Klage wegen Gebäudeschaden wegen Garteschlauch: Abweisung wegen grober Fahrlässigkeit und Obliegenheitsverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen Zahlung aus einem Gebäudeversicherungsvertrag wegen Wassereintritts durch abgesprungenen Gartenschlauch und späterer Schimmelbildung. Das AG Bonn weist die Klage ab. Es geht davon aus, dass die Kläger grob fahrlässig gehandelt und Obliegenheiten verletzt haben (fehlende Sicherstellung der Wasserzufuhr, verspätete Schadenanzeige), sodass die Beklagte nach § 61 VVG leistungsfrei ist. Zudem besteht kein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten.
Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung wegen Wasserschaden als unbegründet abgewiesen; Beklagte wegen grober Fahrlässigkeit und Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 61 VVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt; dazu zählt das Unterlassen der Sicherstellung von Wasserzuflüssen bei längerer Abwesenheit.
Der Versicherungsnehmer hat Obliegenheiten zur unverzüglichen Schadenanzeige und zur Ermöglichung der Schadensfeststellung; eine schuldhafte Verletzung führt zum Leistungs- oder Anspruchsausfall.
Auch außerhalb des Gebäudes befindliche Wasserzuflüsse sind vom Sorgfaltsmaßstab umfasst; deren offenes Belassen begründet ein vorhersehbares Überschwemmungsrisiko, das der Versicherte zu vermeiden hat.
Ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten setzt einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Versicherer oder dessen Verzug voraus; besteht der zugrundeliegende Versicherungsanspruch nicht, sind Anwaltskosten nicht erstattungsfähig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Zwischen dem Kläger zu 2) und Herr U w I und der Beklagten besteht ein Gebäudeversicherungsvertrag.
Im November 2005 haben die Kläger der Beklagten einen Versicherungsfall gemeldet,
Mit der Klage machen die Kläger die im einzelnen dargelegten Kosten zur Beseitigung von Folgeschäden sowie Rechtsanwaltskosten geltend.
Die Kläger behaupten, im August 2005 sei es während 6stündiger Abwesenheit der Kläger zu einer Überschwemmung im versicherten Gebäude gekommen, weil ein Gartenschlauch defekt gewesen sei. Und zwar sei der Gartenschlauch vom Wasseranschluss abgesprungen und Wasser von außen in den Eingangsbereich des Hauses gelaufen. Sowohl Wände als auch der Boden seien durchnässt gewesen.
Nach Beseitigung der Überschwemmung sei man davon ausgegangen, dass kein weiterer Schaden entstanden sei. Erst im November habe sich in dem Gebäudeteil in dem das Wasser gestanden hatte, Schimmelbildung gezeigt.
Der Mitversicherungsnehmer Herr w I sei mit der Klageerhebung und der Zahlung an die Kläger einverstanden.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.020,20 € nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit dem 20.05.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten rügen die Aktivlegitimation.
Sie sind im übrigen der Ansicht, dass eine Leistungspflicht wegen diverser im einzelnen aufgeführter Obliegenheitpflichtsverletzungen des Klägers nicht bestehe, als da wären: verspätete Anzeige des Schadensereignisses, grob fahrlässiges Verhalten, indem bei längerer Abwesenheit die Kläger sich nicht vergewissert hatten, dass die Wasserhähne abgesperrt waren, Unterlassen einer sofortigen fachgerechten Trocknung.
Auf den übrigen schriftsätzlich vorgetragenen Akteninhalt wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist jedenfalls nicht begründet .
Den Klägern steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 2020,00 € nebst Zinsen sowie auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 172,61 € zu.
Soweit Zweifel an der Aktivlegitimation der Kläger bestehen , kann dies dahinstehen , da die Klage unbegründet ist .
Eine Zahlungspflicht der Beklagten besteht schon deshalb nicht, weil die Beklagte auf Grund grober Fahrlässigkeit der Kläger nach § 61 VVG leistungsfrei geworden ist. Die Kläger waren verpflichtet, sich beim Verlassen des Hauses - insbesondere für mehrere Stunden - zu vergewissern, dass alle Wasserzuläufe abgestellt waren. Ein außerhalb des Gebäudes befindlicher Wasserzulauf muss ebenso überprüft werden, wie ein Zulauf zu einer im Gebäude befindlichen Wasch- oder Spülmaschine. Auch ein Offenlassen des Zulaufs am äußeren Gebäude birgt und ermöglicht die Gefahr eines Wasserschadens am und im versicherten Gebäude. Auch bei einem im Freien befindlichen Wasseranschluss ist mit dem Abspringen des unter Druck stehenden Schlauches und damit mit einer Überschwemmung zu rechnen, die Wasser durch Tür oder Gemäuer in das Gebäude eindringen lässt. Dass nach der Örtlichkeit nicht damit zu rechnen war, dass Wasser von außen in Richtung Haus läuft, ist nicht ersichtlich.
Der Anspruch scheitert darüber hinaus an der Obliegenheitspflicht, den Schaden unmittelbar nach Entstehung gegenüber der Beklagten anzuzeigen und ihr die Schadensfeststellung zu ermöglichen.
Ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Die Beklagte befand sich nicht in Verzug, weil der zugrundeliegende Anspruch gegen sie nicht besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.