Antrag auf Umgangsrecht des Vaters wegen Kindeswohlgefährdung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Vater beantragt Umgang mit seinem Sohn; das Familiengericht Bonn weist den Antrag zurück. Zentrale Frage ist, ob Umgang dem Kindeswohl dient oder eine Gefährdung darstellt. Gericht und Sachverständiger sehen eine akute Gefährdung der körperlich-seelischen Entwicklung und attestieren Traumatisierung sowie Angst des Kindes. Ein Umgang wird daher abgelehnt; dem Vater wird eine etwa einjährige Aussetzung und therapeutische Behandlung nahegelegt.
Ausgang: Antrag des Vaters auf Gewährung eines Umgangsrechts wegen akuter Gefährdung des Kindeswohls abgewiesen; Kosten gegeneinander aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Umgangsrecht kann versagt werden, wenn auf Grundlage von Anhörungen, Verfahrensbeteiligten und einem Sachverständigengutachten eine akute Gefährdung der körperlich-seelischen Entwicklung des Kindes festgestellt wird.
Die wiederholt und persönlich geäußerte ablehnende Haltung des Kindes kann als tragender Umstand für die Verweigerung von Umgang gelten, sofern sie nicht durch die Sorgeberechtigte beeinflußt wurde.
Ein begleiteter Umgang ist kein grundsätzlich milderes Mittel, wenn die konkreten Umstände und das Gefährdungsbild des Kindes dessen erhebliche Belastung nicht ausschließen.
Die zeitlich befristete Aussetzung des Umgangsrechts verbunden mit der Empfehlung bzw. Anordnung therapeutischer/psychiatrischer Behandlung des Elternteils kann geeignet und ausreichend sein, die Gefährdung abzuwenden und langfristig einen Umgang zu ermöglichen.
Tenor
In der Familiensache
pp
hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bonn
am 30. April 2004
b e s c h l o s s e n :
Der Antrag des Antragstellers, ihm ein Umgangsrecht mit seinem Sohn E einzuräumen, wird zurückgewiesen.
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Der Antragsteller ist der Vater des am ##.##.#### geborenen E, der aus einer nicht ehelichen Partnerschaft des Antragstellers mit der Kindesmutter stammt.
Die Partner haben sich etwa vor zwei Jahren getrennt. Anfangs konnte der Antragsteller sein Kind jederzeit sehen. Die letzten Besuche fanden im Juli 2002 statt.
Im Rahmen des Verfahrens 40 F 380/02 wurde mit Beschluss vom 13.03.2003 der Antrag des Antragstellers, ihm ein Umgangsrecht einzuräumen, zurückgewiesen.
Im Verfahren 40 F 249/02 erging gegen den Antragsteller eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz.
Der erneute Antrag des Antragstellers ist unbegründet. Auch zum heutigen Zeitpunkt kann ihm noch nicht ein Umgangsrecht eingeräumt werden.
Nach den Feststellungen des Gerichts durch Anhörung der Kindeseltern, des Jugendamtes, der Verfahrenspflegerin sowie des beauftragten Sachverständigen entspricht es auch zum heutigen Zeitpunkt nicht dem Kindeswohl, dem Kindesvater ein Umgangsrecht einzuräumen. Im Rahmen des früheren Verfahrens ist E persönlich angehört worden. Eine weitere persönliche Anhörung würde, nachdem E bereits durch die weiteren Beteiligen wiederholt angehört worden ist, nicht nur zu keinem anderen Ergebnis führen, sondern auch das Kind zusätzlich erheblich belasten.
Nach Überzeugung des Gerichts besteht eine akute Gefährdung der körperlichen und geistig seelischen Entwicklung des Kindes. Die Hoffnung, E würde sich im Laufe der Zeit stabilisieren und zumindest einen Kontakt zum Kindesvater mit einer dritten Person zustimmen, hat sich leider nicht erfüllt. E ist aufgrund des allseits bekannten und weitgehend unbestrittenen Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit sowie insbesondere durch den täglichen Angriff auf seine Mutter auf öffentlicher Straße nach wie vor stark traumatisiert und hat ganz offensichtlich Angst, seinem Vater gegenüber zu stehen. Dies haben alle Beteiligten, die das Kind persönlich gesprochen und angehört haben, feststellen müssen.
Die deutlich immer wieder geäußerte ablehnende Haltung des Kindes wird nicht durch entsprechendes Verhalten oder Äußerungen der Mutter beeinflusst. Wie der Sachverständige in seiner Stellungnahme ausführt, sei die Mutter trotz der permanenten, unverhohlenen, aggressiven und massiven Drohungen des Kindesvaters und realen Gewalterfahrung nach wie vor bereit, unter gewissen Voraussetzungen ein Treffen mit dem Kindesvater herbeizuführen. Sie setzt sich sogar bei E dafür ein, doch noch einmal ein Treffen „zu versuchen“. Auch das Gericht hat den Eindruck gewonnen, dass die Weigerungshaltung von E nicht von der Mutter hervorgerufen und bestärkt wird, sondern dass diese im Gegenteil immer wieder versucht, E die positiven Seiten seines Vaters aufzuzeigen. Insofern ist die Abwehrhaltung des Kindes nachvollziehbar und glaubhaft.
Die vom Kindesvater im Rahmen der Exploration getätigten Äußerungen („ich bin eine tickende Zeitbombe“, „er stehe kurz vorm Platzen“, das Leben habe keinen Sinn für ihn), die Beschimpfungen sind Hassausbrüche gegenüber seiner Ehefrau sind durchaus ernst zu nehmen. Wie der Sachverständige ausführt, ist der Kindesvater nicht in der Lage, sein aggressives Verhalten zu kontrollieren. In dem Verhalten des Vaters sieht E auch eine Bedrohung für sich selbst, so dass sich angesichts dieser Zwangssituation keine gedeihliche Vater-Kind-Beziehung entwickeln kann.
Da die Antragsgegnerin ihrerseits keinen Antrag gestellt hat, das Umgangsrecht des Kindesvaters auszusetzen, ist nicht darüber zu befinden, ob das Umgangsrecht auf Dauer oder begrenzt auszuschließen ist.
Wie bereits im Beschluss im Verfahren 40 F 380/02 festgestellt wurde, ist das Umgangsrecht allerdings nicht auf Dauer zu entziehen. Nach Auffassung des Gerichts erscheint eine Begrenzung, die sich auf etwa ein Jahr erstreckt, erforderlich, aber auch ausreichend. Mit dem Sachverständigen ist das Gericht der Auffassung, dass der Antragsteller sich einer psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung unterziehen sollte, um die Störungen, die in erster Linie, in der immer noch nicht verarbeiteten Trennung von der Kindesmutter ihren Grund haben, zu überwinden. Ohne fachliche Hilfe wird ihm dies nicht gelingen, so dass ihm dringend nahegelegt wird, sich einer Therapie zu unterziehen, die partnerschaftlichen Probleme aufzuarbeiten und die Trennung von der Antragsgegnerin zu akzeptieren.
Ein milderes Mittel, etwa ein begleiteter Umgang, ist angesichts der besonderen Umstände dieses Falls nicht möglich. Ebenso wenig erscheint ein weiteres persönliches Gespräch mit dem Antragsteller erfolgversprechend. Er ist in den vorangegangenen Besprechungen und Gesprächen auf die Problematik hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.
Geschäftswert: 5.000,00 EUR