Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für Unterhaltsstreit bei Wechselmodell
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Bonn ordnet dem minderjährigen Sohn eine Ergänzungspflegschaft zur Vertretung in einem beabsichtigten Unterhaltsrechtsstreit des Vaters an. Die Eltern leben faktisch im Wechselmodell mit annähernd gleichen Betreuungsanteilen (Vater 43 %, Mutter 57 %), sodass kein klarer Betreuungsschwerpunkt besteht. Wegen streitiger Angaben zur Wahrnehmung elterlicher Aufgaben sei ergänzende Vertretung geboten. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für das Kind zur Vertretung im Unterhaltsrechtsstreit des Vaters; Gerichtskosten nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ergänzungspflegschaft kann angeordnet werden, wenn in einem bevorstehenden Unterhaltsverfahren die Vertretung des Kindesinteresses nicht anderweitig gesichert erscheint.
Bei einem Wechselmodell mit annähernd gleichen Betreuungsanteilen begründet ein geringer Betreuungsüberhang keinen eindeutigen Schwerpunkt der elterlichen Betreuung.
Streitige tatsächliche Angaben zur regelmäßigen Wahrnehmung elterlicher Aufgaben können die Bestellung eines Ergänzungspflegers rechtfertigen.
Im Beschlussverfahren zur Anordnung einer Ergänzungspflegschaft kann das Gericht die Erhebung von Gerichtskosten unterlassen und die Erstattung außergerichtlicher Kosten ablehnen.
Tenor
wird dem Sohn der Beteiligten, H L, geb. am ##.##.####, die Ergänzungspflegschaft für den beabsichtigten Unterhaltsrechtsstreit des Kindesvaters angeordnet.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Nach Auffassung des Gerichts praktizieren die Eltern in anliegendem Fall das sog. Wechselmodell bezüglich der Betreuung ihres Sohnes entsprechend der vergleichsweisen Regelung in dem Scheidungsfolgenvergleich vom 12.09.2008, Az.: 46 F 262/06. Danach übernimmt der Vater die Betreuung im 14tägigen Rhythmus von freitags bis donnerstags. Prozentual liegt dabei der Betreuungsanteil bei 43% auf Seiten des Kindesvaters und 57% auf Seiten der Kindesmutter. Der damit bestehende Betreuungsüberhang von 7% bei der Kindesmutter führt nicht zu einer eindeutigen Zuordnung mit dem Schwergewicht bei der Kindesmutter. Im Gegensatz zu den zitierten BGH-Entscheidungen liegt hier der beiderseitige Betreuungsanteil nahe bei 50%. Ob darüber hinaus die Mutter alle Termine für H wahrnimmt, ist zwischen den Parteien höchst streitig. Es scheint vielmehr so, dass beide Elternteile sich um bestimmte Bereiche des Sohnes kümmern. Der Umstand, dass die Kindesmutter bisher im wesentlichen die Kleidung für den Sohn angeschafft hat, dürfte seine Ursache darin haben, dass der Vater bis Mai 2013 Barunterhalt von 100% nach der Düsseldorfer Tabelle geleistet hat.
Verfahrenswert: 3.000,00 €