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Amtsgericht Bonn·4 C 252/04·23.08.2004

Admin-C haftet als Mitstörer für irreführende „Gratis“-Werbung und Abmahnkosten

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)E-CommerceStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte vom als Admin-C einer .de-Domain eingetragenen Beklagten Ersatz von Anwaltskosten aus einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wegen irreführender „250 Visitenkarten GRATIS!“-Werbung (Versandkostenpflicht erst später offengelegt). Das Gericht bejahte einen Verstoß gegen § 3 UWG und die Mitstörerhaftung des Admin-C. Die Abmahnung sei als berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag anzusehen, sodass der Beklagte nach §§ 670, 677, 683 BGB die Aufwendungen zu erstatten habe. Die Klage wurde in voller Höhe zugesprochen; Zinsen wurden wegen Verzugs zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Erstattung der Abmahnanwaltskosten gegen den als Admin-C haftenden Mitstörer vollständig zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann als (auch-)fremdes Geschäft eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag darstellen und einen Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 670, 677, 683 BGB begründen.

2

Die Bewerbung eines Angebots als „gratis“ ist irreführend i.S.d. § 3 UWG, wenn der Verbraucher tatsächlich Kosten zu tragen hat (z.B. Versandkosten), die erst nach mehreren Zwischenschritten offengelegt werden.

3

Als Admin-C einer .de-Domain kann als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er durch seine Registrierung willentlich und adäquat kausal zur Rechtsverletzung beiträgt und rechtlich die Möglichkeit hat, die Störung zu beseitigen.

4

Für die Mitstörerhaftung des Admin-C ist ein Verschulden oder eine Wettbewerbsförderungsabsicht nicht erforderlich; entscheidend sind Mitwirkung und Verhinderungsmöglichkeit.

5

Die Haftungsprivilegierungen für Teledienstanbieter (TDG) sind auf den Admin-C grundsätzlich nicht direkt oder analog anwendbar, wenn er weder Inhalte anbietet noch technisch an deren Bereitstellung mitwirkt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 670 BGB§ TDG§ 683 BGB§ 174 ff. ZPO§ 677 BGB§ 683 S. 1 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 1.206,56 EUR nebst 5% Zinsen p.a. über dem Basissatz seit dem 21.02.2004 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung iHv 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

Rubrum

1

Die Klägerin bietet u.a. über verschiedene Internet-Domainadressen

2

Druckerzeugnisse an. Über die Domainadresse www.x.de wurden

3

ebenfalls Druckerzeugnisse online angeboten. Für diese bei der E e.G.

4

registrierte Top Level Domainadresse war der als Rechtsanwalt in C tätige

5

Beklagte als sog. Admin-c (administrative contact/administrativer Kontakt)

6

benannt. Gemäß Ziffer VIII. der E-Domainrichtlinien ist der Admin-c die

7

vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter

8

berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende

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Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, und damit Ansprechpartner der

10

E. Hat der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland, ist der Admin-c gemäß

11

Ziffer VIII. der E-Domainrichtlinien zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter gemäß §§ 174 ff. ZPO und muss seinerseits in Deutschland ansässig sein. Inhaberin der Domain www.x.de war die in Y (USA) ansässige Firma X.com Inc. Unter der Startseite der Domain www.x.de wurde für ein Angebot an Visitenkarten mit folgendem Text geworben: "250 Visitenkarten GRATIS!". Bei Verfolgung dieses "GRATIS-Angebot-links" wurden die Interessenten nach drei Unterseiten darüber informiert, dass weiterhin die Kosten für den Versand der ansonsten kostenlosen Visitenkarten zu zahlen waren. Die Klägerin mahnte unter dem 11.11.2003 den Beklagten außergerichtlich unter Hinweis auf ihre

12

Rechtsauffassung, dass es sich vorliegend um ein wettbewerbswidriges

13

Werbeangebot gehandelt habe, ab und forderte den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter gleichzeitiger Anerkennung der der Klägerin entstandenen Rechtsanwaltskosten auf. Der Beklagte gab am

14

9.12.2003 eine den Forderungen der Klägerin entsprechende strafbewehrte

15

Unterlassungserklärung unter ausdrücklicher Ausklammerung der Anerkennung

16

einer diesbezüglichen Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und

17

Rechtslage ab. Ferner erkannte der Beklagte die der Klägerin bis dahin

18

entstandenen Rechtsanwaltskosten ausdrücklich nicht an. Als Gerichtsstand

19

wurde in der Unterlassungserklärung F vereinbart. Das online "GRATIS

20

Angebot" auf der Domain www.x.de wurde nachfolgend entsprechend der Vorgaben der Unterlassungserklärung vom 9.12.2003 auf Veranlassung des Beklagten modifiziert. Die Klägerin erhob gegen den Beklagten am 12.3.2003 beim Amtsgericht Dresden Klage auf Zahlung der ihr entstandenen

21

Rechtsanwaltskosten (Az. 101 C 1978/04). Das Amtsgericht Dresden erklärte

22

sich mit Beschluss vom 13.4.2004 für örtlich unzuständig und verwies den

23

Rechtsstreit an das Amtsgericht Bonn. Die Klägerin begehrt weiterhin von dem

24

Beklagten die Zahlung der ihr infolge der Abmahnung entstandenen

25

Rechtsanwaltskosten und beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.206,56 EUR nebst 5%

27

Zinsen p.a. über dem Basissatz seit dem 21.02.2004 zu zahlen.

28

Der Beklagte beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Der Beklagte behauptet, er habe von der Werbepraxis der Domaininhaberin erst durch die Abmahnung der Klägerin vom 11.11.2003 erfahren. Der Beklagte ist daher der Auffassung, dass infolge mangelnden Verschuldens und fehlender

31

Kenntnis Kostenerstattungsansprüche der Klägerin gegen ihn als nicht

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Passivlegitimierten ausscheiden würden.

33

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien, nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen.

Entscheidungsgründe

35

Die Klage ist zulässig und begründet.

36

I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen materiellrechtlichen

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Kostenerstattungsanspruch aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne

38

Auftrag, §§ 670, 677, 683 S. 1 BGB in Höhe von 1.206,56 EUR.

39

1. Die Abmahnung des Beklagten stellt für die Klägerin ein fremdes Geschäft

40

im Sinne des § 677 BGB dar. Ein fremdes Geschäft gemäß der §§ 677 BGB ist

41

jede Tätigkeit, die nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche

42

Handlungen erfasst, die zumindest teilweise einem fremden Interessenskreis

43

zugehören (vgl. Palandt, BGB, 62. Aufl., § 677 Rn. 2, § 662 Rn. 6). Im

44

Bereich wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen ist das Vorliegen eines "fremden

45

Geschäfts" nicht bereits aus dem Grunde abzulehnen, dass der Abmahnende u.a. eigene Interessen mit der Abmahnung, wie etwa die zukünftige Unterlassung der wettbewerbswidrigen Werbung, verfolgt. Vielmehr besorgt der Abmahnende auch ein Geschäft für den Unterlassungsschuldner, welches darin zu sehen ist, dass der Abmahnende dem Verletzer aufzeigt, wem gegenüber er sich vermittels gesicherter Unterlassungserklärungen unterwerfen kann, damit die den Unterlassungsanspruch begründende Gefahr zukünftiger wettbewerbswidriger Handlungen entfällt und der Abgemahnte - sofern er sich an seine Zusage hält - von keinem weiteren Berechtigten mehr mit Aussicht auf Erfolg auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. (vgl. Scharen, in:

46

Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß, 1999, Kapitel 18, Rn 11).

47

2. Die Klägerin handelte bei der Abmahnung mit Fremdgeschäftsführungswillen.

48

Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist als zugleich eigenes und fremdes

49

Geschäft zu qualifizieren. Für die Annahme des Fremdgeschäftsführungswillens

50

genügt es insoweit, dass das vorgenommene Geschäft auch dem anderen zugute kommt. Bei so genannten "auch-fremden" Geschäften wird das Vorliegen eines Fremdgeschäftsführungswillens grundsätzlich vermutet (BGHZ 98, 235, 240; BGH NJW 2000, 72, 72 f.). Entsprechendes gilt, wenn die wettbewerbsrechtliche Abmahnung als objektiv fremdes Geschäft verstanden wird (so Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., 2002, UWG Einl Rn 554). Einer Annahme des Fremdgeschäftsführungswillens der Klägerin steht

51

vorliegend nichts entgegen.

52

3. Die Klägerin handelte ohne Auftrag des Beklagten und war auch sonst dem

53

Beklagten gegenüber nicht berechtigt, § 677 BGB.

54

4. Die Geschäftsführung ohne Auftrag in Form der Abmahnung war berechtigt.

55

Eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag liegt gemäß § 683 S. 1 BGB

56

vor, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem

57

wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht.

58

a) Die Abmahnung war objektiv im Interesse des Beklagten. Ein Interesse des

59

Geschäftsherrn besteht, wenn die Geschäftsübernahme ihm nützlich ist (vgl.

60

Palandt, BGB, § 683 Rn. 4 mwN). Die Abmahnung war für den Beklagten nur dann nützlich, wenn sie berechtigt und an den Beklagten als den richtigen

61

Abzumahnenden gerichtet war.

62

aa) Die Abmahnung der Klägerin vom 11.11.2003 war berechtigt. Die

63

unberechtigte Abmahnung des Störers bei Wettbewerbsverstößen ist

64

grundsätzlich keine Geschäftsführung ohne Auftrag (BGH NJW 1995, 715 ff.).

65

Vorliegend kann die Frage offen bleiben, ob sich der Beklagte nach

66

Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungserklärung vom 9.12.2003 auf

67

das Nichtvorliegen eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes zulässigerweise

68

berufen kann (vgl. hierzu Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl.,

69

UWG Einl Rn. 558; Scharen, in: Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß, 4.

70

Aufl. 1999, Kapitel 18, Rn. 38). Der Werbetext "250 Visitenkarten GRATIS!"

71

stellt eine irreführende Angabe und einen Verstoß gegen § 3 UWG dar. Eine

72

Gratishergabe liegt nur bei vollständiger Kostenfreiheit vor, was gerade

73

nicht gegeben ist, wenn der Käufer noch die Kosten der Zusendung tragen muss (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG § 3 Rn. 338).

74

Soweit der Beklagte sich auf eine richtlinienkonforme Auslegung des § 3 UWG

75

im Lichte des weitergehenden Verbraucherbegriffes des EuGH beruft, ist dies

76

vorliegend unbeachtlich. Zusätzliches Kriterium der europarechtlichen

77

Vorgaben des Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 84/450/EWG ist einzig die

78

Einflussnahme der irreführenden Werbung auf das wirtschaftliche Verhalten

79

des Getäuschten (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl

80

UWG Rn. 650). Eine Möglichkeit der Einflussnahme auf das Verhalten der

81

getäuschten Verbraucher ist bei vorliegendem "GRATIS-Angebot" anzunehmen, da der Verbraucher sich länger mit dem Produkt beschäftige muss, bevor dieTragung der Versandkosten offenbart wird. Diesen Verstoß gegen § 3 UWG durfte die Klägerin nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG beanstanden.

82

bb) Der Beklagte war Mitstörer und damit wettbewerbsrechtlicher

83

Unterlassungsschuldner. Grundsätzlich ist der wettbewerbsrechtliche

84

Unterlassungsanspruch gegen den Störer zu richten. Neben demjenigen, der die Störung selbst begeht, kann der Unterlassungsgläubiger aber auch gegen den Mitstörer aus einem Anspruch gemäß § 1004 BGB vorgehen (vgl.

85

Baumbach//Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG Einl Rn. 325).

86

Mitstörer ist, wer willentlich und adäquat kausal an der Störung mitwirkt

87

und rechtlich in der Lage ist, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern (BGH

88

GRUR 1991, 769, 770; BGH NJW 2001, 3265, 3266). Ein Verschulden, eine

89

Wettbewerbsförderungsabsicht oder ein anderes Interesse des Mitstörers ist

90

nicht erforderlich, da es auf Art und Umfang des Tatbeitrags zur Störung

91

nicht ankommt (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG

92

Einl Rn. 325 und 327 mwN; Freytag, in: Moritz/Dreier, Rechts-Handbuch zum

93

E-Commerce, 2002, Teil D, Rz. 113; BGH NJW 2001, 3265, 3266).

94

aaa) Der Beklagte hat willentlich und adäquat kausal an der Störung

95

mitgewirkt. Die Störung ist vorliegend der Verstoß gegen § 3 UWG durch

96

irreführende Angaben bezüglich des "GRATIS Angebotes" an Visitenkarten auf

97

der Homepage der Domain "www.x.de". Durch die Eintragung als

98

Admin-c der betreffenden Domain und damit als Ansprechpartner der E e.G.hat der Beklagte willentlich und adäquat kausal zur Störung beigetragen

99

(vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen des OLG Stuttgarts, MMR 2003,

100

38, 39; ebenso OLG Hamburg, Urteil vom 4.11.1999, 3 U 274/98, MMR 2000, 92, 95; Stadler, Haftung des Admin-C und des Tech-C, CR 2004, 521, 523; zur

101

Haftung des Tech-c bzw. Zone-c LG Berlin, MMR 2002, 631, 632). Den

102

E-Domainrichtlinien und den E-Domainbedingungen ist zu entnehmen, dass eine Domain-Registrierung und eine Aufrechterhaltung eines

103

Domainvertrages mit der E e.G. nur möglich ist, wenn der Anmelder einen

104

natürliche, inländische Person benennt (vgl. VIII. der E-Domainrichtlinien und § 3 Abs. 1 und § 7 der E-Domainbedingungen).

105

Durch diese kausale und adäquate Mitwirkungshandlung der Registrierung als

106

Admin-c erstreckt sich die Mitverantwortung des Beklagten nicht nur auf den

107

Internet-Auftritt unter diesem Domain-Namen, sondern auch auf die Inhalte

108

des Programmangebotes, deren Aufruf der Beklagte durch seine Registrierung

109

als admin-c erst ermöglichte (vgl. OLG Hamburg, MMR 2000, 92, 95).

110

bbb) Der Beklagte war auch rechtlich dazu in der Lage, den

111

Wettbewerbsverstoß zu beseitigen. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand,

112

dass Ziffer VIII. der E-Domainrichtlinien den Beklagten als Admin-c der

113

Domain zum alleinigen Ansprechpartner der E e.G. macht. Soweit der

114

Beklagte vorträgt, es sei ihm gegenüber der E e.G. nur möglich,

115

Dispositionen bzgl. der Domain selbst und gerade nicht bzgl. der Inhalte,

116

die unter dieser Domain angeboten werden, vorzunehmen, kann diesem

117

Vorbringen nicht gefolgt werden. Durch eine etwaige Mitteilung des Beklagten

118

gegenüber der E e.G. hätte der Beklagte seinen Störerbeitrag rückgängig

119

und damit die Möglichkeit der Publizierung der wettbewerbswidrigen

120

inhaltlichen Angebote unter dieser Domain beseitigen können. Diese Handlung

121

war dem Beklagten als Admin-c rechtlich möglich. Auf eine darüber

122

hinausgehende rechtliche Einflussmöglichkeit auf die Inhalte der

123

betreffenden Domain kommt es somit nicht mehr an (a.A. Stadler, Haftung des

124

Admin-C und des Tech-C, CR 2004, 521, 525 f.)

125

ccc) Dem Beklagten oblag als Mitstörer eine zumutbare Prüfungspflicht

126

bezüglich der Domain-Inhalte, bei der er als Admin-c registriert wurde.

127

(1) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die in der Rechtsprechung

128

entwickelte Einschränkung der Mitstörerhaftung für unbeteiligte Dritte

129

vorliegend Anwendung finden kann. Hiernach wird ein unbeteiligter Mitstörer

130

bei Wettbewerbsverstößen im Internet durch eigenverantwortlich handelnde

131

Dritte insoweit privilegiert, als ihm die Einhaltung einer Prüfungspflicht

132

nicht zuzumuten ist (vgl. BGH NJW 2001, 3265, 3266; OLG Hamburg, MMR 2000,92, 95; LG Bielefeld, Urteil v. 14.05.2004, Az. 16 O 44/04;

133

Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG Einl Rn. 327 c). Dieser Ausnahme liegt die Prämisse zugrunde, dass im Internet vielzählige und

134

unüberschaubare Angebote eine Überprüfung der Inhalte für unbeteiligte

135

Dritte unzumutbar erscheinen lässt (vgl. OLG Hamburg, MMR 2000, 92, 95). Der vorliegend zu beurteilende Fall ist indes anders gestaltet. Der Beklagte

136

vermittelt nicht nur durch technische Leistungen den Netzzugang, d.h. er war

137

gerade kein unbeteiligter Dritter. So waren die Urteile des OLG Hamburg und

138

des LG Bielefeld gegen einen Domain Name Server gerichtet, der auch

139

technischer Ansprechpartner (Tech-c) war. Die Grundaussagen des vom

140

Beklagten ebenfalls angeführten "ambiente.de" Urteils des BGH können aus

141

denselben Gründen nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. In der

142

"ambiente" Entscheidung des BGH ging es um die kennzeichenrechtliche

143

Inanspruchnahme der E e.G. Die E e.G. trifft, anders als den

144

Beklagten, aufgrund ihrer Stellung als einziger Anbieter der Top Level

145

Domains ".de" ein Kontraktionszwang (vgl. Dieselhorst, in: Moritz/Dreier

146

(Hrsg.), Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2002, Teil B., Rz. 841 ff.). Sie

147

nimmt ihre Aufgaben ohne eigene wirtschaftliche Interessen für sämtliche

148

Internetnutzer war (BGH NJW 2001, 3265, 3267). Auch eine solche exponierte

149

Stellung als "unabhängiger Dritter" nimmt der Beklagte als Admin-c gerade

150

nicht ein. Weder vermittelt der Beklagte in technischer Hinsicht die Inhalte

151

der Domains, noch war er aufgrund einer monopolartigen Stellung zu einer

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Vielzahl von Vertragsschlüssen gezwungen. Der Beklagte handelte vielmehr bei

153

der Registrierung als Admin-c für die Domain "www.x.de"

154

eigenverantwortlich und im Bewusstsein, dass er der Ansprechpartner für alle

155

rechtliche Angelegenheiten, die die Domain betreffen, gegenüber der E

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e.G. sein wird.

157

(2) Auch bei einer Anwendbarkeit der vorstehenden Haftungsprivilegierung

158

trifft den Beklagten als Admin-C eine zumutbare Prüfungspflicht, der er

159

nicht nachgekommen ist.

160

(a) Der Beklagte hat als Admin-c eine Prüfungspflicht bezüglich der Inhalte

161

der Domain, für die er sich hat registrieren lassen. In Rechtsprechung und

162

Literatur wurde die Haftung des Admin-c wegen Verletzung von

163

Kennzeichenrechten im Zusammenhang mit dem Domain-Namen bereits diskutiert und unterschiedlich beurteilt. Die wohl überwiegende Ansicht sieht eine persönliche Verantwortung des Admin-c für kennzeichenrechtliche Verstößedurch die Benennung der Domain als gegeben an (vgl. OLG Stuttgart, MMR 2004, 38 ff.; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 175, 178; OLG München, MMR 2002, 277 ff.; LG Berlin, MMR 2002, 631, 632; Dieselhorst, in: Moritz/Dreier,Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2002, Teil B, Rz. 901; Viefhues, in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht, Stand. 2004, Teil. 6.1, Rn. 347;Köhler/Arndt, Recht des Internets, 4. Aufl. 2003, S. 48;

164

Schwarz/Peschel-Mehner (Hrsg.), Recht im Internet, Stand: März 2004, Teil 7,

165

Rn. 134 ff.; Ernst, Verträge rund um die Domain, MMR 2001 714, 715; Junker,

166

Haftung des Admin-C, JurPC Web-Dok. 98/2004, Abs. 16 ff.; a.A. OLG Koblenz, MMR 2002, 466 ff.; dem folgend Flechsig, Subdomain: Sicher versteckt und unerreichbar?, MMR 2002, 347, 351). Diese Verantwortung trifft den Admin-C auch bezüglich der Inhalte der Domain, für die er sich bei der E e.G.hat registrieren lassen. Er tritt als Ansprechpartner für alle rechtliche

167

Angelegenheiten, die die Domain betreffen, gegenüber der E e.G., aber

168

auch gegenüber jedem Dritten, der eine Abfrage der Whois-Daten bei der E e.G. vornimmt, in Erscheinung und erklärt, diese Angelegenheiten auch

169

verbindlich entscheiden zu können. Insofern tritt die Verletzung von Rechten

170

Dritter durch die registrierte Domain in seinen Verantwortungsbereich und

171

die zukünftige Unterlassung und Beseitigung der Rechtsverletzung in seine

172

Zuständigkeit (Köhler/Arndt, Recht des Internets, 4. Aufl. 2003, S. 48).

173

Dies muss insbesondere gelten, wenn - wie vorliegend - der Domain-Inhaber im

174

Ausland weilt.

175

(b) Die Einhaltung dieser Prüfungspflicht war dem Beklagte zuzumuten.

176

(aa) Eine Unzumutbarkeit lässt sich nicht daraus herleiten, dass - wie der

177

Beklagte vorbringt - aufgrund der dynamischen Inhalte und der Hohen Anzahl

178

an betreuten Domains eine sorgfältige Überprüfung der Domain-Inhalte

179

faktisch nicht möglich sei. Der Beklagte bestimmt willentlich über die Art

180

und Anzahl der Domains, für welche er sich als Admin-c registrieren lässt.

181

Er selbst muss bestimmen, ob er sich in der Lage sieht, seiner

182

Prüfungspflicht in ausreichendem Maße nachzukommen. Die Aufnahme einer

183

Vielzahl haftungsgeneigter Tätigkeiten kann nicht zu einer Haftungsreduzierung gegenüber Dritten führen.

184

(bb) Die Einhaltung der Prüfungspflicht wird dem Beklagten ferner nicht

185

dadurch unzumutbar, dass er infolge der persönlichen Inanspruchnahme als

186

Admin-c erhebliche wirtschaftliche Einbußen befürchtet. Zum einen wird der

187

Beklagte nicht anders als andere am Wirtschaftleben teilnehmende Personen

188

für die Abmahngebühren in Anspruch genommen (vgl. OLG Hamburg, MMR 2000, 92, 96). Zum anderen hat der Beklagte die Möglichkeit sich gegenüber dem Domain-Inhaber schadfrei zu halten. Regelmäßig wird der Admin-c und der Domain-Inhaber eine vertragliche Vereinbarung über die Inhalte des

189

Domain-Betreuungsverhältnisses abschließen. Die als Admin-c registrierte

190

Person kann somit ihre Interessen durch die drohenden zivilrechtlichen

191

Risiken, die auch die Abmahnkosten beinhalten, in einer so genannten

192

"Admin-c-Vereinbarung" wirksam absichern (vgl. Junker, Haftung des Admin-C,

193

JurPC Web-Dok. 98/2004, Abs. 16 ff.; entsprechend für die Haftung von

194

Internetprovidern Freytag, in: Moritz/Dreier (Hrsg.), Rechts-Handbuch zum

195

E-Commerce, 2002, Teil D., Rz. 89). Der Beklagte trägt hierzu selbst vor,

196

dass zwischen ihm und der Domaininhaberin eine entsprechende Vereinbarung

197

besteht. Aufgrund der Unterzeichnung der strafbewehrten

198

Unterlassungsklärung, mittels derer der Beklagte ohnehin persönlich für

199

fremde Inhalte der Domain haftet, ist davon auszugehen, dass zwischen dem

200

Beklagten als Rechtsanwalt und der ausländischen Domaininhaberin auch eine

201

Vereinbarung über den Innenausgleich im Falle einer Inanspruchnahme des

202

Beklagten geregelt wurde. Zumindest erscheint eine derartige Absprache dem

203

Beklagten als Rechtsanwalt zumutbar.

204

ddd) Auf sonstige Haftungsprivilegierung kann der Beklagte sich nicht

205

berufen.

206

(1) Insbesondere die Vorschriften des Teledienstegesetzes (TDG) können

207

vorliegend keine direkte oder analoge Anwendung finden. Der Beklagte kann

208

sich somit nicht darauf berufen, dass er erst ab dem Zeitpunkt der

209

Kenntnisnahme durch die Abmahnung Störer gewesen sei. Die unmittelbare

210

Anwendung der Haftungserleichterungen des TDG würde voraussetzen, dass der Beklagte als Teledienstanbieter im Sinne des TDG kommunikative Inhalte

211

anbietet (vgl. OLG Hamburg, MMR 2000, 92, 93; Köhler/Arndt, Recht des

212

Internets, 4. Aufl. 2003, S. 48). Der Beklagte ist an der inhaltlichen oder

213

technischen Gestaltung der Domain nicht beteiligt. Für eine analoge

214

Anwendung der Vorschriften des TDG fehlt es damit schon an einem

215

vergleichbaren Sachverhalt (vgl. in Abgrenzung hierzu die entsprechende

216

Anwendung der Gedanken des TDG auf die Haftung des Tech-c im Falle des OLG Hamburg, MMR 2000, 92, 94).

217

(2) Eine Haftung des Beklagten als Mitstörer scheidet auch nicht aus

218

Billigkeitsgründen aus. Eine uneingeschränkte gerichtliche Inanspruchnahme

219

abhängiger Hilfspersonen wird zum Teil auch als unbillig angesehen

220

(Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG Einl Rn. 327 b).

221

Entwickelt wurde diese Ausnahme, um eine Inanspruchnahme von untergeordneten Arbeitnehmern ohne eigenen Verantwortungsbereich in Großunternehmen zu verhindern (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG Einl Rn.327 b). Das OLG Stuttgart hat die Übertragung dieser Privilegierung auf die Stellung eines Admin-c angedeutet (OLG Stuttgart, MMR 2004, 38, 39), wobeiauch hier von den Fällen auszugehen sein wird, bei denen der Admin-c ein Angehöriger des die Domain haltenden Unternehmens ist (vgl. Junker, Haftung des Admin-C, JurPC Web-Dok. 98/2004, Abs. 20; Stadler, Haftung des Admin-C und des Tech-C, CR 2004, 521, 523; Viefhues, in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht, Stand. 2004, Teil. 6.1, Rn. 347). Vorliegend ist der als Rechtsanwalt tätige Beklagte als Admin-c für die in den USA ansässige Domain-Inhaberin eingetragen. Die nur für Ausnahmefälle konstruierte Nichthaftung aus Billigkeitsgründen kann vorliegend nicht greifen, da der Beklagte keine abhängige Hilfsperson der Domaininhaberin mit einer

222

untergeordneten Stellung in einem fremden Unternehmen ohne eigenen

223

Verantwortungsbereich ist. Es erscheint vielmehr umgekehrt unbillig, eine

224

Haftung des Admin-c in einem Fall wie dem vorliegenden abzulehnen, wenn

225

hierdurch eine effektive Verfolgung der rechtlichen Interessen der

226

Geschädigten durch verfahrensrechtliche Schwierigkeiten verzögert und

227

schlimmstenfalls ganz vereitelt wird (vgl. Dieselhorst, in: Moritz/Dreier

228

(Hrsg.), Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2002, Teil B., Rz. 901). Von den

229

deutschen Entscheidungsträgern wird daher auch auf Beschränkungen im

230

Anmeldeverfahren aufgrund der fremden Nationalität der Anmelder verzichtet,

231

da eine persönliche Haftung des Admin-c für Rechtsverletzungen möglich ist

232

(vgl. hierzu den Bericht der deutschen Ländergruppe der Internationalen

233

Vereinigung für den Schutz des Geistigen Eigentums (AIPPI), GRUR Int. 2003,

234

608, 612). Auch in der Literatur findet sich diese Auffassung wieder. Eine

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primäre Inanspruchnahme des Domaininhabers sei dann nicht geboten, wenn

236

dieser Heranziehung des Hauptstörers Hindernisse entgegenstehen (vgl.

237

Stadler, Haftung des Admin-C und des Tech-C, CR 2004, 521, 523).

238

b) Die rechtmäßige Abmahnung des Beklagten entsprach demzufolge auch dessen mutmaßlichen Willen. Dieser bestimmt sich danach, ob der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Übernahme geäußert haben würde (vgl. Palandt, BGB, § 683 Rn. 7).

239

5) Der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch auf Ersatz der

240

Aufwendungen aus §§ 670, 683 S. 1 BGB besteht in Höhe von 1.206,56 EUR.

241

a) Die Abmahnung durch einen Anwalt war erforderlich im Sinne der §§ 670 und 249 BGB. Grundsätzlich trifft den Abmahnenden eine Prüfungspflicht, ob die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich ist (vgl. Palandt, BGB,

242

§ 249 Rn. 39). In einfach gelagerten Fällen ist die Hinzuziehung eines

243

Rechtsanwaltes ausnahmsweise erforderlich, wenn der Geschädigte geschäftlich unerfahren oder die Schadensregulierung verzögert wird (BGHZ 127, 348, 350).

244

Die Klägerin ist eine auf dem Gebiet des Printmedienvertriebs erfahrene

245

Aktiengesellschaft. Im Bereich medienrechtlicher Auseinandersetzungen ist

246

indes die Beauftragung eines Rechtsanwaltes aufgrund der Komplexität der

247

Auseinandersetzungen grundsätzlich zu bejahen (vgl. Prinz/Peters,

248

Medienrecht, 1999, Rn. 736 mwN). Damit kann der Beklagte sich nicht darauf

249

berufen, die Klägerin hätte auf rechtsanwaltliche Hilfe verzichten können.

250

b) Der Klägerin steht der Kostenerstattungsanspruch in voller Höhe zu. Es

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sind dem Abmahnenden die tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ersetzen

252

(Scharen, in: Pastor/Ahrens, Der Wettbewerbsprozeß, 1999, Kapitel 18, Rn

253

17). Die Klägerin hat dem beauftragten Rechtsanwalt Gebühren in Höhe von

254

1.206,56 EUR erstattet.

255

II. Der Zinsanspruch in Höhe von 5% p.a. über dem Basissatz für 1.206,56 EUR

256

ab dem 21.02.2004 ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich

257

seit dem 14.2.2004 im Verzug mit der Zahlung der Rechtsverfolgungskosten.

258

Der Beklagte wurde durch das Schreiben der Klägerin vom 29.1.2004 zur

259

Zahlung der Kosten bis zum 13.2.2004 aufgefordert.

260

II. Der Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 ZPO.

261

III. Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt

262

aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.