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Amtsgericht Bonn·40 F 442/05 (PKH) II·30.01.2006

PKH-Antrag abgewiesen: Ferienhaus als verwertbares Vermögen

VerfahrensrechtProzesskostenhilfeKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner beantragte Prozeßkostenhilfe für ein Scheidungsverfahren. Das Amtsgericht Bonn wies den Antrag ab, weil der Antragsgegner nicht bedürftig sei: Er besitzt ein nicht vermietetes Hausgrundstück in der Türkei, das als Ferienhaus genutzt wird. Es sei zumutbar, dieses Vermögen zumindest teilweise durch Vermietung oder geringe Belastung zur Finanzierung des Verfahrens einzusetzen.

Ausgang: PKH-Antrag des Antragsgegners wegen fehlender Bedürftigkeit und vorhandenen Ferienhausvermögens abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe wird versagt, wenn der Antragsteller nicht bedürftig ist und eigene verwertbare Vermögenswerte besitzt.

2

Ein unvermietetes Hausgrundstück, das der Familie zu Urlaubszwecken dient, kann als erhebliches Vermögen gelten, das zur Deckung von Verfahrenskosten herangezogen werden muss.

3

Es ist zumutbar, vorhandenes Vermögen zumindest teilweise zu verwerten oder geringfügig zu belasten (z. B. Vermietung, Beleihung), bevor staatliche Prozeßkostenhilfe gewährt wird.

4

Die bloße unentgeltliche Nutzung erheblicher Vermögensgegenstände für Urlaubszwecke rechtfertigt nicht die Gewährung von Prozeßkostenhilfe.

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen

Gründe

2

Der Antragsgegner ist nicht bedürftig.

3

Er besitzt ein Hausgrundstück in der Türkei, das nicht vermietet ist und von der Familie zu Urlaubszwecken genutzt wird.

4

Es ist ihm zuzumuten, dieses nicht unerhebliche Vermögen insoweit einzusetzen, als er es zumindest teilweise vermietet oder geringfügig belastet.

5

Es ist der Allgemeinheit schlechterdings nicht verständlich zu machen, das Vermögen lediglich zu Urlaubszwecken genutzt, auch von anderen und zwar unentgeltlich, wird, andererseits der Staat die Kosten für ein Scheidungsverfahren tragen soll.