Scheidung mit Anordnung des Versorgungsausgleichs nach §1587b BGB
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Bonn hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich angeordnet. Es ordnete die Übertragung der Hälfte der Differenz der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften vom Konto des Antragsgegners auf das Rentenkonto der Antragstellerin an und schrieb die Umrechnung in Entgeltpunkte vor. Wirtschaftlichkeits- und Höchstgrenzen wurden berücksichtigt; die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Ehescheidung und Anordnung des Versorgungsausgleichs (Übertragung von Rentenanwartschaften) sowie gegeneinander aufgehobene Kostenentscheidung
Abstrakte Rechtssätze
Der Versorgungsausgleich erfolgt durch Übertragung von Rentenanwartschaften; zu übertragen ist die Hälfte der Differenz der während der Ehe erworbenen Anwartschaften (§1587b Abs.1 BGB).
Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs sind die zu übertragenden bzw. zu begründenden Rentenanwartsschaften in einen Monatsbetrag in Entgeltpunkten umzurechnen (§1587b Abs.6 BGB).
Bei der Festsetzung des Versorgungsausgleichs sind die Vorschriften über Wirtschaftlichkeit und gesetzliche Höchstbeträge zu beachten (§1587b Abs.4-5 BGB).
Die Kostenentscheidung im Familiensache kann gegeneinander aufgehoben werden; die Kostenregelung richtet sich nach den einschlägigen prozessualen Vorschriften (vgl. §93a ZPO).
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
In der Familiensache
pp
hat das Amtsgericht- Familiengericht Bonn
auf die mündliche Verhandlung vom
19.8.1999 für Recht erkannt:
Die am ##.#### vor dem Standesbeamten in Königswinter unter
Heiratsregister·Nr. ###/#### geschlossene Ehe der Parteien wird
geschieden.
Rubrum
2. Von dem Konto Nr; ·########## des Antragsgegners bei
.der LVA werden auf das Konto Nr. ######## O ### der Antrag stellerin bei der LVA Rentenanwartschaften in· Höhe von .
Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
3. Die Kosten werden·gegeneinander aufgehobe.n.
I ·. Eh e sch e i dun g ·.·
Die Pa r t e·i en haben gemä ß · § 31.3 a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
II. Versorgungsausgleich
Während der Ehezeit (1.11.85 bis 28.02.1999 hat die Antragstellerin in· der gesetzlichen· Rentenversicherung (BfA) monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von ###,## DM erworben.
Der Antr.agsgegner hat im gleichen Zeitr·aum ebenfalls in der gesetzlichen · · Rentenversicherung · (LVA ) monatliche Rentenanwartschaften in Hohe von ###,## DM erworben.
Der Ausgleich dieser Anwartschaften -vollzieht sich nach § 1587 b Abs. 1 BGB: Vom Konto des Antragsgegners sind auf das Rentenkonto der Antragstellerin Rentenanwartschaften in Höhe der·Hälfte der Differenz beider Anwartschaften,nämlich in Höhe von ###,## DM zu übertragen.
Die Vorschriften des § 1587 b Abs.4 und 5 BGB über die Wirt-
Schaftlichkeit und den Höchstbetrag sind beachtet.
Entsprechend § 1587 b Abs. 6 BGB ist; anzuordnen, daß der Monatsbetrag der zu übertragenden bzw. zu .begründenden Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte umzurechnen ist.
III. Kosten
Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a ZPO.
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