu streiten. Ebenso hält sie daran fest, regelmäßige Skype Termine mit ihrem Sohn zu erhalten.

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Eine Regelung, die sowohl die Vorschläge des Sachverständigen, als auch die Wünsche des Jugendlichen und der Kindesmutter berücksichtigt, ist gerichtlicherseits nicht vollstreckbar zu beschließen. Eine solche Regelung kann nur im Wege einer Elternvereinbarung getroffen werden. Dies bleibt den Beteiligten unbenommen. Hieran würde auch die Einrichtung einer Umgangspflegschaft nichts ändern. Auch insoweit wäre es Aufgabe des Gerichts die konkreten Termine nach Zeit, Ort und Dauer festzulegen und dem Umgangspfleger nur die erforderliche konkrete Durchführung zu überlassen.

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Angesichts der permanenten Belastung des Jugendlichen durch den seitens der Mutter auf ihn ausgeübten Druck und dem daraus resultierenden Loyalitätskonflikt musste ihm zumindest seitens des Gerichts nunmehr vermittelt werden, dass seine Bedürfnisse und Wünsche ernst genommen und umgesetzt werden. So bleibt es ihm überlassen, die Initiative zur Aufnahme von Kontakten in der von ihm bevorzugten Art und Weise mit der Kindesmutter zu ergreifen, falls nicht in Absprache mit seinen Eltern zu einer einvernehmlichen Regelung kommt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 81FamFg.