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Amtsgericht Bonn·40 F 73/99·18.08.1999

Scheidung mit Anordnung des Versorgungsausgleichs nach §1587b BGB

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Bonn hat die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich angeordnet. Es ordnete die Übertragung der Hälfte der Differenz der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften vom Konto des Antragsgegners auf das Rentenkonto der Antragstellerin an und schrieb die Umrechnung in Entgeltpunkte vor. Wirtschaftlichkeits- und Höchstgrenzen wurden berücksichtigt; die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Ehescheidung und Anordnung des Versorgungsausgleichs (Übertragung von Rentenanwartschaften) sowie gegeneinander aufgehobene Kostenentscheidung

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versorgungsausgleich erfolgt durch Übertragung von Rentenanwartschaften; zu übertragen ist die Hälfte der Differenz der während der Ehe erworbenen Anwartschaften (§1587b Abs.1 BGB).

2

Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs sind die zu übertragenden bzw. zu begründenden Rentenanwartsschaften in einen Monatsbetrag in Entgeltpunkten umzurechnen (§1587b Abs.6 BGB).

3

Bei der Festsetzung des Versorgungsausgleichs sind die Vorschriften über Wirtschaftlichkeit und gesetzliche Höchstbeträge zu beachten (§1587b Abs.4-5 BGB).

4

Die Kostenentscheidung im Familiensache kann gegeneinander aufgehoben werden; die Kostenregelung richtet sich nach den einschlägigen prozessualen Vorschriften (vgl. §93a ZPO).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 31 Abs. 3a ZPO§ 1587b Abs. 1 BGB§ 1587b Abs. 4 und 5 BGB§ 1587b Abs. 6 BGB§ 93a ZPO

Tenor

In der Familiensache

                          pp

hat das Amtsgericht- Familiengericht Bonn

auf die mündliche Verhandlung vom

19.8.1999 für Recht erkannt:

              Die am ##.#### vor dem Standesbeamten in Königswinter unter

              Heiratsregister·Nr. ###/#### geschlossene Ehe der Parteien wird

              geschieden.

Rubrum

1

2.   Von dem Konto Nr; ·##########   des Antragsgegners bei

2

.der LVA werden auf das Konto Nr. ######## O ### der Antrag stellerin bei der LVA Rentenanwartschaften in· Höhe von             .

3

Der  Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

4

3.  Die  Kosten werden·gegeneinander aufgehobe.n.

5

I ·.              Eh e sch e i dun g ·.·

6

Die    Pa r t e·i en   haben  gemä ß · §   31.3     a  ZPO   auf    Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

7

II.             Versorgungsausgleich

8

Während der   Ehezeit   (1.11.85   bis   28.02.1999           hat die Antragstellerin in· der gesetzlichen· Rentenversicherung (BfA) monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von ###,## DM erworben.

9

Der Antr.agsgegner hat im gleichen Zeitr·aum ebenfalls in der gesetzlichen · · Rentenversicherung · (LVA ) monatliche Rentenanwartschaften in Hohe von ###,## DM erworben.

10

Der Ausgleich dieser Anwartschaften -vollzieht sich nach § 1587 b Abs. 1 BGB: Vom Konto des Antragsgegners sind auf das Rentenkonto der Antragstellerin Rentenanwartschaften in Höhe der·Hälfte der Differenz beider Anwartschaften,nämlich in Höhe von ###,## DM zu übertragen.

11

Die Vorschriften des  § 1587 b Abs.4 und 5 BGB über die Wirt-

12

Schaftlichkeit und den Höchstbetrag sind beachtet.

13

Entsprechend              §              1587              b              Abs.              6              BGB              ist; anzuordnen,              daß              der Monatsbetrag                            der              zu                            übertragenden                            bzw.              zu              .begründenden Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte umzurechnen ist.

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III.                 Kosten

15

          Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a ZPO.

16

,..