Zurückweisung des Antrags auf Umgangsrecht wegen Gefährdung des Kindeswohls
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte Umgang mit seinen Kindern; das Familiengericht hörte Eltern, Kinder, Jugendamt und Zeugen an. Zentrales Problem war, ob der Umgang dem Kindeswohl entspricht angesichts aggressiven Verhaltens und ausgeprägter Angst der Kinder. Das Gericht wies den Antrag ab, weil begleitete Kontakte scheiterten, therapeutische Mitwirkung ausblieb und die Kinder berechtigte Furcht zeigen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 13a FGG.
Ausgang: Antrag auf Einräumung von Umgangsrecht mit den Kindern wegen Gefährdung des Kindeswohls und ausgeprägter Angst der Kinder abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Umgangsrecht ist zu versagen, wenn das persönliche Erscheinen des Sorgeberechtigten das Kindeswohl erheblich gefährdet und die Kinder berechtigte Angst vor ihm haben.
Das Scheitern begleiteter Umgangskontakte und die übereinstimmende Einschätzung des Jugendamts sowie anerkannter Kinderschutzstellen können die Versagung von Umgangsregelungen rechtfertigen.
Die Weigerung des Umgangsberechtigten, sich einer empfohlenen Therapie zur Verhaltensänderung zu unterziehen, kann die Ablehnung von Kontaktmaßnahmen tragen.
Wiederholte bedrängende Kontaktaufnahmen gegenüber der Kindesmutter trotz deren ausdrücklicher Ablehnung sind ein Indiz für eine Gefährdung des Kindeswohls, die Umgangsrechte entfallen lassen kann.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Einräumung eines Umgangsrechts mit seinen Kin dern B , geboren ##.##.#### und F, geboren am ##.##.#### wird zurückgewiesen.
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Rubrum
Nach Anhörung der Eltern, der Kinder, des Jugendamtes sowie der Zeugen S gebietet es das Wohl der Kinder, dem Antragsteller jedenfalls zur Zeit kein Umgangsrecht zu bewilligen. Dieser Überzeugung hat das Gericht auf Grund der persönlichen Anhörung n gewonnen.
Der Antragsteller hat offensichtlich die Trennung seiner Ehefrau mit seinen Kindern von ihm noch nicht überwunden. Er versucht nach wie vor, Kontakt zur Kindesmutter, die diesen strikt ablehnt, zu knüpfen. Obwohl er immer wieder darauf hingewiesen wurde, sich zurückzuhalten, versucht er auch über Bekannte, die Telefonnummer der Antragsgegnerin herauszufinden. Dabei hat er wie in der Vergangenheit massiven Druck ausgeübt. Bereits als die Parteien noch zusammen lebten, neigte er offensichtlich zu übermäßigem Alkoholkonsum und wurde gewalttätig und bedrohte Ehefrau und Kinder.
Übereinstimmend haben sowohl Jugendamt, Kinderschutzbund sowie die Zeugen S bestätigt, dass der Kindesvater aggressiv und bedrohlich sei. Die Kinder hätten ausgesprochen Angst vor ihm. Die Zeugen S erzählten insbesondere, das die Kinder Angst vor ihrem Vater hätten. Selbst bei einem Telefonanruf des Kindesvaters hätte sich B sofort versteckt.
Begleitete Umgangskontakte sind fehlgeschlagen. So sei es beim Kinderschutzbund zu einer Eskalation gekommen. Der Versuch mußte zunächst abgebrochen werden.
Obwohl dem Antragsteller wiederholt nahegelegt wurde, sich einer Therapie in Bezug auf sein Verhalten zu unterziehen, hat er dies nicht getan. Lediglich unter dieser Vor aussetzung wäre der Kinderschutzbund bereit, erneut einen Termin durchzuführen.
Der Versuch, in sonstiger Weise ein Umgangsrecht in Gegenwart Dritter durchzuführen, ist gescheitert. Die Zeugen S lehnen dies im Hinblick auf die Bedrohung und Aggressivität des Antragstellers ab. Auch das Jugendamt sieht sich nicht mehr in der Lage, hier entsprechend tätig zu werden.
Das Verhalten des Antragstellers schließt zur Zeit aus, dass er seine Kinder sehen kann. Diese haben , wovon sich auch das Gericht bei der persönlichen Anhörung überzeugen konnte, erhebliche Angst vor dem Vater. Sie möchten ihn nicht sehen.
Es bleibt abzuwarten, ob sich in nächster Zeit im Verhalten und der Einsicht des Antragstellers eine Änderung ergibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.
Geschäftswert: 2.500,00 EUR.