Einstweilige Untersagung der Taufe bis zur Klärung des Sorgerechts
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung, der Antragsgegnerin die Taufe des Kindes zu untersagen, bis im anhängigen Sorgerechtsverfahren (AG Bonn 402 F 304/10) über die elterliche Sorge entschieden ist. Das Gericht gab dem Antrag statt und ordnete die sofortige Wirksamkeit an. Begründet wurde dies damit, dass bei ungeklärter Sorge und unterschiedlicher Religionszugehörigkeit der Eltern die Religionszugehörigkeit nicht einseitig entschieden werden darf; das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG erfordere vorherige Klärung.
Ausgang: Einstweilige Anordnung, die Taufe bis zur Klärung des Sorgerechts zu untersagen, wurde stattgegeben; sofortige Wirksamkeit angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung kann ergehen, um die Entscheidung über die Religionszugehörigkeit eines Kindes bis zur Klärung der elterlichen Sorge zu sichern, wenn andernfalls durch eine einseitige Maßnahme entscheidende Rechte beeinflusst würden.
Die Religionszugehörigkeit eines Kindes kann bei ungeklärter elterlicher Sorge nicht verbindlich einseitig durch einen Elternteil festgelegt werden; eine solche Entscheidung setzt die vorherige Klärung der sorgeberechtigten Zuständigkeit voraus.
Das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG schützt die Mitentscheidung über wesentliche Angelegenheiten der Person des Kindes und kann die vorläufige Untersagung religiöser Handlungen rechtfertigen, solange die Ausübung der elterlichen Sorge nicht geklärt ist.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei nicht ehelichen Kindern vor Entscheidungen über grundlegende Fragen wie die Religionszugehörigkeit zu prüfen, ob die elterliche Sorge dem Vater übertragen werden kann; dies kann die Erforderlichkeit einstweiliger Sicherungsmaßnahmen begründen.
Tenor
1.
Der Antragsgegnerin wird untersagt, das Kind K M, geb. ##.##.#### bis zum rechtskräftigen Abschluss des Sorgerechtsverfahrens in der Hauptsache (AG Bonn , Az. 402 F 304/10 ) taufen zu lassen.
2.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
3.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Die zulässige einstweilige Anordnung hat in der Sache Erfolg. Vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Übertragung der elterlichen Sorge für nichteheliche Kinder auf den Vater ist vor der Entscheidung über die Religionszugehörigkeit des Kindes vorliegend zunächst zu klären, ob die Eltern zukünftig die elterliche Sorge gemeinsam ausüben werden. Dieses Elternrecht des Antragstellers folgt aus Art. 6 Abs. 2 GG. Die Frage der Religionszugehörigkeit ist gerade bei unterschiedlichen Religionszugehörigkeiten der Eltern von erheblicher Bedeutung, die bei noch ungeklärter elterliche Sorge nicht einseitig von einem Elternteil allein entschieden werden kann.
Verfahrenswert: 1500 Euro.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden.