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Amtsgericht Bonn·401 F 178/09·14.12.2010

Teilentzug der elterlichen Sorge wegen Kindeswohlgefährdung (§ 1666 BGB)

ZivilrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Familiengericht entzog den Eltern für drei Kinder das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Beantragung von Hilfen zur Erziehung sowie die Gesundheitsfürsorge und übertrug diese Bereiche dem Jugendamt als Ergänzungspfleger. Zentrale Frage war, ob eine gegenwärtige Kindeswohlgefährdung besteht, die staatliche Eingriffe erfordert. Nach Sachverständigengutachten seien alle Kinder bei Verbleib im elterlichen Haushalt psychisch erheblich gefährdet und bereits geschädigt; Ursachen lägen in schädigenden Einflüssen der Kernfamilie. Mildere Mittel erschienen wegen fehlender Einsicht und fehlender Schutzbereitschaft der Eltern nicht ausreichend; die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.

Ausgang: Teilbereiche der elterlichen Sorge wurden entzogen und auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen; sofortige Vollziehung angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Maßnahmen nach § 1666 Abs. 1 BGB setzen eine gegenwärtige, erhebliche Gefährdung des körperlichen oder seelischen Kindeswohls voraus, die bei Verbleib im elterlichen Haushalt fortbesteht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird.

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Der teilweise Entzug der elterlichen Sorge ist zulässig, wenn er zur Gefahrenabwehr erforderlich ist und sich auf die zur Sicherung des Kindeswohls notwendigen Teilbereiche (z.B. Aufenthalt, Gesundheitsfürsorge, Hilfen zur Erziehung) beschränkt.

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Erhebliche seelische Auffälligkeiten, Bindungsstörungen und sexualisiertes Verhalten von Kindern können in einer Gesamtschau eine Kindeswohlgefährdung begründen, wenn sie nach sachverständiger Bewertung auf schädigende Einflüsse in der Kernfamilie zurückzuführen sind.

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Das Bestreiten jeglichen Fehlverhaltens und die fehlende Bereitschaft der Eltern zur Reflexion und zum Schutz der Kinder können die Prognose stützen, dass ambulante Hilfen die Gefährdung nicht hinreichend abwenden.

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Eine weitere Aufklärung des genauen Umfangs innerfamiliärer Übergriffe ist für die Anordnung von Schutzmaßnahmen nicht zwingend, wenn die Gefährdungslage bereits aufgrund belastbarer Feststellungen und Prognose hinreichend sicher festgestellt ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ BGB § 1666§ 1666 Abs. 1 BGB§ 116 Abs. 3 S. 2 FamFG§ 81 Abs. 1 FamFG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Köln, 4 UFH 4/10 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die elterliche Sorge für die Kinder T, geboren am ########, K-Q, geboren am ######## und K1, geboren am ########, wird für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Beantragung von Hilfen zur Erziehung sowie Gesundheitsfürsorge den Eltern entzogen und auf das Jugendamt der Stadt C als Ergänzungspfleger übertragen.

Es wird die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

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Aus der Beziehung der Eheleute B2 sind 5 Kinder im Alter von 1 bis 11 Jahren hervorgegangen. Bei der Geburt der ältesten Tochter T war die heute 28-jährige Kindesmutter 16 Jahre alt.

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Im April 2008 kam es erstmals zu einer Mitteilung wegen Aufsichtspflichtverletzung gegenüber dem Jugendamt C, nachdem der damals 4-jährige K-Q spätabends alleine in C aufgegriffen wurde. Im August 2008 erfolgte eine Mitteilung durch den Leiter eines Jugendzentrums wegen Aufsichtspflichtverletzung, unangemessene Erziehungsmethoden des Kindesvaters aufgrund entsprechender Angaben von T, auffällig sexualisierter Sprache der 3 älteren Kinder sowie unzureichender Bekleidung. Im November 2008 meldete zudem die Schule von M den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs aufgrund alarmierender Äußerungen des Kindes.

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Nach anfänglicher Weigerung der Kindeseltern wurde sodann eine sozialpädagogische Familienhilfe in der Familie installiert.

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Seit Dezember 2008 hält sich auch der aus einer anderen Beziehung des Kindesvaters stammende erwachsene Sohn T1 regelmäßig im Haushalt der Kindeseltern auf.

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Der Kindesvater hat zudem auch mit der Schwester der Kindesmutter, Frau N B, eine am 8. August 2009 geborene gemeinsame Tochter M1. Nach Angaben der Frau N B unterhielt sie mit I B1 seit ihrem zwölften Lebensjahr eine zumindest bis Mai 2009 anhaltende regelmäßige sexuelle Beziehung. Nachdem Herr B1 zunächst die Vaterschaft auch gegenüber dem erkennenden Gericht geleugnet und in einer im Verfahren 401 F 140/09 Amtsgericht Bonn abgegebenen eidesstattlichen Versicherung jeden geschlechtlichen Kontakt mit seiner Schwägerin im relevanten Empfängniszeitraum abgestritten hat, ist durch ein gerichtlich eingeholtes Abstammungsgutachten die Vaterschaft des Herrn I B1 mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,99999978% als praktisch erwiesen festgestellt worden, woraufhin dieser die Vaterschaft durch entsprechende Jugendamtserklärung anerkannt hat.

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Im Januar 2009 wurde zunächst T im kinderneurologischen Zentrum erst stationär und sodann in der Tagesklinik bis Anfang Mai 2009 untergebracht. Anschließend wurde sie in eine heilpädagogische Tagesgruppe aufgenommen und erhält zudem ambulante Psychotherapie. E wurde ab Juni 2009 und M ab Mai 2009 bis Januar 2010 stationär im Kinderneurologischen Zentrum untergebracht. Beide Kinder wechselten von dort aus in eine Pflegestelle. Ausweislich der ärztlichen Berichte des Kinderneurologischen Zentrums vom 29.9.2009 sowie vom 22.1.2010, wurde durch die Ärztin Frau Dr. S E als ein emotional sehr belastendes und psychotraumatisiertes sowie beziehungsverunsichertes Kind beschrieben , welches im höchsten Maße von erfahrender sexueller Gewalt traumatisiert ist. M wird ein als in seiner emotionalen Befindlichkeit extrem auffälliges Kind mit tiefgreifender Unsicherheit und dem dringenden Verdacht einer traumatischen Beziehungserfahrung beschrieben, der zudem von erlebter erheblicher sexualisierter Gewalt geprägt sei. Hinsichtlich beider Kinder wird ein Verbleib im familiären Umfeld als chronische Kindeswohlgefährdung eingeschätzt und eine dauerhafte Fremdunterbringung empfohlen.

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Die Kindeseltern behaupten durchgängig, dass als Ursache für die Verhaltensauffälligkeiten der Kinder nicht ihr Verhalten, sondern nur der Kontakt zu einem Nachbarskind, sowie zur Großmutter mütterlicherseits und der Tante N B in Betracht komme. Durch diese hätten die Kinder Zugang zu pornographischem Material gehabt.

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Mit der Fremdunterbringung von E und M sind sie einverstanden; eine Herausnahme der anderen drei Kinder lehnen sie jedoch ab.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Frau Dipl.-Psych. M2 C1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Ausführung im schriftlichen Sachverständigengutachten vom 26. Juli 2010 (Blatt 116 ff. d.A.) sowie auf das Protokoll der mündliche Verhandlung vom 7.12. verwiesen.

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II.

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Den Kindeseltern war die elterliche Sorge für die Kinder T, K-Q und K1 für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Beantragung von Hilfe zur Erziehung und für den Bereich der Gesundheitsfürsorge gemäß § 1666Abs. 1 BGB zu entziehen, da dies zur Abwehr einer bestehenden Gefährdung des Wohles der Kinder erforderlich ist.

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Nach den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Frau Dipl.-Psych. M2 C1 ist die gesunde psychische Entwicklung aller Kinder bei einem Verbleib im Haushalt der Kindeseltern erheblich gefährdet. Bei allen Kindern sind auch bereits eingetretene Schädigungen feststellbar, die nach Überzeugung des Gerichts, in Übereinstimmungen mit den Feststellungen der Sachverständigen, nur durch negative Einflüsse in der Obhut der Eltern zu erklären sind. Wenngleich die Schädigungen von T, K-Q und K1 als nicht so offenkundig anzusehen sind, wie bei M und E, zeigen auch sie gravierende Bindungsstörungen bei gleichzeitig erkennbar hoher seelischer Belastung von T und K-Q sowie emotionaler Deprivation bei K1.

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Angesichts der bei M und E festzustellenden erheblichen Schädigungen, sowie der von diesen und früher auch von T gemachten Äußerungen und vielfachen Andeutungen in Spielszenen, sowie des gezeigten sexualisierten Verhaltens, rechtfertigt sich nur die Schlussfolgerung, dass der Lebensalltag aller im Haushalt der Kindeseltern lebenden Kinder durch übergriffiges, gewalttätiges und sexualisiertes Verhalten zumindest des Kindesvaters und jedenfalls unzureichender emotionaler Versorgung und Schutz durch die Kindesmutter geprägt ist. So zeigten alle Kinder, bis auf die damals noch nicht geborene K1, bei Beginn der SPFH-Maßnahmen ein sehr aggressives und gewaltbereites Verhalten gegenüber anderen und bei den Jungen auch untereinander.

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In besonderem Maße besorgniserregend ist zudem das, angesichts des Alters der Kinder selbst für die Fachkräfte einmalige, Ausmaß des sexualisierten Verhaltens: die damals achtjährige E, die sich Klassenkameraden verbal für sexuelle Handlungen anbietet und ihr siebenjähriger Bruder, der seine Schwester seinerseits als Tauschobjekt zum Sexualverkehr anpreist; fortlaufende sexualisierte Äußerungen der Kinder und völlig altersunangemessene, aufreizende Kleidung der Mädchen. Nicht nur E und M, sondern auch T haben auch anfänglichen klare Angaben zu brutalen Übergriffen und Bestrafungen durch den Kindesvater und wiederholt Andeutungen zu sexuellen Handlungen durch Erwachsene gemacht, wobei mehrfach auch ausdrücklich der Name des Halbbruders T1 genannt wurde. Dass derartige Angaben von T und M nicht (mehr) gemacht werden, erklärt sich hierbei ohne weiteres aus dem von allen betreuenden und behandelnden Fachleuten wahrgenommenen Schweigegebot, unter dem die Kinder offenkundig stehen. So hat sich T in der seit 2 Jahre andauernden Therapie dem Therapeuten ebenso wenig öffnen können, wie gegenüber den Bezugsbetreuern der Tagesgruppe oder den SPFH-Kräften. Selbst für die schon seit längerer Zeit nicht mehr im Haushalt der Kindeseltern lebende E wirkt diese Schweigegebot offenkundig noch fort, wie aus der von ihr gemachten Ankündigung gegenüber ihrer Pflegemutter, bald einmal "alles" zu erzählen, deutlich wird.

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Wie von der Sachverständigen in ihren schriftlichen Ausführungen und den im Rahmen der persönlichen Anhörung gemachten Darlegungen dezidiert und überzeugend dargelegt wurde, können die schädigenden Einflüsse auch nur auf die unmittelbare Kernfamilie, nicht aber auf singulärer Ereignisse mit dritten Personen zurückgeführt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht insoweit auf die umfangreichen Darlegungen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen, denen sich das Gericht voll inhaltlich anschließt.

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Das die Kindeseltern jegliches relevante Fehlverhalten ihrerseits in Abrede stellen und lediglich außerfamiliäre Ursachen anführen und selbst eindeutige Äußerungen der Kinder als Missverständnisse abtun, ist danach nicht geeignet, deren Verantwortlichkeit zu entkräften. Es belegt vielmehr nur eindeutig deren Bemühen, nichts von dem, was sich wirklich innerhalb der Familie abspielt, nach draußen dringen zu lassen. Nur vor diesem Hintergrund wird auch verständlich, warum beide Eltern trotz der frühzeitigen und wiederholten Angaben zu auch sexuell übergriffigem Verhalten des Halbbruders T1, keinerlei Veranlassung zum Schutz der Kinder sahen, sondern lediglich deren Angaben in Zweifel gezogen haben.

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Besondere Bedeutung kommt schließlich auch dem Umstand zu, dass der Kindesvater durch seine im Vaterschaftsfeststellungsverfahren aktenkundige und dem erkennenden Gericht noch eindrücklich erinnerliche wiederholte unverfrorene Lüge zur sexuelle Beziehung mit seiner Schwägerin, seine mangelnde Wahrheitsliebe bereits einmal deutlich unter Beweis gestellt hat.

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Nicht minder bedeutsam erscheint hierzu die Haltung der Kindesmutter, die trotz dieser erheblichen und teilweise in der Fernsehöffentlichkeit zelebrierten Demütigung unbeirrt zu ihrem Mann steht und auch nicht bereit ist, sein sonstiges Verhalten oder seine Äußerungen in Frage zu stellen. Ihm will sie glauben, ihren Kindern nicht.

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Dass eine weitere Sachaufklärung dazu, von wem und in welchem Maße es im einzelnen zu Übergriffen auf die Kinder gekommen ist, wegen dieser fehlenden Bereitschaft der Eltern , hieran offen und aufrichtig mitzuwirken, nicht möglich ist, ist evident. Erhellung ist hiernach nur dadurch zu erhoffen, dass die Kinder durch eine Herausnahme dem tatsächlichen Einfluss der Kindeseltern entzogen werden und künftig genug Vertrauen fassen, um sich umfassend zu offenbaren.

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Entsprechend den weiteren Ausführungen der Sachverständigen kann im Hinblick auf die im Vergleich zu M und E weniger erkennbaren Schädigungen bei T, K-Q und K1 , nicht auf das derzeitige Fehlen einer erheblichen Gefährdungslage hinsichtlich dieser Kinder geschlossen werden. Nach den getroffenen Sachverständigenfeststellungen kann vielmehr lediglich davon ausgegangen werden, dass durch die Herausnahme von M und E, dem fortlaufenden Einsatz der SPFH-Kräfte und auch dem Druck des hiesigen Sorgerechtsverfahrens eine Stabilisierung der Situation eingetreten ist. Eine wirkliche positive Veränderung im Sinne einer spürbaren psychischen Entlastung der Kinder und insbesondere von T, ein zunehmende Normalisierung im Sozialverhalten von K-Q, ebenso wie im Bindungsverhalten von K1 ist indessen nach den Beobachtungen aller involvierten Fachkräfte nicht feststellbar.

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Die Sachverständige hat hierzu auch eindrücklich klarstellen können, dass angepasstes oder sogar leistungsbereites Verhalten in einzelnen Teilbereichen, sowie von T im schulischen Bereich, der Annahme einer fortbestehenden psychischen Beeinträchtigung nicht entgegenstehen. Demgemäß ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Sachverständige auf die von Seiten der Kindeseltern gerügte Befragung des Klassenlehrers von T verzichtet hat. Die zu erwartende Bestätigung von T schulischen Leistungen wäre nicht geeignet gewesen, die übrigen Feststellungen der Sachverständigen zu entkräften.

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Ebenso wenig lässt der Umstand, dass die Sachverständige nicht auch die Großmutter väterlicherseits befragt hat, Zweifel an der Unvoreingenommenheit der der Sachverständigen und der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen zu. Denn selbst wenn die Großmutter die Darstellung der Kindeseltern über das Bestehen eines völlig unproblematischen und unauffälligen Eltern-Kind-Verhältnisses bestätigt hätte, wäre dies nach den folgerichtigen Ausführungen der Sachverständigen nicht geeignet gewesen, die von allen Fachleuten festgestellten Schädigungen zu erklären oder gar zu entkräften.

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Im Ergebnis wie auch in der Begründung teilt das Gericht damit die Schlussfolgerung der Sachverständigen, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen die Eltern auf absehbare Zeit als erziehungsunfähig anzusehen sind und der weitere Verbleib aller Kinder in deren Haushalt trotz aller möglichen ambulanten Unterstützung diese in ihrer gesunden Entwicklung massiv gefährdet. Da die Kindeseltern seit Beginn aller Hilfsmaßnahmen trotz wiederholter dezidierter Feststellung von Fachleuten auch unbeirrbar dabei bleiben, in ihrem Erziehungsverhalten allenfalls ganz geringfügige und auch schon lange zurückliegende Fehler begangen zu haben, und damit jede wirkliche Reflektions- und Veränderungsfähigkeit-und Bereitschaft vermissen lassen, ist eine erheblich zunehmende Erziehungskompetenz in absehbarer Zeit auch nicht zu erwarten. Ob die vom Kindesvater begonnene und von der Kindesmutter angestrebte Therapie hieran langfristig etwas zu verändern vermag, wird zu beobachten und ggfs. zu einem späteren Zeitpunkt zu überprüfen sein.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 116 Abs. 3 S. 2, 81 Abs. 1 FamFG.