Keine Haftung der Ehefrau nach §1357 BGB für Parkettbeauftragung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, ein Parkettfachbetrieb, verlangt restliche Zahlung von zwei Beklagten (Ehepaar). Streitpunkt ist, ob die Ehefrau nach §1357 BGB mitverpflichtet ist. Das AG Bonn verneint dies: Die Ausstattung mit Parkett sei kein typisches Alltagsgeschäft i.S.v. §1357 und die Annahme erfolgte allein durch den Ehemann. Daher wird die Klage gegen die Ehefrau abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen die Beklagte zu 2) als unbegründet abgewiesen; keine Mitverpflichtung nach §1357 BGB für Parkettbeauftragung
Abstrakte Rechtssätze
§ 1357 BGB gilt nur für Geschäfte, die der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs dienen oder die Ehegatten nach ihrem konkreten Lebenszuschnitt üblicherweise nicht vorher gemeinsam besprechen.
Die Beauftragung zur Ausstattung einer Wohnung mit Parkettboden ist kein typisches Geschäft des täglichen Lebens und fällt daher grundsätzlich nicht unter § 1357 BGB.
Die bloße Anwesenheit oder Zustimmung des anderen Ehegatten bei Auswahlhandlungen begründet keine Mitverpflichtung, wenn der Vertragsschluss und die Annahme durch einen Ehegatten allein erfolgen.
Das Übersenden eines Angebots an beide Ehegatten oder die Rechnungstellung an den nichtvertraglichen Ehegatten begründet ohne weitere Umstände keinen Rechtsschein, der eine Haftung des anderen Ehegatten begründen würde.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 5 S 153/06 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Die Ausstattung mit einem Parkettboden ist kein Geschäft, das üblicherweise ein Ehegatte alleine vornimmt. Die Beauftragung hierzu fällt nicht unter § 1357 BGB.
Tenor
Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2).
Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Fachbetrieb für Parkett– und Fußbodenbau.
Am 12.02.2005 suchten die Beklagten das Ladenlokal der Klägerin auf und entschieden sich für das dort ausgestellte Parkett Black Cherry geölt für die WohnungL-Straße ##, C1.
Nach Ausmessung der zu belegenden Fläche am 15.02.05 erstellte die Klägerin unter dem 15.02.05 ein Angebot, welches sie an beide Beklagten adressierte.
Mit Schreiben vom 17.02.05 nahm der Beklagte zu 1) das Angebot an. In dem Schreiben verwies der Beklagte zu 1) auf seinen Sohn als Ansprechpartner und nannte als Rechnungsadressatin die Beklagte zu 2) mit Anschrift L-Str. ## C1. Gesandt werden sollten die Rechnungen an die Schweizer Anschrift des Beklagten zu 1) bzw. an die Schweizer Fax–Nr.
Auf den vereinbarten Festpreis zahlte der Beklagte zu 1) 7.500,00 €.
Mit der Klage macht die Klägerin den Restbetrag von 3.114,25 € geltend.
Die Klägerin behauptet, beide Beklagte hätten den Auftrag erteilt. Beide hätten sich für den streitbefangenen Parkettboden entschieden. Sie hätten mitgeteilt, dass sie beide nach C1 ziehen würden.
Die Klägerin ist der Ansicht, jedenfalls sei die Beklagte nach § 1357 BGB mitverpflichtet, bzw. aus Duldungs– oder Anscheinsvollmacht.
Die Beklagten hätten die Wohnung bezogen, was einer Abnahme gleichkomme. Im übrigen seien die Arbeiten mängelfrei, so dass eine unberechtigte Abnahmeverweigerung vorliege, welche zur Zahlungsklage berechtige.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.114,25 € nebst 11 % Zinsen seit dem 20. April 2005 sowie Kosten in Höhe von 161,05 € nebst 11 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, eine Haftung der Beklagten zu 2) scheide aus, weil diese nicht Vertragspartnerin gewordne sei. Im übrigen habe die Klägerin nach einmal gescheiterter Abnahme die nach Mängelbeseitigung vereinbarte Abnahme verweigert. Im übrigen seien die Arbeiten nicht abnahmefähig, da sie weiterhin mangelhaft seien. Zudem seien Türen von den Mitarbeitern der Klägerin beschädigt worden und es bestehe ein Minderungsanspruch wegen des Abschleifens des Parketts im Rahmen einer ersten Mängelbeseitigung.
Auf den übrigen schriftsätzlich vorgetragenen Akteninhalt wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist, soweit sie gegen die Beklagte zu 2) gerichtet ist, unbegründet.
Insoweit war Teilurteil gemäß § 301 ZPO zulässig.
Die Entscheidung für ein Parkett im Geschäftslokal der Klägerin stellte jedenfalls keine Vertragsschluss dar, da unstreitig erst nach dieser Entscheidung und nach dem Ausmessen das Angebot der Klägerin erstellt wurde, welches der Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 17.0.05 angenommen hat. Insoweit bedurfte es einer Beweiserhebung nicht.
Die Beauftragung, eine Wohnung mit einem Parkettboden auszustatten, fällt nicht unter § 1357, da sie nicht als Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs anzusehen ist. § 1357 BGB gilt nur für Geschäfte, über deren Abschluss sich die Eheleute nach deren konkreten Lebenszuschnitt nicht vorher verständigen. Wichtige gemeinsame Angelegenheiten, in denen sich die Eheleute vor einer Entscheidung zu beraten und zu verständigen pflegen, sollen in der gemeinsamen Zuständigkeit bleiben.
(vgl. Palandt, 64. Aufl. § 1357 BGB Rdz. 1).
Die Ausstattung mit einem Parkettboden ist kein Geschäft, das üblicherweise ein Ehegatte allein vornimmt.
Eine Haftung aus Rechtsschein besteht nicht.
Die Anwesenheit der Beklagten bei der Entscheidung für eine bestimmtes Parkett und deren Zustimmung konnte die Klägerin zwar veranlassen, das schriftliche Angebot an beide Eheleute zu senden. Auf dieses Angebot hat nur der Beklagte zu 1) geantwortet und mit seiner Annahme in „Ich „-Form deutlich gemacht , dass nur er als Vertragpartner zur Verfügung steht. Auch der Hinweis, dass die Rechnung auf die Beklagte zu 2) ausgestellt werden solle, verweist auf die Personenverschiedenheit von Rechnungsempfänger und Auftraggeber.
Eine andere Beurteilung könnte in Betracht kommen, wenn der Beklagte zu 1) den Vertrag bei Besichtigung im Geschäftsbetrieb der Klägerin festgemacht hätte, zu diesem Zeitpunkt das Angebot schon vorgelegen hätte. Davon ist aber nach dem von der Klägerin vorgetragenen Ablauf der Vertragsverhandlungen nicht auszugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 11, 711 ZPO.