Einstweilige Anordnung: Entzug der elterlichen Sorge nach Entnahme aus Jugendhilfe
KI-Zusammenfassung
In einem Eilverfahren entzog das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge für ihr Kind, nachdem sie es bei einem begleiteten Umgang der Jugendhilfemaßnahme entzogen und nach Hause mitgenommen hatten. Zentrale Frage war, ob eine akute Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 1666 BGB vorliegt. Das Gericht bejahte dies wegen erheblicher Erziehungsdefizite, ausgelöster Loyalitätskonflikte und der Gefährdung der positiven Entwicklung in der intensivpädagogischen Maßnahme. Die behaupteten Misshandlungen in der Einrichtung wurden als nicht hinreichend glaubhaft bewertet. Es ordnete Vormundschaft an und bestellte das am gewöhnlichen Aufenthalt zuständige Jugendamt zum Vormund.
Ausgang: Erlass der einstweiligen Anordnung mit vollständigem Sorgerechtsentzug und Bestellung des Jugendamts zum Vormund.
Abstrakte Rechtssätze
Im einstweiligen Anordnungsverfahren kann die elterliche Sorge nach § 1666 BGB vollständig entzogen werden, wenn nach summarischer Prüfung eine gegenwärtige erhebliche Kindeswohlgefährdung besteht.
Ein die Entwicklung des Kindes gefährdender Loyalitätskonflikt kann insbesondere dann vorliegen, wenn Eltern eine Jugendhilfemaßnahme gegenüber dem Kind fortlaufend abwerten und zugleich die baldige Rückkehr in den elterlichen Haushalt in Aussicht stellen.
Die eigenmächtige, nicht abgestimmte Herausnahme eines in Jugendhilfe untergebrachten Kindes aus einer Maßnahme kann eine Kindeswohlgefährdung begründen, wenn dadurch Stabilisierungserfolge gefährdet und notwendige Schutz- und Förderstrukturen unterbrochen werden.
Für die Bewertung behaupteter Misshandlungen sind Aussagekonstanz, Detailreichtum und Plausibilität der kindlichen Angaben sowie objektive Befundtatsachen in die Glaubhaftigkeitsprüfung einzustellen.
Bei Anordnung einer Vormundschaft ist das Jugendamt am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zum Vormund zu bestellen, wenn keine vorrangige geeignete Einzelperson ersichtlich ist.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
In der einstweiligen Anordnungssache
pp
hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bonn
auf die mündliche Verhandlung vom 18.06.2012
b e s c h l o s s e n :
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird den Kindeseltern Frau H T und Herr X T die elterliche Sorge für das Kind N T, geb. ## ## #### entzogen.
Es wird Vormundschaft angeordnet.
Zum Vormund bestellt wird:
das Jugendamt des T I L,J T, ##### F.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 1500,00 Euro
Gründe
I.
Das Kind N ist eines von zwölf gemeinsamen Kindern der Eheleute H und X T. Die Familie ist dem Gericht auf Grund einer Vielzahl von Sorgerechtsverfahren seit Jahren bekannt. Aktuell leben im Haushalt der Kindeseltern sechs gemeinsame Kinder. Die übrigen Kinder W und T, die bereits volljährig sind sowie D1, D2, L und auch N leben in Jugendhilfeeinrichtungen. Von den gemeinsamen Kindern besucht derzeit die am 27.08.1999 geborene Tochter D eine Regelschule. Im Übrigen besteht bezüglich aller anderen Kinder ein Sonderförderbedarf.
Wegen der noch bei der Familie lebenden Kinder O, D, N, K, T K, war unter dem Aktenzeichen 402 F 351/11 ein Sorgerechtsverfahren anhängig. Anlass war ein massives strafrechtliches Verhalten der Kinder O,D N und K sowie auch N im Jahr 2010/Anfang 2011. Die Kinder fielen mit Trickdiebstahl auf. Sie klingelten an Wohnungstüren, gaben vor für die Tiere eines Zirkus zu sammeln und baten um die Benutzung der Toilette. Der Aufenthalt in den jeweiligen Wohnungen wurde sodann zum Diebstahl dort vorhandener Wertgegenstände genutzt. Dieses Sorgerechtsverfahren, welches von Amts wegen eingeleitet worden war, wurde erst im Februar 2012 erledigt. Von sorgerechtlichen Maßnahmen wurde zunächst Abstand genommen, da die Kinder seit etwa Mitte 2011 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten waren. Die Eltern sagten auch zu, sich verstärkt für die Belange der Kinder einzusetzen, insbesondere die Kinder N und K,die beide eine Förderschule besuchen und denen ein Schulbegleiter zur Seite steht, in schulischen Angelegenheiten zu unterstützen und im Interesse der Förderung für die Kindern eine sinnvolle Organisation der Freizeit vorzunehmen, auch damit die Kinder nicht mehr so häufig Gelegenheit haben, alleine außerhalb des elterlichen Haushalts sich aufzuhalten und durch beleidigendes und zerstörerisches Verhalten gegenüber Nachbarn aufzufallen. Zu dem damaligen Zeitpunkte drohte zu dem der Familie die Obdachlosigkeit, da erhebliche Mietrückstände aufgelaufen waren. Die drohende Räumung durch den Vermieter konnte nur wegen der wiederholten Übernahme der Mietschulden im fünfstelligen Bereich durch die Stadt Bonn abgewendet werden. Die familiäre Situation ist noch immer sehr fragil, da die Eltern mit der Betreuung der im Haushalt lebenden Kinder O, D, N Justin, T und K bereits an der Grenze der Belastbarkeit sind. Die familiäre Situation wird nunmehr dadurch verschärft, dass sich die volljährige Tochter T die unter gesetzliche Betreuung gestellt wurde, wegen der Schwangerschaft häufig im elterlichen Haushalt aufhält.
Wegen des Kindes N war beim Amtsgericht Bonn unter dem Aktenzeichen 402 F 452/10 ein Sorgerechtsverfahren anhängig, dass das Jugendamt der Stadt Bonn mit Schriftsatz vom 28.12.2010 angeregt hatte. Es wurde der Entzug der elterlichen Sorge wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB beantragt. Hintergrund war, dass N zu diesem Zeitpunkt schon seit mehreren Monaten wegen seinen extremen Verhaltensauffälligkeiten nicht mehr beschult werden konnte. Auch war er in der Jugendhilfeeinrichtung "N J X" nicht mehr führbar. Er kehrte in den elterlichen Haushalt zurück. Die Eltern machten damals mehrfach deutlich, dass für die Familie N‘s Verhalten nicht tragbar war. Er wurde von den Eltern immer wieder "vor die Tür gesetzt". Eine geplante vierwöchige stationäre Unterbringung in den S Kliniken musste frühzeitig wegen des aggressiven Verhaltens des Kindes abgebrochen werden. Ebenso wie W, O, D, N und K war N im Jahr 2010 strafrechtlich wegen Trickdiebstahl erheblich in Erscheinung getreten. Es wird insoweit auf die Ausführungen in dem Verfahren 402 F 452/10 verwiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.01.2011 erklärten sodann die Kindeseltern ihre Zustimmung zu einer Jugendhilfemaßnahme betreffend des Sohnes N, da sie mit der Betreuung des Kindes überfordert waren. Nach Vorschlag des Jugendamtes Bonn sollte N in eine intensiv-pädagogische Maßnahme in N in Thüringen aufgenommen werden. Träger ist die Stiftung M mit Sitz in L. Die Aufnahme erfolgte sodann im März 2011. Die Kindesmutter begleitete N zu der Fachpflegestelle. Seitdem lebt N in der Jugendhilfeeinrichtung in N.
Von Anfang an war der Aufenthalt problematisch. N zeigte ein massiv aggressives Verhalten, so dass er für das Fachpflegepersonal kaum führbar war. Hinzu kamen Spannungen mit den Kindeseltern, die sich als Eltern durch die Fachpfleger nicht ausreichend gesehen fühlten. Die Telefonkontakte mit dem gemeinsamen Sohn empfanden die Eltern als unzureichend. Diese wurden nämlich zuletzt begleitet, da das Kind immer erhebliche Verhaltensauffälligkeiten insbesondere nach Gesprächen mit der Mutter zeigte. Die Mutter berichtete N telefonisch von den Problemen in der Familie. Hierdurch wurde N immer wieder beunruhigt. Im Übrigen wurde dem Kind immer wieder seitens der Kindeseltern suggeriert, dass der Aufenthalt nur vorübergehend sei und N bald nach Hause zurückkehren könne.
Die Entwicklung N in der Jugendhilfemaßnahme verlief positiv. N zeigte nicht mehr das massiv aggressive Verhalten. Er ist ruhiger geworden und zeigt mittlerweile Ausdauer bezüglich seiner sportlichen Aktivitäten. Nachdem N zunächst Einzelunterricht erhielt, kann er mittlerweile auch bis zu vier Stunden täglich mit Begleitung durch einen Schulbegleiter in der zweiten Klasse einer Regelschule beschult werden.
Anlässlich eines Umgangskontaktes der Kindeseltern mit N am 02.06.2012 im F Zoo, der durch den Schul- und Umgangsbegleiter Herr A begleitet werden sollte, entfernten sich die Eltern mit N in einem unbeobachteten Augenblick. Sie nahmen das Kind mit nach C. Dort hielt sich N dann bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.06.2012 auf. Als Grund für die Mitnahme des Kindes erklärten die Eltern, N habe von massiven körperlichen Übergriffen in der Projektstelle der Stiftung M berichtet. Das sei insbesondere durch den Schulbegleiter Herrn A geschehen aber auch durch die Betreuerinnen Frau F und Frau T. N wurde durch die Eltern in der Kinderklinik St. B vorgestellt. Dort wurden Hämatome diagnostiziert, deren Ursprung jedoch nicht geklärt werden konnte. N wurde weiterhin polizeilich vernommen und zwar am 14.06.2012 durch die Kriminalhauptkommissarin X. Es wird auf das polizeiliche Protokoll vom 14.6.2012 verwiesen (Bl. 31 f d.A.).
Im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde der Sachverhalt ausführlich erörtert. Die Eltern gaben eindeutig zu erkennen, dass sie bereits vor der Herausnahme ihres Sohnes aus der Jugendhilfemaßnahme anlässlich des Umgangs im F Zoo erhebliche Vorbehalte gegenüber der Projektstelle der Stiftung M bzw. den Mitarbeitern hatten. Herr T führte aus, den Eindruck zu haben, den Schulbegleiter Herrn A 1989 als Inhaftierten in der JVA S bzw. in der JVA L kennengelernt zu haben. Die Projektkoordinatorin Frau F wies während des Termins darauf hin, dass kein Eintrag bezüglich Herr A im Bundeszentralregister vorliegen würde. Weiterhin gaben die Kindeseltern im Termin eindeutig zu erkennen, dass ihnen die Art der Telefonate mit dem Sohn als auch die Umgangskontakte in U sehr missfallen hätten. Sie wiesen immer wieder auf ihre Rechte als Sorgerechtsinhaber hin.
In Gegenwart des Verfahrensbeistandes wurde sodann das Kind N am Termintag in den Nachmittagsstunden durch die Abteilungsrichterin angehört. Es wird insoweit auf die Ausführungen im Sitzungsprotokoll vom 18.06.2012 verwiesen. Anlässlich der Anhörung berichtete N von gewaltsamen Übergriffen seitens der Betreuer in der Projektstelle der Stiftung M, ohne diese Übergriffe jedoch genau beschreiben zu können. Andererseits berichtete er freudestrahlend von seinem Aufenthalt dort, wenn es um unbelastete Themen wie Schwimmen, Kuchenbacken und Jonglieren ging. N betonte jedoch zugleich, dass er bei den Eltern und Geschwistern bleiben wolle und nicht nach U zurückkehren werde.
Nach Anhörung des Kindes N wurde dem Kindesvater in Gegenwart des Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt, dass eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt nicht in Betracht kommt. Begründet wurde dies mit der Gefährdung des Aufenthalts der übrigen Kinder im elterlichen Haushalt. Durch die Aufnahme N‘s im elterlichen Haushalt hätte es eine zusätzliche massive Belastung der eh schon fragilen familiären Situation gegeben. Weiterhin hatte es während der Anwesenheit des Kindes N‘s in der Familie erstmalig seit Mitte 2011 einen erneuten Diebstahl der Kinder unter Beteiligung von N gegeben. Es wird insoweit auch auf den Bericht des Verfahrensbeistands vom 15.6.2012 verwiesen (Bl. 26 ff der Akte). Da nach der Anhörung des Kindes erhebliche Zweifel am realen Hintergrund der behaupteten körperlichen Misshandlungen gegeben waren, wurde dem Kindesvater seitens der Abteilungsrichterin erklärt, dass N entweder in die Projektstelle in U zurückzukehren habe alternativ aber auch in eine Jugendschutzstelle aufgenommen werden könne. Dies wurde auch dem Kind N mitgeteilt. N, der zunächst nicht in der Lage war, Blickkontakt zu den anwesenden Betreuerinnen aus der Projektstelle aufzunehmen, erklärte, nachdem er wissen wollte, ob die Jugendschutzstelle in C sei, was mit Nichtwissen beantwortet wurde, mit den Betreuerinnen wieder nach U zu fahren. Als er sich sodann tränenreich vom Vater verabschiedet und dieser sich aus dem Gerichtsgebäude entfernt hatte, wirkte N entspannt und nicht mehr angstbesetzt. Er war ruhig und kehrte mit den Betreuerinnen nach U zurück.
Am 26.6.2012 nahm die Abteilungsrichterin telefonischen Kontakt zu KHKin Frau X auf. Diese wies bezüglich der Aussage des Kindes N gegenüber der Polizei auf viele Widersprüche zu vorangegangenen Angaben der Eltern und des Kindes hin. Sie betonte, dass erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Kindes bestehen würden.
II.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bonn folgt aus § 50 Abs. 2 FamFG.
Im Bezirk des angerufenen Gerichts entstand das Bedürfnis für ein gerichtliches Tätigwerden, weil sich zu diesem Zeitpunkt N, der angehört werden musste, im elterlichen Haushalt in C aufhielt.
Der im Übrigen statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat auch in der Sache Erfolg.
Nach § 1666 BGB war nach summarischer Prüfung den Eltern die elterliche Sorge zu entziehen. Durch das Verhalten der Kindeseltern wird N massiv in seinem körperlich geistigen und seelischen Wohl gefährdet. Die Erziehungsdefizite der Eltern liegen u.a. darin, dass sie N zu keinem Zeitpunkt das Gefühl gegeben hatten, mit der Jugendhilfemaßnahme tatsächlich einverstanden zu sein. Zwar haben die Eltern formal ihre Zustimmung zu der Maßnahme erteilt. Sie verfielen jedoch schnell in ihr Muster, dass die Betreuer dieser Einrichtungen Konkurrenten sind und nicht Personen, mit denen im Interesse des Kindes kooperiert werden sollte. Konkurrenten sind zu bekämpfen Das führt bei den Kindern wie N naturgemäß zu Loyalitätskonflikten. Gegenüber N wurde auch immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass der Aufenthalt in der Jugendhilfeeinrichtung nur vorübergehend ist und wenn er sich wieder benehmen kann, er im elterlichen Haushalt leben darf. Gerade dieser letzte Punkt führt bei denen von einer Fremdunterbringung betroffenen Kindern der Familie T zu dem Gefühl, dass das Leben in der Jugendhilfeeinrichtung Bestrafung für Fehlverhalten der Kinder selbst ist. Besonders ausgeprägt ist der Wunsch der fremduntergebrachten Kinder der Familie T zur Familie gehören zu wollen. Dieser Wunsch wird verstärkt durch die häufig erfolgende Abwertung von Jugendhilfeeinrichtungen gegenüber den Kindern durch die Eltern. So wurde von der Kindesmutter beispielhaft die Jugendhilfeeinrichtung in Bonn, in der der fremduntergebrachte Bruder E lebte, gegenüber diesem Kind als Knast bezeichnet und dem Kind wurde vermittelt, dass nur derjenige, wer lieb sei, zu Hause leben dürfe. Gegenüber N wurden durch die Eltern die Betreuer der Jugendhilfeeinrichtung abgewertet. So wurde der Betreuer Herr A von dem Kindesvater als zur rechten Szene gehörend eingeordnet und dieses gegenüber N auch entsprechend vermittelt. Hieraus ergaben sich für N erhebliche Loyalitätskonflikte, die aus Sicht des Gerichts zu den Aussagen des Kindes wegen körperlichen Übergriffen geführt haben. Das Gericht geht davon aus, dass N‘s Schilderungen von den Übergriffen der Betreuer nicht auf realem Geschehen beruhen und die Herausnahme des Kindes aus der Jugendhilfemaßnahme durch die Kindeseltern objektiv nicht gerechtfertigt war.
Gerade der von den Eltern verursachte Loyalitätskonflikt des Kindes N und die Herausnahme aus der Jugendhilfemaßnahme am 2.6.2012 führen nach summarischer Prüfung zur Kindeswohlgefährdung.
Wie sich aus dem Bericht des Jugendamtes in dem Verfahren 402 F 452/10 und den Erörterungen im dortigen Termin ergibt, war der damals neunjährige N vor der Aufnahme in die intensiv-pädagogische Maßnahme des Projektträgers M ein massiv verhaltensauffälliges und aggressives Kind, das in keinster Weise, auch nicht für die Eltern, mehr führbar war. N konnte nicht mehr beschult werden. Er war vielfach in Straftaten verwickelt, die er zusammen mit einigen seiner Geschwister begangen hatte.
Nach Aufnahme in die intensiv-pädagogische Maßnahme hat N eine bemerkenswerte Entwicklung gemacht, die so im elterlichen Haushalt nicht möglich gewesen wäre. Sein aggressives Verhalten ist erheblich zurückgegangen. N kann derzeit beschult werden. Er wirkt insgesamt interessiert und offen für Neues. In der Anhörung entstand der Eindruck, dass er an Selbstbewusstsein gewonnen hat, weil er viel Neues wie z.B. das Schwimmen gelernt und bereits einige Schwimmprüfungen abgelegt hat.
Diese positive Entwicklung wird gefährdet, wenn N immer wieder durch die Eltern in Loyalitätskonflikte gebracht wird, die N für sich alleine nicht lösen kann sowie nunmehr durch das Verhalten der Kindeseltern auf Grund falsch verstandener Elternverantwortung das Kind aus der Jugendhilfemaßnahme in einer "Blitzaktion" herauszunehmen. Zwar sind die Eltern bis zur vorliegenden Entscheidung Inhaber der elterlichen Sorge gewesen. Sie durften somit auch über den Aufenthalt des Kindes entscheiden. Wegen der Entwicklungsdefizite, die N noch immer aufweist, hätten diese im wohlverstandenen Interesse des Kindes das Jugendamt oder Dritte vor der abrupten Herausnahme des Kindes aus der Jugendhilfemaßnahme informieren müssen. Im Übrigen entstand im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.6.2012 der Eindruck, dass die Eltern bereits vor dem Umgangstermin die Herausnahme des Kindes N aus der Jugendhilfeeinrichtung ins Auge gefasst hatten. Anlässlich der Erörterung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.06.2012 wurden massive Vorbehalte der Eltern gegenüber den Betreuern in der Projektstelle deutlich. Die Kindeseltern fühlten sich als Inhaber der elterlichen Sorge nicht ausreichend von den Mitarbeitern in der Jugendhilfeeinrichtung gewürdigt und in die Regelungen bezüglich N‘s einbezogen. Immer wieder betonten die Kindeseltern, dass sie die Inhaber der elterlichen Sorge sind und insofern über den Aufenthalt des Kindes N zu entscheiden hätten.
Bezüglich der von N geschilderten gewalttätigen Übergriffe durch die Betreuer bestehen erhebliche Bedenken am realen Bezug.
Verletzungen wie Hämatome, die über das für ein 10jähriges bewegungsfreudiges Kind übliche Maß hinausgehen, liegen nicht vor. Nach Angaben der Eltern wurden in der Kinderklinik lediglich punktuelle Hämatome diagnostiziert, deren Genese nicht eindeutig ist, die auch auf stumpfen Verletzungen zugezogen beim Spielen beruhen können. Soweit N behauptet hat, die Betreuer hätten mit einem Stock auf seinen Kopf geschlagen und das auch noch einen Tag vor dem Umgangskontakt am 2.6.2012, hätten sich Hämatome auf dem Kopf befinden müssen. Das ist nicht der Fall
Insofern kann der Nachweis der von dem Kind behaupteten körperlichen Übergriffe und Misshandlungen nur mit den Angaben des Kindes selbst geführt werden. Die Angaben des Kindes sind nicht glaubhaft, da zum einen keine Aussagekonstanz vorliegt. So soll nach dem Bericht von Herr T, Mitarbeiter der Jugendhilfebereitschaft der Stadt C vom 4.6.2012 (Bl. 3 d.A.) N anlässlich des Besuchs im elterlichen Haushalt am 3.6.2012 angegeben haben, noch am 1.6.2012 und damit erst zwei Tage zuvor mit einem Stock mehrfach heftig auf den Kopf geschlagen worden zu sein. Unabhängig davon, dass in der Kinderklinik ST. B, Hämatome auf dem Kopf nicht festgestellt werden konnten, hat N gegenüber der Polizistin Frau X anlässlich der Anhörung am 14.6.2012 angegeben, eine Woche vor dem Umgangstermin mit den Eltern letztmalig von den Betreuern in der Einrichtung geschlagen worden zu sein (polizeiliches Protokoll der Anhörung des Kindes vom 14.6.2012, Bl. 31 ff der Akte). Am 4.6.2012 hat N nach dem Bericht von Frau N-T vom Jugendamt der Stadt C dieser gegenüber angegeben, er sei täglich von Herr A und einem D geschlagen worden (vgl. Antragsschrift vom 4.6.2012, Bl. 1, 2). Anlässlich der polizeilichen Anhörung am 14.6.2012 bezichtigte Marvin nicht nur die Betreuer D und U. A. der körperlichen Übergriffe sondern auch die Betreuerinnen H.und N. N gab an, keinen der Betreuer mehr sehen zu wollen. Das wiederholte er auch anlässlich der Anhörung durch die Abteilungsrichterin am 18.06.2012. Gegenüber dem Verfahrensbeistand Herr I hatte N anlässlich des Gesprächs mit diesem am 12.6.2012 angegeben, die Betreuerin N zu mögen. Es wird auf den Bericht des Verfahrensbeistands vom 15.6.2012, Bl. 26 ff der Akte verwiesen. Mit zunehmendem Zeitablauf potenzieren sich in der Darstellung des Kindes von den gewaltsamen Übergriffen nicht nur die Anzahl der Täter sondern auch die Häufigkeit der Vorfälle. Auch sind die Schilderungen des Kindes zu dem Ablauf der behaupteten Übergriffe wenig detailreich. Einzig die Schilderung des Einsperrens im Keller, als N von dort Äpfel holen sollte, ist genauer zum Ablauf. Hier ist jedoch unklar, ob das behauptete Einsperren tatsächlich bewusst erfolgte oder auf einem Versehen beruhte.
Wesentlich für die Einschätzung, dass N‘s Schilderungen von den Übergriffen nicht auf realem Geschehen beruht, ist das Verhalten des Kindes am Termintag. N wurde seitens der Abteilungsrichterin mitgeteilt, dass er nicht zu Hause leben kann. Ihm wurde alternativ das Jugendhilfeprojekt im N oder eine Jugendschutzstelle als Aufnahmeorte genannt. N entschied sich für die Rückkehr in die Jugendhilfeeinrichtung in N. Er wirkte dabei beschämt, mied den Blickkontakt zu den anwesenden Betreuerinnen aus der Jugendhilfeeinrichtung. N war eindeutig nicht angstbesetzt, als er mit den Betreuerinnen aus der Projektstelle das Gerichtsgebäude verließ und nach U zurückfuhr. Von einem Kind, das gewalttätigen Übergriffen seitens der Betreuer ausgesetzt gewesen sein soll, wäre zu erwarten gewesen, dass es Widerstand leistet. Das war bei N jedoch nicht mehr der Fall. N wirkte insgesamt relativ entspannt.
Den Eltern war nach summarischer Prüfung die elterliche Sorge insgesamt zu entziehen. Auch wenn die Kindeseltern tatsächlich davon ausgegangen sind, dass die Schilderungen N‘s der Wahrheit entsprechen, liegt das maßgebliche erzieherische Defizit darin, N nicht vermittelt zu haben, mit der Jugendhilfemaßnahme einverstanden zu sein. Die Kindeseltern strebten an, die Jugendhilfemaßnahme zu beenden, was anlässlich der Erörterungen im Termin am 18.6.2012 deutlich wurde. Das wurde auch N zu verstehen gegeben, indem dem Kind anlässlich von Telefonkontakten suggeriert wurde, dass der Aufenthalt in der Jugendhilfeeinrichtung nur vorübergehend sei und er bald wieder in den elterlichen Haushalt zurückkehren würde. Diese Option besteht jedoch auf keinem Fall, da die Eltern mit der Erziehung und Versorgung der bereits jetzt im Haushalt lebenden Kinder O, D, N, K, T und K an der Grenze der Belastbarkeit sind. Bereits jetzt ist der Aufenthalt dieser Kinder im elterlichen Haushalt noch nicht nachhaltig gesichert, was anlässlich der Erörterungen in dem Sorgerechtsverfahren mit dem Aktenzeichen 402 F 351/11 deutlich wurde. Sollte N auch noch in den elterlichen Haushalt zurückkehren, liegt es nahe, dass das fragile Familiensystem gesprengt würde. Hinzu kommt, dass die Kinder der Familie erstmalig nach N‘s Rückkehr wieder erneut Diebstahl begangen haben.
N muss in der Jugendhilfemaßnahme zur Ruhe kommen, was nur möglich ist, wenn die Eltern nicht mehr die Entscheidungsgewalt über ihn haben. Denn dann können sie gegenüber dem Kind nicht suggerieren, dass sie ihn bald aus der Jugendhilfemaßnahme herausholen und nach Hause bringen werden.
Da N seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Jugendamtes des T-I-l hat, war insoweit dieses zum Amtsvormund zu bestellen.