Umgangsrecht: 14‑tägiger Turnus mit Montag‑Übernachtung angeordnet
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Bonn regelte das Umgangsrecht des Kindesvaters für den Sohn N in einem 14‑tägigen Turnus (Fr 15:00 bis Di Morgen) mit zusätzlicher Montagübernachtung; die Ferien werden in der ersten Hälfte (außer Weihnachten) geregelt. Die Anordnung stützt sich auf das Gutachten des Sachverständigen und das Kindeswohl. Weitergehende Umgestaltungen des Umgangs wurden abgelehnt. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Umgangsregelung des Vaters im wesentlichen bestätigt und um eine Montag‑Übernachtung erweitert; weitergehende Umgestaltung abgelehnt; Kosten gegeneinander aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Regelung des Umgangsrechts ist das Kindeswohl leitend; bewährte und etablierte Umgangsregelungen sind beizubehalten, sofern sie dem Kindeswohl dienen.
Eine Ausweitung des Umgangs auf eine Übernachtung ist zulässig, wenn sie die Bindung zum Elternteil fördert und gleichzeitig zur Reduzierung elterlicher Konflikte beiträgt.
Gerichtlich bestellte Sachverständige und deren Empfehlungen sind bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts maßgeblich zu berücksichtigen und können die Grundlage für konkrete Anordnungen bilden.
Kalendarisch bestimmte Ferienregelungen können so formuliert werden, dass die Beteiligten deren konkrete Lage selbst ermitteln können; eine jährliche gerichtliche Konkretisierung ist nicht erforderlich, wenn die Regelung hinreichend bestimmt ist.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1.
Das Umgangsrecht des Kindesvaters dem Sohn N I, geboren am ##.##.####, wird wie folgt geregelt:
Der regelmäßige Umgang findet 14tägig von Freitag 15:00 Uhr bis zum Beginn von Kindertagestätte/Schule am folgenden Dienstagmorgen , anknüpfend an den derzeit laufenden Umgangsturnus statt, sowie in der auf das Umgangswochenende folgenden Woche, jeweils montags in der Zeit von 15:00 bis zum darauffolgenden Dienstagmorgen.
Der Kindesvater wird N hierzu jeweils freitags bzw. montags von der Kindertagestätte/Schule abholen und ihn am Dienstagmorgen wieder in die KiTa/Schule bringen.
ln den Schulferien des Landes Nordrhein Westfalen, soweit diese länger als eine Woche dauern, findet der Umgang jeweils in der ersten Ferienhälfte ab dem 1. Feriensamstag 18:00 Uhr bis zum letzten Samstag in der 1. Schulferienhälfte um 18:00 Uhr statt.
Hiervon ausgenommen sind die Weihnachtsferien.
2.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben
Gründe
Ausgehend von der im Verfahren 401 F 62/10 mit Beschluss vom heutigen Tag erfolgten Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf die Kindesmutter, war das Umgangsrecht des Vaters für N zu regeln.
Hierbei war grundsätzlich die bislang angeordnete und praktizierte Regelung beizubehalten, da diese sich bewährt hat. N hat hierdurch eine klare Orientierung zu seinem Zuhause im Haushalt der Kindesmutter erfahren, ohne dass die Intensität der Bindung zum Vater hierdurch gelitten hat. Es wird hierzu auf die ausführlichen Darlegungen im schriftlichen Gutachten des gerichtlich beauftragten Sachverständigen H K vom 20.Juli 2011 und die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss in 401 F 62/10 vom heutigen Tage verwiesen.
Zur weiteren Sicherung und Förderung der engen Bindung zum Vater einerseits und zur gleichzeitigen Konfliktreduzierung andererseits, sieht es das Gericht entsprechend den Empfehlungen des Gutachters auch als geboten an, die Umgangsdauer am Montag auf eine Übernachtung bis Dienstagmorgen auszuweiten. Hierbei sieht das Gericht die von der Kindesmutter und der Verfahrensbeiständin geäußerten Bedenken, dass die Ausweitung für die Umgangswochenenden sich damit dem früheren Wechselmodell annähert. Gleichwohl überwiegt nach Überzeugung des Gerichtes der Vorteil, dass mit dieser Ausgestaltung die Eltern jedenfalls beim gewöhnlichen Umgang nicht mehr aufeinandertreffen müssen. Angesichts der derzeitigen Spannungen ist zu hoffen, dass durch dieses Vorgehen eine unmittelbare Entlastung für N und eine Beruhigung der Gesamtsituation erreicht werden kann.
Es wird insoweit abzuwarten und aufmerksam zu beobachten sein, ob sich diese Hoffnung tatsächlich erfüllt.
ln Übereinstimmung mit den Einschätzungen der Verfahrensbeiständin, der Mutter und des Jugendamtes sieht das Gericht eine weitere Umgestaltung nach dem Vorschlag des Vaters hingegen als nicht angezeigt an.
Damit würde N in fünf Monaten außerhalb der Ferienregelung jeweils zwei zusammenhängende Wochen im Haushalt des Kindesvaters verbringen und somit eine auch vom Gutachter als nicht kindeswohldienlich angesehen erhebliche Annäherung an das frühere Wechselmodel bedeuten. Die dringend für geboten erachtete klare Aufenthaltsstruktur für N wäre damit vollends aufgehoben. Auch im Hinblick auf das Lebensalter von N ist demgegenüber eine regelmäßige, im 14 tägigen Wechsel überschaubare und N auch bereits vertraute Umgangsgestaltung vorzuziehen.
Hinsichtlich der beibehaltenen bisherigen Ferienregelung ist aus gegebenem Anlass ausdrücklich klar zustellen, dass diese für die folgenden Jahre hinreichend bestimmt ist und damit keiner gesonderten gerichtlichen Klarstellung der genauen kalendarischen Lage in jedem Jahr bedarf. Diese ist vielmehr selbst von den Beteiligten ermittelbar. Ausdrücklich auszunehmen waren auch weiterhin die Weihnachtsferien, da zur angemessenen Interessenswahrnehmung in dieser Zeit einer tageweisen Regelung der Vorzug zu geben sein dürfte und dies von den Eltern bislang einvernehmlich geregelt werden konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf§ 81 Abs.1 FamFG. Der Gegenstandswert wird auf 3.000.- Euro festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht- Familiengericht- Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht- Familiengericht- Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.