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Amtsgericht Bonn·40 F 372/05·21.05.2006

Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter wegen fehlender Kooperationsfähigkeit

ZivilrechtFamilienrechtSorgerechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Familiengericht überträgt die elterliche Sorge für zwei gemeinsame Kinder der Mutter zur alleinigen Ausübung. Streitgegenstand war, ob gemeinsames Sorgerecht fortbestehen kann; das Gericht stellte ein fehlendes Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft der Eltern fest. Aufgrund tiefgreifender Zerwürfnisse, anhaltender Kommunikationsstörungen sowie Anhörung der Kinder und Stellungnahme des Jugendamts entspricht Alleinsorge dem Kindeswohl.

Ausgang: Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter vollumfänglich stattgegeben; Kosten gegeneinander aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil ist gerechtfertigt, wenn dies dem Wohl der Kinder entspricht.

2

Die Ausübung gemeinsamer elterlicher Sorge setzt voraus, dass beide Eltern bereit und in der Lage sind, sachlich und kooperativ im Interesse der Kinder zu handeln; ein Mindestmaß an Konsens ist unerlässlich.

3

Tiefgreifendes Zerwürfnis und andauernde Kommunikationsstörungen, die eine sachliche Zusammenarbeit verhindern, sprechen gegen gemeinsame Sorge und können die Übertragung der Alleinsorge rechtfertigen.

4

Gerichtliche Überzeugungsbildung für die Kindeswohlentscheidung kann sich aus der persönlichen Anhörung der Eltern und Kinder sowie der Stellungnahme des Jugendamts ergeben.

Relevante Normen
§ 13a FGG

Tenor

Die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder

B G, geboren am ##.##.#### und

F G, geboren am ##.##.####

wird auf die Kindesmutter zur alleinigen Ausübung übertragen.

Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Rubrum

1

Nach den getroffenen Feststellungen entspricht es dem Wohl und dem Willen der Kinder, wenn zukünftig die Kindesmutter die alleinige Sorge ausübt.

2

Diese Überzeugung hat das Gericht in der persönlichen Anhörung der Kindeseltern sowie der beiden Kinder gewonnen. Das Jugendamt hat sich ebenfalls dafür ausgesprochen, der Mutter die alleinige Sorge zu übertragen.

3

Die Ausübung einer gemeinsamen elterlichen Sorge setzt voraus dass die Eltern beide bereit und in der Lage sind, miteinander im Interesse der Kinder zu kooperieren. Ein Mindestmaß an Konsenz und Kooperationsbereitschaft ist unerlässlich. Hieran fehlt es. Die Parteien sind nicht in der Lage, miteinander konstruktiv im Interesse der Kinder diese betreffende Erziehungs- und sonstige Fragen zu besprechen. Zwischen ihnen besteht ein tiefgreifendes Zerwürfnis, dass sie daran hindert, die Belange der Kinder gemeinsam wahrzunehmen. Seit der Trennung der Parteien findet eine Kommunikation zwischen ihnen nicht statt. Bei jedem Gespräch bzw. Telefonat geraten die Eltern sofort in verbale Auseinandersetzung und streiten, wobei es offensichtlich gleichgültig ist, was zu regeln ist. Der Antragsgegner hat selbst eingeräumt, dass er sich häufig mit seiner geschiedenen Ehefrau streite.

4

Die Kinder, die persönlich angehört wurden, müssen mit anhören, dass ihre Eltern fast immer streiten, wenn sie versuchen, miteinander zu telefonieren. Ihr Vater kümmere sich eigentlich um gar nichts. Ihre Mutter regele alles für sie.

5

Die Parteien haben jahrelang gestritten, insbesondere über ein Umgangsrecht, bis jedenfalls der Umgang einigermaßen reibungslos verläuft. Allerdings ist dies nicht etwa den Parteien gelungen, sondern die Umgangsregelung wurde vor Gericht ausgehandelt bzw. vom Gericht angeordnet.

6

Die Vertreterin des Jugendamtes hat dargelegt, dass zwischen den Eltern erhebliche Kommunikationsstörungen vorhanden sind, die es ausschließen, sachlich miteinander umzugehen, und mit der nötigen sachlichen Distanz gemeinsam Verantwortung für die Kinder zu zeigen. Die Grundlage für eine gemeinsame Sorge ist zur Zeit für sie jedenfalls nicht erkennbar.

7

Es wäre im Interesse der Kinder wünschenswert, wenn sich die Parteien, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe, bemühen würden, ihr schwieriges Verhältnis zueinander jedenfalls soweit aufzuarbeiten, dass sie in der Lage sind, auf der Elternebene miteinander zum Wohl der Kinder zu kommunizieren.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.

9

Geschäftswert: 5.000,00 €

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Bonn, 22.05.2006

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Amtsgericht, Familiengericht

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M

13

Richter am Amtsgericht