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Amtsgericht Bonn·40 F 281/02·08.09.2004

Scheidung; gemeinsames Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmung auf Mutter übertragen

ZivilrechtFamilienrechtSorgerechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt Scheidung; die Parteien leben seit über zwei Jahren getrennt und stimmen der Scheidung zu. Das Gericht erkennt die Scheidung an und stellt das gemeinsame Sorgerecht der Eltern fest. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Regelung von Passangelegenheiten werden der Mutter übertragen; die Kinder wurden angehört. Der Versorgungsausgleich wird durch Übertragung von Rentenanwartschaften durchgeführt; die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Scheidungsantrag wird stattgegeben; gemeinsames Sorgerecht bleibt, Aufenthaltsbestimmungsrecht auf Mutter übertragen; Versorgungsausgleich angeordnet; Kosten gegeneinander aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei beidseitigem Scheidungswillen und zweijähriger Trennung wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist (§§ 1565 Abs.1, 1566 Abs.1 BGB).

2

Elterliches Sorgerecht kann weiterhin gemeinsam ausgeübt werden, während das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Regelung von Passangelegenheiten einem Elternteil übertragen werden können, sofern dies dem Kindeswohl entspricht.

3

Die Anhörung der Kinder nach § 50b FGG ist für die Beurteilung des Kindeswohls relevant und kann die Entscheidung über den Verbleib der Kinder bei einem Elternteil stützen.

4

Der Versorgungsausgleich wird durch Übertragung von Rentenanwartschaften zwischen Versicherungskonten zum Bewertungsstichtag durchgeführt; Umrechnung in Entgeltpunkte ist vorzusehen.

Relevante Normen
§ 1565 Abs. 1 BGB§ 1566 Abs. 1 BGB§ 50 b FGG§ 93a ZPO

Tenor

In der Familiensache

pp.

hat das Amtsgericht - Familiengericht -  Bonn

auf die mündliche Verhandlung vom 09.09.2004

durch den Richter am Amtsgericht M

für  R e c h t  erkannt:

1. Die am ##.##.#### vor dem Standesbeamten in Burundajsker/Kasachstan

unter Heiratsregister Nr. XX geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

2. Das elterliche Sorgerecht über die am ##.##.#### geborene B

 und den am ##.##.#### geborenen F über die Eltern weiterhin gemeinsam

 aus.

3. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden Kinder einschließlich des Rechts Passangelegenheiten für die Kinder zu regeln, wird auf die Kindesmutter übertragen.

3. Vom Versicherungskonto Nr. xxxxxxxx G xxx der Antragstellerin bei der

 LVA werden auf das Versicherungskonto Nr. xxxxxxxx L xxx des Antrags-

 gegners bei der LVA Rentenanwartschaften von monatlich 48,19 Euro be-

  zogen auf den 30.09.2002 übertragen.

  Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost)

  umzurechnen.

  Vom Versicherungskonto Nr. xxxxxxxx G xxx der Antragstellerin bei der

  LVA werden auf das Versicherungskonto Nr. xxxxxxxx L xxx des Antrags-

  gegners bei der LVA Rentenanwartschaften von monatlich 8,31 Euro bezogen

  auf den 30.09.2002 übertragen.

  Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in

  Entgeltpunkte umzurechnen.

4. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

2

Die Parteien haben wie im Urteilstenor, die Ehe miteinander geschlossen.

3

Die Antragstellerin besitzt die deutsche, der Antragsgegner die kasachische

4

Staatsangehörigkeit.

5

Aus der Ehe sind 2 minderjährige Kinder hervorgegangen.

6

Seit über 2 Jahren leben die Parteien voneinander getrennt.

7

Die Antragstellerin beantragt, die Ehe zu scheiden.

8

Der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu.

9

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteneinhalt bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11

Der Scheidungsantrag ist nach §§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs.  1 BGB begründet.

12

Die Parteien leben 2 Jahre getrennt.

13

Sie möchten beide geschieden werden. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

14

Sorgerecht

15

Die Eltern haben sich geeinigt, das Sorgerecht über die gemeinsamen ehelichen Kinder

16

B, geb. am ##.##.####     und   F, geb.am ##.##.####

17

weiter gemeinsam auszuüben.

18

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht Paßangelegenheiten zu regeln, ist auf die Mutter zu übertragen. Diese Regelung entspricht dem Wohl der Kinder.

19

Die Kinder wurden persönlich angehört (§ 50 b FGG). Sie haben sich ausdrücklich dafür ausgesprochen, weiter bei der Mutter zu bleiben.

20

Versorgungsausgleich

21

Wegen der Berechnung des Wertausgleichs wird auf den nachfolgenden Computerauszug verwiesen.

22

Kosten

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a ZPO.